15. September 2021 um 17:00, Eurogress Aachen
TOP 5Öffentlich

Sachstandsdarstellung zum UWG Ratsantrag Nr. 435/17 vom 13.01.2019 - Böller und feuerwerksfreie Zone Aachen zum Silvesterabend hier: Tagesordnungsantrag der Fraktion DIE Zukunft vom 01.07.2021

FB 32/0007/WP18 · Kenntnisnahme

Sachstandsdarstellung zum UWG Ratsantrag Nr. 435/17 vom 13.01.2019 - Böller und feuerwerksfreie Zone Aachen zum Silvesterabend hier: Tagesordnungsantrag der Fraktion DIE Zukunft vom 01.07.2021

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Oberbürgermeisterin Keupen erklärt, dass die TOP 5 und 6 zusammen beraten werden können.

Ratsherr Allemand (DIE ZUKUNFT) weist darauf hin, dass der Antrag bereits aus dem Jahre 2019 stamme. Es sei nun klar geworden, dass es für ein Verbot keine rechtliche Grundlage gebe und die Verwaltung sage, dass sie auch gar keine Möglichkeit habe, es zu machen. Er bedauere aber, dass auch gesagt werde, dass eine Erstzmaßnahme, ob Lichtshow oder Feuerwerk, die Sache eventuell noch verschlimmern könnte. Dies sei doch nur reine Spekulation. Die Durchführung einer Marketingkampagne sei zu begrüßen. Aber dies solle aus den Reihen der Verwaltung durchgeführt werden und nicht von Externen.

Ratsfrau Wenzel (GRÜNE) bedankt sich zunächst bei der UWG sowie bei DIE LINKE für die Einreichung dieser Anträge. Die Diskussion sei auch im Sinner ihrer Fraktion. Man nehme es so hin, dass aufgrund der rechtlichen Situation die Feuerwerke nur innerhalb des Grabenringes verhindert werden dürfen. Man habe lange darüber diskutiert, ob es Sinne mache und hilft, wenn man eine Ort finde, an dem man eine Alternativveranstaltung durchführen könne. Dabei sei man aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es in Aachen keinen Platz gebe, der für Stadt und Bezirke gut wäre.

Ihre Fraktion sei auch für eine Marketingkampagne, um nochmal für dieses Thema zu sensibilisieren, was dieses Feuerwerk für die Umwelt und für traumatisierte Menschen bedeute.

Ratsfrau Lürken (CDU) äußert, dass dieses Thema schon länger diskutiert werde und auch schon einmal im Bürgerforum angesprochen wurde. Tatsächlich gebe es derzeit keine rechtliche Möglichkeit, es zu verbieten. Jede und jeder sei gefordert zu entscheiden, ob man ein Feuerwerk abbrennen wolle oder nicht. In den vergangenen Jahren sei es weniger geworden. Wenn man an dieser Stelle Verbote aussprechen würde, würde das schon die Gesellschaft ein Stück weit spalten. Bei der Entscheidung seine viele verschiedene Punkte abzuwägen. Es sei gut, diese zu diskutieren, aber die Entscheidung müsse der Bund treffen. Das Problem sei aber auch ein europäisches, das es wenig Sinn mache, an einer Stelle etwas zu verbieten und in der Nachbarschaft sei es aber weiter erlaubt.

Ratsherr Deumens (DIE LINKE) führt aus, dass der Antrag seiner Fraktion aus Dezember 2020 stamme. Er hätte sich eine frühere Stellunbgnahme der Verwaltung dazu gewünscht. Es sei traurig, dass es kein Bundesgesetz dazu gebe, das entsprechende Verbote zulässt. Bei der Vorlage habe er den Eindruck, dass mehr gesagt werde, was nicht geht, als was geht. Ein zentrales Feuerwerk könnte doch tatsächlich einmal versucht werden. Eine Marketingkampagne werde seine Fraktion unterstützen, allerdings sollte diese dann auch von der Stadt selber gemacht werden.

Frau Oberbürgermeisterin Keupen äußert, dass die Verwaltung die Anregungen hinsichtlich der Medienkampagne aufnehmen werde.

Beschluss

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Ratsantrag (435/17) vom 13.01.2019 bat die UWG die Verwaltung um juristische Prüfung, „ob und wenn ja, wie ein Verbot der Aktivierung von Feuerwerkskörpern und Böllern in der traditionellen Zeit um den Jahreswechsel ...über die gesamte Stadtfläche der Stadt Aachen umzusetzen ist." Als „Kompensationsmaßnahme" schlug die UWG vor, eine „von der Stadt Aachen ausgehende schadstoffarme Variante eines zentralen "Lichtereignisses“ auszurichten".

Hierzu bittet die Fraktion DIE Zukunft mit Tagesordnungsantrag vom 01.07.2021für die Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2021 um Sachstandsdarstellung.

  1. Das Anliegen, insbesondere aus umweltschutzbezogenen Argumenten heraus, gerade die z.T. überbordenden Feuerwerke zu begrenzen, ist nicht nur bereits vielfach Gegenstand politischer Diskussion im Rat der Stadt Aachen, aber auch insgesamt auf kommunaler Ebene geworden.

Gepaart mit den sicherheitsrelevanten Besorgnissen und auch den verschiedensten Ereignissen (Feuer Nikolaus-Kirche hier in Aachen z.B.) führte dies zu entsprechenden rechtlichen und praktischen Prüfungen der Umsetzbarkeit eines allgemein gültigen Feuerwerksverbots

a)im gesamten Stadtgebiet

oder

b)wenigstens im gesamten Innenstadtbereich.

Tatsächlich hat sich die rechtliche Situation allerdings gegenüber den Debatten aus 2018/2019 und auch des unter besonderen Vorzeichen stehenden Jahreswechsels 2020/2021 nicht geändert.

Nach wie vor ist keine gesetzliche Grundlage gegeben, die es der Ordnungsbehörde ermöglichen würde, eine „Böller- und Feuerwerksfreie Zone Aachen" einzurichten. Die Ordnungsbehörde ist allein ermächtigt, ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 für den 31. Dezember und 01. Januar auszusprechen in Bezug auf

-das Abbrennen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und

-Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.

Entsprechend dieser Vorgaben wurden anlässlich der vergangenen Jahreswechsel Abbrennverbote für Pyrotechnik der Klasse F2 auf den inneren Grabenring begrenzt.

Diese rechtlichen Hürden sind auch Grundlage anderer kommunaler Entscheidungen zu diesem Themenfeld. So verweist z.B. die Stadt Bonn in einer entsprechenden Gremienvorlage darauf, dass das gewünschte generelle Verbot von Feuerwerken in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liege und keinesfalls von kommunaler Ebene angeordnet werden könne.

Ungeachtet der fehlenden Rechtsgrundlage wäre ein stadtweites Feuerwerksverbot definitiv weder umfassend kontrollierbar noch durchsetzbar.

Auch diese Besorgnis ist allen entsprechenden Gremienvorlagen in der kommunalen Familie zueigen. Bereits das räumlich begrenzte Verbot stellt die öffentlichen Behörden vor enorme Herausforderungen, worauf zurecht auch in den diesbezüglichen Abstimmungsrunden zwischen Polizei und Ordnungsbehörde hingewiesen wurde.

  1. Auch wenn das absolute Feuerwerksverbot stadtweit rechtlich nicht umsetzbar ist, so galt und gilt es natürlich, die weitergehende Fragestellung zu prüfen, ob und inwieweit eine zentrale Alternativveranstaltung, geeignet wäre, die sicherheitstechnischen Risiken, aber auch die umweltschädlichen Auswirkungen zu begrenzen.

Grundsätzlich müsste eine solche Alternativveranstaltung dazu geeignet sein, in Größe und Raum, das Stadtgebiet, insbesondere alle Bezirksräume so abzudecken, dass eben auch in den äußeren Bereichen der private Nutzer Anreiz verspüren könnte, auf das private Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten.

Eine Veranstaltung in dieser Größenordnung ist angesichts der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten nicht denkbar.

Auch vor diesem Hintergrund wurden nicht nur der Fachbereich Umwelt, sondern auch die Bezirksämter in die weitere Prüfung einbezogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nur begrenzt eigene zentrale Flächen als geeignet eingestuft wurden, aber vor allem grundsätzlich nicht die Erwartungshaltung gerechtfertigt schien, eine öffentliche Veranstaltung könne das private Interesse an eigenen Feuerwerksaktivitäten begrenzen oder aufheben.

Vielmehr würde nach überwiegender Einschätzung ein zentrales Feuerwerk – wie im Übrigen auch eine alternative Lichtveranstaltung – Befürworter*innen traditioneller privater Feuerwerke nicht davon abhalten, diese weiter im persönlichen Umfeld abzubrennen. Ausgesprochen fatal wäre es geradezu, das Risiko einer „doppelten“ Belastung zu übersehen, wenn im Anschluss an eine zentrale Veranstaltung additiv die privaten Aktivitäten hinzuträten. In diesem Zusammenhang stünde im Weiteren zu befürchten, dass es nach den Auswirkungen bzw. nach dem Verzicht im Zusammenhang mit Corona zu einem möglichen „Nachholbedarf“in der Bevölkerung kommen könnte.

Aus Sicht der Verwaltung zurecht weist im Übrigen auch die Kölner Verwaltung darauf hin,dass von einer entsprechenden, überhaupt geeigneten zentralen Veranstaltung im Übrigen – wenn überhaupt – nur eine geringe Immissionsentlastung für die städtische Flora und Fauna zu erwarten wäre, was auch in Bezug auf eine entsprechend zu dimensionierende Licht- und Lasershow zu beachten wäre.

  1. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, an dem begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des Grabenrings festzuhalten und auf die Durchführung evtl. Alternativveranstaltungen zu verzichten.

Soweit bundesgesetzliche Rahmenbedingungen veränderte Grundlagen schaffen, ist es unbenommen, hier entsprechend zu agieren.

Unabhängig von dieser Grundsatzdebatte um die Möglichkeiten ordnungsbehördlichen Handelns, gilt es aus Sicht der Verwaltung aber durchaus, die zumindest teilweise wachsende ablehnende Haltung gegenüber überbordenden privaten Silvesterböllereien zu nutzen. Das Bewusstsein könnte entsprechend durch eine städtische Marketingkampagne zum Verzicht des Abbrennens privater Feuerwerke in der Silvesternacht befördert werden, etwa gekoppelt mit dem Aufruf des eigenen alternativen Verhaltens etwa durch gezielte Illuminierung des privaten Bereichs.

Ergänzend sollte noch erwähnt werden, dass aus Sicht des Kulturbetriebes Kultureinrichtungen und freie Veranstalter eine Vielzahl von Formaten bieten, bei denen ohne Benutzung von Feuerwerk, das Neue Jahr begrüßt werden kann.


Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2021-09-13 FB 32_0007_WP18 Sachstandsdarstellun SAO.pdf

19.11.2024

1.5 MB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses
Gremium
Hauptausschuss
Datum
Mi., 15.09.2021
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 18:37