Informationen über Gleichwertigkeitsprüfungen / Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse
FB 56/0118/WP18 · Kenntnisnahme
Beratung
Auf Antrag des Bündnisses für Vielfalt berichten Herr Stoffels, Handwerkskammer Aachen, und Frau Heiliger, IHK-Aachen über die Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung und zum Anerkennungsverfahren in ihren beiden Häusern.
Herr Stoffels erläutert anhand einer Powerpoint-Präsentation die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf und die Organisation des Verfahrens sowie statistische Zahlen aus dem Kammerbezirk Aachen zu den Anerkennungsverfahren (Anmerkung: Die Präsentation „Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen“ wurde den Mitgliedern des Integrationsrats am Tag nach der Sitzung wunschgemäß auf elektronischem Weg übermittelt).
Anschließend informiert Frau Heiliger mit Hilfe der Powerpoint-Präsentation „Anerkennung ausländischer Abschlüsse – Verfahren der IHK Aachen“ über die zuständigen Stellen, die Aufgaben der Handelskammern vor Ort, das Verfahren der IHK-Foreign-Skills-Approval (IHK-FOSA) in Nürnberg undstatistische Zahlen betreffend die Zahl der Eintragseingänge, der ausgestellten Bescheide, die Erfolgsaussichten, Veränderungen in den Jahren 2019 und 2020, die am häufigsten betroffenen Herkunftsländer und Referenzberufe, Alter und Geschlecht usw. Außerdem gibt Frau Heiliger einen Überblick über die häufigsten Schwierigkeiten, die in der Praxis auftauchen (Anmerkung: Die Integrationsratsmitglieder haben die Präsentation von Frau Heiliger am Tag nach der Sitzung auf elektronischem Weg übermittelt bekommen). Den Abschluss des Vortrags von Frau Heiliger bildet die Zuständigkeitsabgrenzung des IHK-FOSA-Verfahrens gegenüber der Zuständigkeit für die Anerkennung von akademischen Abschlüssen und (Fachhoch-)Schulabschlüssen.
In einer Fragerunde beantworten Herr Stoffels und Frau Heiliger Fragen von Integrationsratsmitgliedern. Inhaltlich geht es hier z. B. um Bearbeitungszeiten im Verwaltungsverfahren sowie notwendige Qualifizierungsnachweise und Dokumente für spezifische Berufsgruppen.
Der Integrationsrat beschließt einstimmig, ohne Enthaltungen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen zum Gesetz der Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Bündnis für Vielfalt stellte für die Sitzung des Integrationsrates am 22.09.2021 den Antrag, als Tagesordnungspunkt Informationen zu Gleichwertigkeitsprüfungen und Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse aufzunehmen. Mit dem Antrag und dem anschließenden Beschluss des Integrationsrates wurde die Verwaltung beauftragt,„den Integrationsrat über aktuelle Entwicklungen (Art, Anzahl derVerfahren und Verfahrensdauer) von Gleichwertigkeitsprüfungen / Anerkennungsverfahreninsbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes unterEinbeziehung zuständiger Fachbereiche“in der Sondersitzung des Integrationsrates am 27.10.2021 zu informieren.
1. Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen“(Anerkennungsgesetz)
Das Anerkennungsgesetz ist seit 1. April 2012 in Kraft. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG, Artikel 1) im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Die Regelungen betreffen Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, so die Gesundheitsberufe (Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz) und die Handwerksmeister
(Handwerksordnung).
Ziel des Anerkennungsgesetzes ist es, Anerkennungsverfahren für Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf Bundesebene zu vereinheitlichen und die Gewinnung und nachhaltige Integration ausländischer Fachkräfte zu fördern.
Mit dem Anerkennungsgesetz hat Deutschland Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie auf nicht reglementierte Berufe und auf Berufsqualifikationen aus Drittstaaten erweitert. Der Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort. Die Anerkennung kann somit auch aus dem Ausland beantragt werden (vgl. Informationsportal Bundesministerium für Bildung und Forschung).
Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht reglementierte Berufe wie die dualen Ausbildungsberufe und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt, Apothekerin oder Krankenpfleger. Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrer:innen, Erzieher:innen oder Ingenieur:innen. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Zusätzlich haben deshalb die Bundesländer für Berufe in ihrer Zuständigkeit eigene Gesetze erlassen.
Somit obliegt die Anerkennung ausländischer Abschlüsse bzw. Qualifizierungen dem Bundes- und Landesrecht.
2. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Kernstück des Anerkennungsgesetzes ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Das BQFG beinhaltet einheitliche Regeln und Kriterien für die Anerkennung und verankert den Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Es gilt für die rund 330 nicht reglementierten Ausbildungsberufe im dualen System. Für die reglementierten Berufe wird die Anerkennung direkt in den berufsrechtlichen Fachgesetzen geregelt. Dazu zählen z. B. die Handwerksordnung (für die Meisterqualifikationen), die Bundesärzteordnung oder das Krankenpflegegesetz. Diese Fachgesetze wurden mit dem Anerkennungsgesetz angepasst und haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG (vgl. Informationsportal Bundesministerium für Bildung und Forschung).
Das Bundes-Anerkennungsgesetz ist wichtiger Bestandteil der Fachkräftesicherung. Es schafft für ausländische Fachkräfte die Rechtsgrundlage, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Deutschland individuell auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf prüfen und anerkennen zu lassen.Dies ist in vielen Berufen Voraussetzung dafür, mit im Ausland erworbenen Abschlüssen bzw. Qualifikationen in Deutschland zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe, z.B. im zulassungspflichtigen Handwerk, für Ärzte:innen, Krankenpfleger:innen oder Apotheker:innen. Mit dem Gesetz wurden für bundesrechtlich geregelte Berufe (möglichst) einheitliche und transparente Verfahren geschaffen.
3. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG)
Seit 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft.Es regelt erstmals neben der bestehenden Europäischen Regelung Blue Card EU eine gesteuerte Einwanderung von ausländischen qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU in den deutschen Arbeitsmarkt.Das Gesetz regelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
- der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts),
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
- Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
Das Anerkennungsverfahren ist auch nach dem in Kraft getretenen FKEG im Regelfall Voraussetzung für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Dies gilt insbesondere für beruflich qualifizierte Fachkräfte und solche, die in reglementierten Berufen arbeiten wollen.
Es berichtet zum derzeitigen Stand der Umsetzung des Gesetzes seitens der Handwerkskammer Aachen Herr Georg Stoffels (Geschäftsführer Recht und Berufsbildung). Die IHK Aachen ist angefragt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 108970
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=108970
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2021-10-08 FB 56_0118_WP18 Informationen ueber G SAO.pdf
19.1.2025
209.0 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- Sondersitzung des Integrationsrates
- Gremium
- Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
- Datum
- Mi., 27.10.2021
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Geändert
- 9.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 9. Februar 2026 um 18:55
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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