Sondernutzung für die Außengastronomie 5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Ratsantrag der Fraktion der Grünen vom 23.06.2021 - Nr. 083/18
FB 60/0045/WP18 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Ratsherr Baal dankt der Verwaltung für die Vorlage. Für die CDU-Fraktion möchte er ankündigen, in der anstehenden Ratssitzung einen Beschluss im Sinne der betroffenen Gastronomen zu erzielen. In der Corona-Zeit habe man bereits mit dem Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie eine wertvolle Unterstützung geleistet. Für den Finanzausschuss sei zweifelsfrei die Frage relevant, welche Ertragsverluste durch einen möglichen weiteren vollständigen Verzicht auf Gebühren entstehen würden. Die CDU-Fraktion würde einen solchen als problematisch ansehen, weil zu befürchten sei, dass die damit einhergehende finanzielle Hilfestellung nicht bei den Gastronomen, sondern bei den Verpächtern ankommen würde. Des Weiteren sei der anstehende Winter nicht der Schwerpunkt der Außengastronomie, sondern das Frühjahr bzw. der Sommer. Bis dahin sei die corona-bedingte Lage hoffentlich wieder entspannter. Vorstellbar aus Sicht der CDU-Fraktion sei jedoch die Nutzung eines Spielraums bezüglich eines anteiligen Verzichts auf Gebühren bei der Außengastronomie. Bis zur Ratssitzung seien hierfür jedoch noch Beratungen erforderlich, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungen für den städtischen Haushalt. Den in der Vorlage zuerst genannten Punkt „Öffentliche Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie“ werde man von Seiten der CDU-Fraktion gerne mittragen, da sich eine qualitative Aufwertung des Lebensraums damit habe erreichen lassen. Die Aufzählung der zulässigen Möblierung in der Vorlage erscheine hingegen eher unvollständig bzw. unschlüssig. So seien in der Abbildung Pflanzen dargestellt, die in der sprachlichen Fassung hingegen nicht erwähnt würden. Hinsichtlich der im Rat beschlossenen Befristung des Einsatzes von Heizstrahlern sei die CDU der Auffassung, dass diese Befristung eingehalten werden solle. Eine klimaneutrale Beheizung von Außengastronomie solle hingegen zugelassen werden, insbesondere, wenn eine solche auch in Kombination mit Beleuchtung möglich wäre. Er fasst zusammen, dass seine Fraktion im Rat hinsichtlich der Gebühren eine Zustimmung zum Beschlussvorschlag beabsichtige. Gleichwohl biete er den anderen Fraktionen Gesprächsbereitschaft an, was die tatsächliche Höhe der Gebühren angehe.
Herr Casper (sachk. Bürger) führt aus, dass für die Beratung in den Fraktionen die Frage von Relevanz sei, wie hoch die jährlichen Gebühren für die Sondernutzung der Außengastronomie tatsächlich seien bzw. welcher Ertragsverlust bei der Stadt Aachen durch den Verzicht auf Gebühren entstehen würde. Er stellt des Weiteren klar, dass aus Sicht seiner Fraktion eine Außengastronomie ohne Wärme und Windschutz im Winter nicht sinnvoll sei. Zudem müsse vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Erhöhung des Anteils der Elektromobilität auch über die entsprechende Gebührenhöhe der Ladesäulen diskutiert werden.
Frau Göddenhenrich-Schirk (sachk. Bürgerin) bedankt sich ebenfalls für die Vorlage. Es sei wichtig, dass die Satzung im Rat am 10.11.2021 beschlossen werde. Es sei ebenfalls begrüßenswert, dass die Stadt Aachen die auf das Jahr 2021 zeitlich begrenzten Beschlüsse zum Gebührenverzicht für die Außengastronomie, ergänzt durch die Nutzung öffentlicher Parkplätze und den Einsatz von Heizstrahlern und Windschutzelementen, zu Gunsten der Gastronomen und der Bevölkerung getroffen habe. Die Fraktion Die Grünen würde jedoch einen weiteren vollständigen Verzicht auf Gebühren ablehnen. Der Vorschlag von Herrn Baal interfraktionell über die Höhe der Gebühren zu diskutieren, werde gerne angenommen. Bei einer angenommenen Gebührensumme pro Jahr in Höhe von 800.000 Euro würde man zum Beispiel bei einem 10%-igen Abschlag auf Gebühren in Höhe von 80.000 Euro bei der Stadt verzichten. Die Frage sei, ob eine Reduzierung in dieser Höhe den Gastronomen wirklich helfen würde, da die Einsparung im Einzelfall nur sehr gering wäre. Dies wäre wohl nur bei einem deutlich höheren Verzicht der Fall. Daher müsse darüber in der Tat noch ausreichend beraten werden. Ein vollständiger Verzicht sei aus Sicht ihrer Fraktion jedoch abzulehnen.
Frau Grehling weist vor dem Hintergrund der Größenordnung eines möglichen Gebührenverzichts auf die Auswirkungen auf den Haushalt hin. Anders als noch im Haushaltsjahr 2021 könne ein solcher Verzicht über das Jahr hinaus nicht mehr im Sinne des NKF-CIG haushaltsrechtlich isoliert werden. Es würde sich folglich um eine originäre Haushaltsbelastung handeln.
Ratsherr Baal dankt für den wichtigen Hinweis. Die vorliegende Satzung beinhalte insgesamt 20 verschiedene Positionen. Gegenstand der Diskussion sei jedoch nur Punkt 7 der Anlage Gebührentarif Teil B. Daher wäre für die weitere Beratung die Information erforderlich, ob die in der Vorlage genannten Erträge in Höhe von 800.000 Euro nur diesen oder alle Punkte betreffen würden. Er gehe davon aus, dass sich die 800.000 Euro auf alle in der Satzung genannten Positionen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen beziehen würden.
Frau Grehling sichert dem Gremium zu, zeitnah vor den anstehenden Beratungen vor der Ratssitzung, eine Information über den Anteil der Gebühren für die Außengastronomie an der Gesamtsumme von 800.000 Euro zu geben.
Anmerkung der Verwaltung: Mit E-Mail vom 03.11.2021 wurden die Ausschussmitglieder*innen darüber informiert, dass von den 800.000 Euro Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen rund 600.000 Euro auf die Außengastronomie entfallen.
Der Ausschussvorsitzende Herr Linden fasst zusammen, dass für die Erörterung des Spielraums
interfraktionelle Beratungen notwendig seien, um in der anstehenden Ratssitzung einen konsensfähigen Beschluss zu fassen. Er schlage daher vor, die Vorlage im Finanzausschuss nur zur Kenntnis zu nehmen und die weiteren Beratungen im Planungsausschuss und in den Fraktionen abzuwarten.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) und einen Verzicht auf Gebührenerhöhung zum 01.01.2022 zu beschließen.
Der Planungsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)und einen Verzicht auf Gebührenerhöhung zum 01.01.2022.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Fraktion der GRÜNEN hat am 23.02.2021 den Ratsantrag „Dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie“ gestellt (Anlage 2). Die Verwaltung soll beauftragt werden, die zum 30.04.2021 auslaufende Sonderregelung zur Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie auf Dauer in die Sondernutzungssatzung aufzunehmen.
Auf Grundlage der Mitteilung der Verwaltung vom 23.03.2021 hat der Verwaltungsvorstand zur Kenntnis genommen, dass die Flächenausweitung bis zum 31.12.2021 temporär befristet wurde und dass die Verwaltung im Oktober 2021 einen Entwurf für eine dauerhafte Regelung der o.g. Tatbestände in der Sondernutzungssatzung vorlegt.
Zusätzlich wurde der Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021 verlängert.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Umsatzeinbußen für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurden vom Rat der Stadt Aachen mit Beschluss B03/0167/WP17 vom 17.06.2020als zeitlich begrenzte unterstützende Maßnahmen neben einem Gebührenverzicht unter anderem auch folgende Aspekte per Beschluss befristet gestattet:
•die Nutzung öffentlicher Parkplätze vor der Fläche des gastronomischen Betriebs und
•der Einsatz von Heizstrahlern und Windschutzelementen
Öffentliche Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie
Die Nutzung öffentlicher Parkplätze für die Außengastronomie ermöglicht die Belebung von Straßen, in denen bisher kein Raum für Aufenthalt möglich ist. Erdgeschosse, in denen Handelsnutzungen wegfallen, können durch gastronomische Nutzung weiter zur Urbanität und Vielfalt unserer Stadt beitragen. Die sehr flexible und relativ unaufwändige Umnutzung von Parkraum in Flächen für die Außengastronomie wird seit Sommer 2020 in Aachen erprobt und seitens der Verwaltung evaluiert.
Hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung sind sowohl Verkehrssicherheits-, Kapazitäts- als auch Gestaltungsaspekte zu berücksichtigen.Ein Großteil der Gastronomie befindet sich im innerstädtischen Bereich, in dem Bewohnerparkzonen eingerichtet wurden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze und den ausgegebenen Bewohnerparkausweisen einer Bewohnerparkzone, kann eine Vergabe von öffentlichen Parkplätzen für die Außengastronomie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist eine Nutzung von baulich angelegten Parkplätzen und auch die Nutzung markierter Fahrbahnrandparkplätze, jeweils unter Absicherung der Flächen zur Fahrbahn, denkbar.
Im Bereich des reinen Fahrbahnrandparkens ist eine Ausdehnung der Außengastronomie in die Fahrbahn rechtlich nicht zulässig, da es sich im engeren Sinne um Hindernisse handelt, die gemäß Straßenverkehrsordnung unverzüglich zu entfernen wären.
Die Absicherung der für die Außengastronomie genutzten Flächen soll bei Längs-, Senkrecht- und Schrägparkplätzen - jeweils differenziert nach Tempo 30 und Tempo 50 Bereichen - gemäßden Schemaskizzen in Anlage 1 erfolgen.
Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate, in denen die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie erlaubt war, können folgende Schlüsse gezogen werden:
Die einfache Antragsgestaltung führte dazu, dass 20 Gastronomen noch im September dieses Jahres Parkplätze für die Außengastronomie nutzten. Die Verteilung über das Stadtgebiet fiel dabei recht gleichmäßig aus (s. Anlage 3). Eine Häufung in einzelnen Straßenzügen, die zu einem unvertretbaren Wegfall von Parkraum geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Evaluation hat gezeigt, dass die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen insbesondere auch mit Fokus auf „Einfachheit, Rückbaubarkeit, Ressourcenschonung“ ein gelungenes Modell der Erweiterung von Außengastronomieflächen darstellt.
Die dauerhafte Nutzung, im Rahmen der jederzeit widerruflichen straßenrechtlichen Erlaubnis, von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie ist aus Sicht der Stadtgestaltung daher unter Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards möglich.
Als grundsätzliche gestalterische Richtlinie gilt wie bereits im Außenbewirtungskonzept von 2003 aufgeführt
„Die Außenbewirtung muss der Einzigartigkeit der historischen, architektonischen, städtebaulichen und historischen Umgebung in Qualität und Aufstellung entsprechen.“
Dieser Anspruch ist auch in der gestalterischen Leitlinie für mehr Qualität in der Außengastronomie von 2011 formuliert. Funktionalität und gestalterische Qualität der gastronomischen Möblierung insbesondere im Innenstadtbereich sollen damit gewährleistet werden.
Befristung Heizstrahler und Windschutzelemente
Sowohl aus stadtgestalterischer Sicht als auch im Hinblick auf die klimarelevanten Aspekte ist der dauerhafte Einsatz von Heizstrahlern nicht zu verantworten und nicht zu befürworten.
Auch ein dauerhafter Einsatz der unter Corona-Bedingungen gestatteten Windschutzelemente wird aus stadtgestalterischer Sicht nicht befürwortet. Dauerhafter Einsatz transparenter und mobiler Windschutzelemente sowie weiterer Schutzelemente soll weiterhin nur wie in der aktuelle Sondernutzungssatzung dargelegt (s. 2. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 27.01.2020, § 8, Abs. 8) an stark befahrenen Straßen möglich sein.
Heizstrahler sollten nach Auffassung der Verwaltung ganz aus der Satzung gestrichen werden und Windschutzelemente nur an stark befahrenen Straßen zum Einsatz kommen dürfen.
Verzicht auf Gebührenerhöhung
Die Gastronomie konnte in Aachen zwar wieder öffnen, aber immer noch unter bestimmten Corona-Auflagen. Auch ist es aktuell nicht absehbar, wie sich die Situation bis und nach Ende 2021 weiter entwickeln wird und ob die Gastronomie kurzfristig wieder in einen Normalbetrieb (vergleichbar 2019) wechseln kann. Damit die entsprechenden Umsatzeinbußen ein wenig abgefedert werden, empfiehlt die Verwaltung auf eine Gebührenerhöhung ab dem 01.01.2022 zu verzichten.
Aufnahme einer eigenen Gebührentarifstelle für Elektrotankstellen
Es ist notwendig Elektrotankstellen als eigene Gebührentarifstelle in die den Gebührentarif Teil B mit auf zu nehmen. Für Elektrotankstellen werden seit 2018 Sondernutzungsgebühren erhoben und unter der Gebührentarifstelle „Sonstige“ subsumiert. Um den Gebührentarif entsprechend zu differenzieren, ist eine Aufnahme als eigener Punkt angezeigt. Die Darstellung aller Gebührentarife sind der Anlage Gebührentarif Teil B zu entnehmen.
Anlagen:
- Entwurfdes5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungenan öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
- Ratsantrag der Fraktion der GRÜNEN vom 23.02.2021
- Verortung der im Jahr 2021 beantragten Gastronomieflächen auf Parkplätzen (stadtweiter Überblick)
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2021 | Fortgeschriebener Ansatz 2021 | Ansatz 2022 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | -800.000 | -800.000 | -2.400.000 | -2.400.000 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | -800.000 | -800.000 | -2.400.000 | -2.400.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Haushaltspositionen:
FB 61 1-120101-900-4 Sondernutzung – 43210000 Benutzungsgebühren und ähnl. Entgelte. 800.000 € p.a.
(der Ansatz 2021 wurden im Rahmen der Meldung der coronabedingten Schäden isoliert eingeplant)
Die Haushaltsansätze basieren auf dem Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Technische Details
ID: 109205
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=109205
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2021-10-20 FB 60_0045_WP18 Sondernutzung fuer di SAO.pdf
7.11.2024
2.3 MB
Metadaten
- TOP
- Ö 9
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 02.11.2021
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Geändert
- 9.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 9. Februar 2026 um 19:01