9. Februar 2022 um 17:00, Bezirksamt AC-Brand
TOP 3Öffentlich

Bebauungsplan Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -hier: - Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB- Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB- Offenlagebeschluss

FB 61/0324/WP18 · Entscheidungsvorlage

Bebauungsplan Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz -hier: - Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB- Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB- Offenlagebeschluss

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Bezirksbürgermeister Tillmanns erklärt in Absprache mit dem Gremium, dass der Bebauungsplan nicht erneut durch Frau Wieneke vorgestellt werden müsse, da dieser allen Mitgliedern der Bezirksvertretung bekannt sei.

Frau Krott von der CDU-BF teilt mit, dass sie in dem vorliegenden Bebauungsplan gute Voraussetzungen sehe, um ein schönes neues Wohngebiet für Brand zu schaffen. Sie bedankt sich im Namen der CDU-BF bei Frau Wieneke für die geleistete Arbeit der Verwaltung. Die CDU-BF habe noch einige Fragen zu dem Bebauungsplan.

Frau Krott fragt nach der Einschätzung der Verwaltung hinsichtlich der Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen vom 09.02.2022 und deren Bitte, im Bebauungsplan festzusetzen, dass im öffentlichen Raum Parkplätze für Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden sollen. Aus Sicht der CDU-BF sei die Bereitstellung von Parkplätzen in der Verantwortung der zukünftigen Investoren anzusiedeln.

Frau Wieneke vom Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur teilt hierzu mit, dass die Verwaltung ebenfalls der Ansicht sei, dass die Investoren zur Schaffung von Parkplätzen herangezogen werden sollen. Die Stadt Aachen könne dies im öffentlichen Raum ergänzen. Insgesamt habe die Forderung der Kommission Barrierefreies Bauen aber keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Herr Auler von der CDU-BF fragt, ob es mit einem Grundstückseigentümer noch Verhandlungen zwecks eines Grundstückserwerbs durch die Stadt gegeben habe, um eine bessereZufahrtmöglichkeit zur Heidestraßezu ermöglichen.

Hierzu liegen Frau Wieneke derzeit keine aktuellen Erkenntnisse vor. Sie empfiehlt daher, erst die Offenlage des Bebauungsplans abzuwarten, um danach weiteren Kontakt mit dem Eigentümer aufzunehmen.

Herr Auler bezieht sich auf die Vorlage und auf einen darin enthaltenen Hinweis auf einen "großen" Spielplatz in der Rombachstraße. Er fragt nach, um welchen Spielplatz es sich dabei handelt. Außerdem beschreibe die Vorlage, dass der Spielplatz in der Ellerstraße aufgewertet werde. Nach dem Kenntnisstand der CDU-BF könne damit aufgrund der vorhandenen Prioritätenliste kaum vor Bezug des Wohngebiets gerechnet werden.Hierzu fragt er nach, ob seitens der Verwaltung eine Änderung angedacht sei oder die Bezirksvertretung Aachen-Brand dazu noch Beschlüsse ("planungsrechtliche Notwendigkeit")fassenmüsse.

Frau Wieneke weist nochmal auf die Zeitschiene für das Neubaugebiet hin. Nach ihren Erkenntnissen werde es noch eine ganze Weile dauern, bis tatsächlich Familien mit Kindern dort einziehen könnten, so dass dies erst einmal abgewartet werden sollte. Man könne zu gegebener Zeit dann sicherlich nochmal die Prioritätenliste zur Schaffung von Spielplätzen überarbeiten.

Herr Auler von der CDU-BF empfiehlt, die Spielplatzprioritätenliste frühzeitig anzupassen, da durch den Bebauungsplan weitere Anforderungen an die Spielplätze gestellt würden.

Frau Wieneke merkt hierzu an, dass dies den zuständigen Kolleginnen und Kollegen bekannt sei und Berücksichtigung finden würde.

Herr Auler von der CDU-BF verweist auf dieVerwaltungsvorlage und die darin enthaltene Aussage, dass sich die Versorgungsquoten in Brand bei den Ü3 und U3 Plätzendurch eine geplante 6-gruppige Einrichtung in der Schagenstraße positiv entwickeln würden. Dies werdenach seiner Auffassung im Hinblick auf den Bedarfsplan des FachbereichsKinder, Jugend und Schule aber nicht die gewünschten Bedarfsdeckungen bringen. Die aktuellen Zahlen vermittelten ein falsches Bild, da die KiTa Tuchmacherviertel bereits belegt sei, obwohl die Wohnungen im Tuchmacherviertel noch nicht bezogen worden seien. Daher empfehle seine Fraktion, den Bedarf frühzeitig anzumelden, um mehr Kapazitäten zu schaffen.

Herr Auler teilt mit, dass im Aachener Stadtbetrieb für geschlossene Neubaugebiete diskutiert werde, zur Müllentsorgung zentrale Unterflurcontainer zu installieren. Er fragt, ob dies auch für das vorliegende Baugebiet denkbar wäre.

Frau Wieneke liegen hierzu keine genauen Informationen vor. Sie werde diese Frage aber an die Kolleginnen und Kollegen des Aachener Stadtbetriebs weiterleiten.

Frau Krott von der CDU-BF fragt unter Bezugnahme auf die Vorlage (zu Punkt 2 auf Seite 5 - Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten), ob mit der Festlegung, für Mehrfamilienhäuser auf den städt. Grundstücken "Nebenanlagen" in den Vorgärten auszuschließen, baurechtlich nur Garagen oder auch z.B. Fahrradunterstände u.ä. gemeint seien.

Hierzu teilt Frau Wieneke mit, dass dieser Satz so nicht mehr gültig sei. Nach der letzten Beratung sei im gesamten Baugebiet entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eine Pflanzfläche vorgesehen worden. Diese Pflanzfläche müsse mit Ausnahme der Zufahrten und Zuwegungen zumindest mit Rasen begrünt werden. Nebenanlagen wären dann ausschließlich außerhalb dieser Pflanzfläche möglich.

Herr Hußmann von der Grünen-BF begrüßt den festgesetzten Pflanzstreifen.

Herr Hellmann von der SPD-BF möchte wissen, ob die festgelegte bebaubare Fläche von 2 Metern für den privaten Bereich und den städtischen Bereich gelten solle.

Frau Wieneke macht deutlich, dass dies ausschließlich für die städtischen Grundstücke gelte.

Im privaten Bereich könne man sich mehr Platz schaffen, wenn nicht bis an die festgelegte Baugrenze gebaut würde. Mit diesen Vorgaben würde man dem sonst üblichen Verschwinden der Vorgärten entgegenwirken und einen wichtigen Beitrag für das Klima (Stichwort: Schwammstadt) leisten.

Herr Auler von der CDU-BF fragt nach, ob es einen Toleranzbereich gäbe, der eine Überschreitung der festgelegten 2 Meter ermögliche, um beispielsweise eine Fahrradgarage mit einer etwas größeren Abmessung zu errichten.

Frau Wieneke äußert sich hinsichtlich der Ausnahmen kritisch. Sie wolle diese in Zukunft aber nicht gänzlich ausschließen.

Zu Punkt 3 der Vorlage(Mobilitätskonzept)stellt Frau Krott von der CDU-BF noch die Verständnisfrage, was der Satz, „Über die Stellplatzsatzung hinaus trifft der Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zur Mobilität"bedeute.

Hierzu erläutert Frau Wieneke, dass derzeit noch nicht klar sei, wie die konkreten Pläne für die Bebauung aussehen würden. Daher wolle die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine über die Stellplatzsatzung hinausgehenden Festsetzungen treffen.

Auf die Frage von Frau Krott, obsich Grundstückseigentümer überhaupt nicht zurückgemeldet hätten, obwohl deren Entscheidungen für die zukünftige Entwicklung des Gebietes eine wichtige Rolle spielen, antwortet Frau Wieneke, dass sich bisher nur ein Eigentümer nicht zurückgemeldet habe. Dies habe aber keinerlei Auswirkungen auf die Planungen und keinen Einfluss auf den Bebauungsplan. Ob auf den privateigenen Grundstücken gebaut werde, sei eine Entscheidung der Eigentümer.

Zu den Erschließungskosten fragt Frau Krott, wie und wann abschließend abgerechnet werde. Wie würde berücksichtigt, wenn nach Abrechnung der Erschließung anschließend weitere private Grundstückseigentümer bauen würden?

Hierzu erläutert Frau Wieneke, dass die Erschließungsbeiträge nur für die Grundstücke berechnet würden, die direkt von der Straße aus erschlossen werden. Die dahinterliegenden Grundstücke, die zur Erschließung erst einen Teil eines städtischen Grundstücks erwerben müssen, würden aber in der Berechnung berücksichtigt. So solle ausgeschlossen werden, dass diejenigen, die erst später bauen wollen, um die Zahlung der Erschließungskosten herumkommen.

Herr Hellmann von der SPD-BF bittet um Klärung, ob die Eigentümer der rückwärtigen Grundstücke, die erstmal nicht für eine Erschließung zahlen müssten, wenn sie nicht bauen, trotzdem an den Kosten beteiligt werden können.

Frau Krott von der CDU-BF bittet darum, die genaue Berechnung der Erschließungskosten für die Bezirksvertretung aufzuschlüsseln.

Frau Wieneke bestätigt auf Nachfrage der CDU-BF, dass der neue Bebauungsplan (Nr. 973) den vorhergehenden Bebauungsplan 983 vollumfänglich übernimmt. Somit seien z.B. Vergnügungsstätten ausgeschlossen.

Herr Depenbrock von der Grünen-BF bedankt sich bei Frau Wieneke für den Vortrag und die Stellungnahme. Aus der Sicht seiner Fraktion seien Unterflurcontainer nicht geeignet, einen Anreiz zur Mülleinsparung zu geben. Die Pflanzvorgaben wären hingegen gut geeignet, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Frau von Eckardstein von der Grünen-BF bittet bei der Planung um Berücksichtigung von Flächen für ältere Kinder und Jugendliche, da diese voraussichtlich ebenfalls in dem neuen Baugebiet wohnen werden und auch Rückzugsflächen benötigen.

Frau Wieneke hält hierfür die großen Grünflächen im Gebiet für geeignet, gegebenenfalls könnten Tischtennisplatten oder andere Angebote berücksichtigt werden.

Herr Hellmann von der SPD-BF weist auf das langwierige im Jahr 2016 gestartete Bebauungsplanverfahren hin. Er bittet ebenfalls darum, in der weiteren Planung auch die Belange von älteren Menschen zu berücksichtigen. Er macht darauf aufmerksam, dass die Verwaltung, aber auch die Bezirksvertretung sehr detailreich planen. Es solle bei allen Vorgaben nicht vergessen werden, dass der neue Wohnraum auch bezahlbar bleiben müsse. Des Weiteren bittet er um Mitteilung, wie zu hohe Aufbauten auf den Flachdächern vermieden werden können. Zentrale Müllcontainer sähen zwar gut aus, erschwerten aber Mülltrennung und Müllvermeidung. Für Glas und Papier seien zentrale Standorte sinnvoll, für Hausmüll aber nicht.

Ratsherr Blum von der FDP erinnert an den Beginn der Planung zur Nutzung des ehemaligen Fußballplatzes. Es seien Planungsgespräche unter Einbeziehung des Vereins Borussia Brand geführt und Einvernehmen erzielt worden. Es habe zahlreiche interfraktionelle Gespräche und Gespräche mit der Bürgerschaft gegeben. Er begrüße den vorliegenden Bebauungsplan und sehe das Projekt als weitere Aufwertung für den Stadtbezirk Brand.

Ratsherr Blum mahnt an, trotz der zahlreichen Wünsche und Forderungen die Vorgaben für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Neubaugebietes bezahlbar zu halten. Gleichzeitig bedankt er sich bei der Verwaltung für den ausgearbeiteten Bebauungsplan.

Herr Hußmann von der Grünen-BF macht deutlich, dass die notwendigen Vorgaben zum Klimaschutz von der Politik vorgegeben werden müssten, da andernfalls die Umsetzung gefährdet werde. Es sei jedoch Aufgabe der Politik, die Notwendigkeit der Vorgaben abzuwägen und auf zu detaillierte Vorgaben zu verzichten.

Herr Auler von der CDU-BF stimmt Herrn Hußmann zu. Er macht darauf aufmerksam, dass auch Fördermittel für die Umsetzung der umweltrechtlichen Vorgaben abrufbereit zur Verfügung stünden. Langfristig würden sich die klimarelevanten Auflagen positiv auswirken. In diesem Punkt sei man in Deutschland nachhaltiger unterwegs als in den Nachbarländern. Zu der Idee der Unterflurcontainer bittet er um Klärung, ob der vorliegende Bebauungsplan diese Möglichkeit grundsätzlich ausschließt.

Herr BBM Tillmanns merkt an, dass die Bezirksvertretung aufgrund der intensiven Diskussion versuche, die Quadratur des Kreises zu erreichen. Es werde viel über die Optik, aber auch über die Klimaneutralität des neuen Baugebietes diskutiert. Letztlich müsse ein Kompromiss aus beidem geschlossen werden, um die Umsetzung zügig zu gewährleisten. Mit dem Bebauungsplan werde nun der Rahmen für die anstehende Konzeptvergabe auf den Weg gebracht.

Beschluss

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließt er die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach§ 13 a BauGB Nr. 973 - Karl-Kuck-Straße / Sportplatz - in der vorgelegten Fassung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

- Programmberatung PLA: 12.05.2016 (FB61/0437/WP17)

- erneute Programmberatung PLA: 16.06.2016 (FB61/0437/WP17-1)

- Programmberatung Bezirksvertretung Aachen-Brand: 06.07.2016

- Aufstellungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen-Brand (FB 61/0625/WP17)

- Aufstellungsbeschluss PLA: 09.02.2017

- VorkaufsrechtssatzungBezirksvertretung Aachen-Brand: 01.02.2017 (FB 61/0626/WP17)

- Vorkaufsrechtssatzung PLA:09.02.2017

- Vorkaufsrechtssatzung Rat: 22.03.2017

- Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen-Brand: 09.06.2021 (FB 61/0144/WP18)

- Offenlagebeschluss PLA: 21.06.2021

Der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße soll verlagert und die dann freiwerdende Fläche als Wohnbaufläche entwickelt werden. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde mit der Programmberatung eingeleitet. Die erste Programmberatung fand im Planungsausschuss am 12.05.2016 statt. Es wurden zwei Varianten vorgestellt, die sich im Wesentlichen dadurch unterschieden, dass in der Variante 2 die umgebenden Bestandsgrundstücke mit in die Neuplanung einbezogen wurden. Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung, die Variante 2 mit der Einbeziehung der Bestandsgrundstücke unter der Berücksichtigung einer höheren Dichte und einer Reduzierung der Verkehrsflächen zu überarbeiten. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, eine Vermarktungsstrategie ähnlich der im Baugebiet Sandhäuschen zu erarbeiten. Im Sandhäuschen wurden allerdings Einfamilienhausbaugrundstücke vermarktet. Hier handelt sich im Wesentlichen um Mehrfamilienhäuser, die im Rahmen eines Konzeptverfahrens in Erbbaurecht vergeben werden (siehe Pkt. 6).

Daraufhin wurde die favorisierte Variante überarbeitet und der Anteil der Mehrfamilienhäuser erhöht. Die Verkehrsflächengröße konnte nicht wesentlich reduziert werden, da die Bauflächen auf den Bestandgrundstücken von der neuen Erschließungsstraße mit erschlossen werden sollten.

Die überarbeitete Variante wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 16.06.2016 vorgestellt und mit der Maßgabe beschlossen, dass für die Mehrfamilienhäuser im Innenbereich drei Geschosse und eine maximale Höhenbegrenzung festgesetzt werden soll. Ebenso sollten die Anregungen zur viergeschossigen Bebauung an der Karl-Kuck-Straße, eine aufgelockerte Reihenhauszeilenbebauung und die Begrenzung auf 120 Wohneinheiten bei der weiteren Bearbeitung einbezogen werden.

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte sich in ihrer Sitzung am 06.07.2016 dem Beschluss des Planungsausschusses angeschlossen.

Zur Sicherung und Steuerung einer geordneten städtebaulichen und liegenschaftlichen Entwicklung im Plangebiet hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 09.02.2017 den Aufstellungsbeschluss gefasst und den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung empfohlen, die vom Rat der Stadt am 22.03.2017 beschlossen wurde.

Im Juni 2021 wurde der Offenlagebeschluss in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand beraten. In dieser Sitzung wurde von der Bezirksvertretung Aachen-Brand empfohlen, den Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung folgender Punkte entweder im Bebauungsplan oder im Konzeptverfahren zu überarbeiten

  1. Verstärkung der Klimafolgenanpassung, insbesondere Einplanung der öffentlichen Grünfläche als Starkregenrückhalteanlage, Nutzung der Baumscheiben zur Regenwasserrückhaltung, Fassadenbegrünung zur Lärmdämmung und Luftreinigung
  1. Vorgaben zur Gestaltung der Vorgärten
  2. Anpassung des Mobilitätskonzeptes in Richtung eines verkehrsreduzierten Innenbereichs und (nach Stellplatzsatzung) ausreichende Tiefgaragenanlagen im Eingangsbereich des Bebauungsplangebietes anstelle von individuellen Stellplätzen innerhalb des Wohngebietes
  3. Überlegungen zu modernen Wohnkonzepten, insbesondere seniorengerechte Wohnlösungen, Mehrgenerationen-Wohnen und Clusterwohnformen und daraus resultierende Anpassung der Baufenster
  4. Prüfung eines Energieeffizienz-Konzeptes zur besseren Steuerungsmöglichkeit nach Abschluss der Baumaßnahmen inkl. Einbezug neuer Heizungstechnologien
  5. Solarenergie oder Solarthermie auf Satteldächern unter Einbezug der Ergebnisse der energetischen Beratungen

Zu 1: öffentliche Grünfläche als Starkregenrückhalteanlage:

Aufgrund der hohen Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung und -rückhaltung setzt der Bebauungsplan eine Fläche für ein unterirdisches Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von ca. 660 m³ innerhalb der südlichen Grünfläche fest. Darüber hinaus sieht die Straßenplanung eine Rückhaltung bei außergewöhnlichen Regenereignissen von ca. 180 m³ Niederschlag in den öffentlichen Straßenabschnitten vor.

Würde dieses Volumen (Rückhaltebecken und Straße) bei einer mittleren Tiefe von 0,40 m in der Grünfläche untergebracht, würde eine Wasseroberfläche von ca. 2.100 m² entstehen, wobei die Böschungen dabei noch nicht berücksichtigt sind. Diese Fläche steht in der Grünanlage nicht zur Verfügung, zumal auch schützenswerte Bäume dort stehen, die möglicherweise Staunässe/höhere Wasserstände bei einem regelmäßigen Einstau nicht verkraften.

Darüber hinaus ist eine Ableitung des gesamten, auf befestigten Flächen im Plangebiet abzuleitenden Regens in die Grünanlage nicht möglich, da die Unterkanten der Straßenabläufe bereits tiefer liegen als die Sohle einer offenen Rückhaltung, die in einem Wohngebiet nicht tiefer als 0,40 m sein sollte. Auch das Niederschlagswasser von Dachflächen könnte nicht eingeleitet werden, da die zur Rückhaltung führenden Leitungen in einer frostsicheren Tiefe (ca. 1,0 m Mindestüberdeckung) verlegt werden müssten.

zu 2: Nutzung der Baumscheiben zur Regenwasserrückhaltung:

Diese Anregung wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließungsstraße berücksichtigt.

zu 3: Fassadenbegrünung zur Lärmdämmung und Luftreinigung: Für das Plangebiet wird eine Fassadenbegrünung nicht zwingend festgesetzt, da die Wirkung einer Fassadenbegrünung auf die Lärmdämmung und Luftreinigung in diesem Falle als eher gering eingeschätzt wird. Das Gebiet liegt nicht in einem thermisch belasteten Bereich und verfügt über eine eher kleinteilige Bebauungsstruktur, die eine großzügige geschlossene Fassadenfläche nicht zulässt, so dass eine wirksame Fassadenbegrünung nicht gefordert werden kann. Hier wird auf die Freiwilligkeit der Bauherrschaft gesetzt, die durch die positiven Anreize eines Förderprogramms gestärkt wird. Eine positive Wirkung im Sinne einer „Schwammstadt“ wird für dieses Plangebiet durch die Festsetzung von begrünten Dächern in Verbindung mit Photovoltaik/Solarthermie als zielführender bewertet. Grundsätzlich ist aber eine Fassadenbegrünung möglich.

zu 2: Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten

Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und für den Vorgartenbereich entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eine 3,0m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. In dieser Fläche sind nur notwendige Zuwegungen und Zufahrten zulässig. Für die Mehrfamilienhäuser auf den städtischen Grundstücken sind Nebenanlagen in den Vorgärten grundsätzlich ausgeschlossen, da die überbaubaren Flächen so großzügig gewählt wurden, dass Nebenanlagen darin untergebracht werden können.

zu 3: Mobilitätskonzept

Im Rahmen des Konzeptverfahrens wird ein eine ressourcenschonende Mobilität und Unterbringung des ruhenden Verkehrs positiv in die Bewertung einfließen. Über die Stellplatzsatzung hinaus trifft der Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zur Mobilität. Die Festsetzungen im Bebauungsplan lassen Tiefgaragen im gesamten Plangebiet zu.

zu 4: Überlegungen zu modernen Wohnkonzepten

Der Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen. Innovative Konzepte für unterschiedliche Wohnformen werden im Rahmen des Konzeptverfahrens gefordert.

zu 5: Energieeffizienz-Konzept

Für das Konzeptverfahren wurde ein Energieberatungsbüro beauftragt, dass das Verfahren begleiten wird. Hierzu gehört die Erarbeitung der Prüfkriterien für die Bewertung von Bewerbungen, die Prüfung der eingehenden Energieversorgungskonzepte und die Begleitung der Umsetzung des Energiekonzeptes.

zu 6: Solarenergie oder Solarthermie

Im Bebauungsplan werden Festsetzungen für die Solarenergienutzung auf Dachflächen für die privaten Grundstücke getroffen. Auf den städtischen Flächen wird im Rahmen des Konzeptverfahrens ein Energiekonzept gefordert, das innovative Maßnahmen für die Energieversorgung entwickelt. Das Energiekonzept wird Bestandteil des Erbbaurechtsvertrages.

  1. Beteiligung der Nachbarschaft

Vor der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde die betroffene Eigentümerschaft der Bestandsgrundstücke, für deren rückwärtigen Grundstücksflächen Baurecht geschaffen werden soll, zu einer Informationsveranstaltung in den Sitzungssaal des Bezirksamtes Brand eingeladen. Mit der Einladung wurden Fragebögen verschickt, um die Haltung der Bestandseigentümer*innen zu einer weiteren Entwicklungsmöglichkeit auf ihren Grundstücken einschätzen zu können. In den Fragebögen konnte angekreuzt werden, ob ein Interesse, kein Interesse oder ein Interesse unter bestimmten Voraussetzungen an einer weiteren Bebauungsmöglichkeit besteht. Von den 20 verschickten Fragebögen wurden 11 zurückgeschickt, in denen für acht Grundstücke ein Interesse an einer baulichen Entwicklung und für ein Grundstück ein Interesse nur unter bestimmten Voraussetzungen geäußert wurde. Für zwei Grundstücke wurde kein Interesse an einer weiteren Entwicklung geäußert.

Es wurden 20 Eigentümer*innen zur Veranstaltung eingeladen, teilgenommen haben ca. 23 Personen. Die Option, der Einbindung der Bestandsgrundstücke in den Bebauungsplan, stieß auf unterschiedliche Resonanz. Es gab sowohl Befürworter*innen, als auch Eigentümer*innen, die eher kritisch waren. Es wurden Sorgen und Bedenken geäußert, dass mit dem Bebauungsplan eine Bebauung zwingend erfolgen müsste oder dass dadurch Kosten auf die Eigentümerschaft zukommen würden, die einen Verkauf von Grundstücksteilen erfordern. Große Bedenken bestanden auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge. Die neue Erschließungsstraße grenzt direkt an die rückwärtigen Grundstücke der Trierer Straße, so dass diese Grundstücke bei Abrechnung der Erschließungs-beiträge direkt herangezogen werden. Bei der Planung der neuen Straße wurde nicht den teilweise schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen der Privatgrundstücke an der Heide-, und Ellerstraße gefolgt. Es wurde hier eine geradlinige Straßenführung bevorzugt, so dass sich die privaten Grundstücksgrenzen teilweise in einem Abstand zwischen 0,7m bis 8,0m bis zur Straße befinden. Um diese Grundstücke bebauen und an die neue Erschließungsstraße anbinden zu können, müssen Bauwillige diese Flächen erst von der Stadt erwerben und nur dann werden die betroffenen Grundstücke bei der Abrechnung der Erschließungsbeiträge herangezogen.

Es gab aber auch einige Unentschlossene, die betonten, dass ihnen Informationen über die Höhe der Erschließungsbeiträge fehlen würden, um sich eine abschließende Meinung bilden zu können. Der Eigentümerschaft wurde ein Protokoll der Veranstaltung mit einer Einschätzung über die Höhe der Erschließungsbeiträge zugeschickt. Das Protokoll liegt als Anlage 12 bei.

Alle Eigentümer*innen der Grundstücke, für die eine rückwärtige Bebauung vorgesehen ist, wurden am 12.06.2020 erneut eingeladen, sich persönlich im Verwaltungsgebäude über die Planung auf ihren jeweiligen Grundstücken zu informieren. Von den angeschriebenen 18 Eigentümer*innen haben 14 diese Möglichkeit wahrgenommen. Die Mehrheit der Eigentümer*innen kann sich mittel-/bis langfristig eine Entwicklung der rückwärtigen Grundstücksteile vorstellen, für drei Grundstücke besteht grundsätzlich kein Interesse.

Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB verzichtet werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu informieren. In der Zeit vom 26.09.2016 bis 07.10.2016 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Anhörungsveranstaltung fand am 28.09.2016 im Bezirksamt Aachen-Brand statt. Die Bürger*innen hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.

Bericht über das Ergebnis der Bürger*inneninformation

Obwohl es sich hier um eine freiwillige Bürger*inneninformation handelt, werden die eingegangenen Anregungen dennoch in die Abwägung aufgenommen. Die Niederschrift der Informationsveranstaltung sowie die Eingaben und Stellungnahmen der Verwaltung sind als Anlage 7 (Abwägung Öffentlichkeit) beigefügt.

Grundsätzlich wurde von den Bürger*innen die Entscheidung kritisiert, den Sportplatz an den Brander Wall zu verlagern. Damit würde eine fußläufig gut erreichbare Sport- und Grünfläche im Gebiet verlorengehen.

Es bestehen große Befürchtungen wegen der zunehmenden Verkehrsbelastung im Gebiet. Es wird befürchtet, dass die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung durch eine weitere Wohnbebauung zunimmt und das Gebiet noch stärker belastet. Außerdem wurden mehrfach Sorgen und Bedenken geäußert, dass die Kinder auf dem Schulweg zu der angrenzenden Grundschule noch stärker gefährdet werden. Es wurde angemerkt, dass bereits jetzt schon ein hoher Parkdruck im Gebiet besteht und es wird befürchtet, dass dieser Parkdruck durch eine weitere Bebauung verschärft wird. Die Bebauung wird als zu dicht und zu hoch empfunden und der Bedarf an Wohnraum angezweifelt.

Die Verlagerung des Sportplatzes an den Brander Wall wurde von der Bezirksvertretung Brand und vom Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss in 2013 empfohlen und vom Sportausschuss am 12.09.2013 beschlossen. Der Umzug ist bereits teilweise erfolgt und die baulichen Anlagen (Hausmeisterwohnung und Umkleideräume) werden im Oktober dieses Jahres fertiggestellt.

Unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrsauswirkungen bei ca. 120 neugeplanten Wohneinheiten geht die Fachabteilung davon aus, dass die bestehenden Straßen diese zusätzlichen Verkehrsmengen aufnehmen können. Um eine größtmögliche Verkehrssicherheit schaffen zu können, soll das Geschwindigkeitsniveau des Kfz-Verkehrs niedrig gehalten werden. Dies ist aufgrund der Straßenführung der Karl-Kuck-Straße insbesondere im Kreuzungsbereich mit der Hermann-Löns-Straße aufgrund der Parkstände in Mittellage bereits heute der Fall und soll auch nicht geändert werden. Der Gehweg an der Karl-Kuck-Straße soll verbreitert werden, um hier eine größere Sicherheit zu schaffen.

Die Planung sieht zur Erschließung des Gebietes von der Karl-Kuck-Straße aus eine weitere Ausfahrtsmöglichkeit zur Heidestraße vor. Hier sind noch weitere Abstimmungen erforderlich. Eine Verteilung der Erschließungsverkehre auf mehrere Zufahrten ist aus verkehrsplanerischer Sicht wünschenswert. Daher wurden weitere Erschießungsmöglichkeiten wie z.B. zur Trierer Straße geprüft. Aus verkehrsplanerischer und städtebaulicher Sicht wird eine dauerhafte Anbindung des Gebietes an die Trierer Straße als nicht zielführend angesehen. Auch wenn das Bestandsgebäude auf dem städtischen Grundstück aufgrund des baulichen Zustands abgerissen werden muss, soll hier ein Neubau errichtet werden, der die geschlossene Bebauungsstruktur an der Trierer Straße weiterführt. Aus diesem Grund soll lediglich im Erdgeschossbereich eine Durchgangsmöglichkeit für den geplanten Fuß- und Radweg geschaffen werden. Eine Querung des Gehwegs und der (abschüssigen) Radverkehrsanlage durch Pkw-Verkehr wird aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht befürwortet. Außerdem steht zu befürchten, dass eine weitere direkte Anbindung von der Karl-Kuck-Straße aus für den motorisierten Individualverkehr direkt an die Trierer Straße für mehr ungewollte Schleichverkehre durch das neue Wohngebiet sorgen könnte.

Ein wichtiger Aspekt in der Öffentlichkeitsbeteiligung war neben den Fragen zum zusätzlichen Verkehrsaufkommen auch die Abwicklung des Baustellenverkehrs. Hier wird auf eine starke Gefährdung, insbesondere für den Schulweg der Kinder zur Grundschule hingewiesen. Auch die Bezirksvertretung Brand bat die Verwaltung um Prüfung, ob eine Ausfahrtsmöglichkeit für Baustellenfahrzeuge temporär über das städtische Grundstück an der Trierer Straße geschaffen werden kann. Grundsätzlich ist dies in Richtung Stadt Aachen über das städtische Grundstück an der Trierer Straße denkbar, auch wenn das ein zusätzliches Gefährdungspotential, insbesondere für den Radverkehr, darstellt. Bei der weiteren Prüfung wurde festgestellt, dass im Zuge der Niederlegung des Gebäudes Trierer Straße 751 für eine mit Schwerlastverkehr "befahrbare" provisorische Zufahrt in einer geschlossenen Bebauung umfangreiche statische Absicherungsmaßnahmen im Kellergeschoss und an den angrenzenden Nachbargebäuden notwendig sind. Ebenso ist der Gehweg an der Trierer Straße nach Fertigstellung der Maßnahme zu erneuern oder vorab zu sichern. Vorbehaltlich genauerer Untersuchungen führen diese Maßnahmen inklusive notwendiger Ingenieurhonorare zu Mehrkosten in Höhe eines mittleren, fünfstelligen Betrages.

Der Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen.

Am Tag des Kinderschutzes richteten die Elternvertretung und die Schulleiterin der Karl-Kuck-Gemeinschaftsgrundschule ein Schreiben an die Verwaltung, mit dem Hinweis auf die Bedürfnisse der Kinder in Brand. Dieses Schreiben wird als Eingabe in die Abwägung zum Bebauungsplanverfahren eingestellt. Grundsätzlich werden die Belange der Kinder im Verfahren berücksichtigt. Es soll Wohnraum geschaffen werden, der auch für Familien ein attraktives Wohnangebot innerhalb eines integrierten und stabilen Stadtteils schafft. Die zentrale Grünanlage bietet Kindern eine Spiel- und Aufenthaltsfläche und steht mit der Öffnung des Gebietes allen zur Nutzung zur Verfügung. Mit dem neuen Fußweg zur Trierer Straße wird die Möglichkeit zur eigenständigen Mobilität der Kinder gefördert. Die Bedenken hinsichtlich der Baustellenzeit werden sehr ernst genommen und es ist im weiteren Verlauf ein Baustellenkonzept zu erarbeiten, das insbesondere die besonderen Anforderungen an einen geschützten Schulweg berücksichtigen muss.

  1. Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung

Es wurden 20 Behörden an der Planung beteiligt, von denen keine wesentlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht wurden. Von der Bezirksregierung Arnsberg erfolgte lediglich der Hinweis, dass das Plangebiet über dem auf Schwefelkies verliehenen Bergwerksfeld „Minerva“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Alexander“ liegt, deren Eigentümerin die EBV GmbH ist, die ebenfalls beteiligt werden sollte. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte die EBV GmbH mit, dass keine Bedenken gegen die Planung erhoben werden.

Der Kampfmittelräumdienst wies darauf hin, dass das Gebiet im ehemaligen Kampfgebiet liegt und dass die zu überbauende Fläche vorab geprüft werden muss.

  1. Klimanotstand

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um die Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Bei der Planung handelt es sich um eine Innenentwicklung. Ein innerstädtischer Standort wird durch die Aufgabe der bisherigen Nutzung frei und soll zu einem attraktiven Wohngebiet entwickelt werden. Die Entwicklung einer Fläche im innerstädtischen, bereits erschlossenen Innenbereich entspricht dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und trägt dazu bei, den CO2-steigernden Flächenverbrauch zu mindern. Mit dem Bebauungsplan soll eine freiwerdende Fläche einer neuen Nutzung zugeführt und gleichzeitig auch umgebende Flächen einbezogen werden, so dass eine behutsame Nachverdichtung erfolgt.

Mit dem Bebauungsplan sollen zu einem großen Teil dreigeschossige Baukörper entwickelt werden, die aufgrund ihrer Kompaktheit eine gute Energiebilanz erzielen. Der Energiestandard der später zu errichtenden Gebäude wird je nach Ausführung unterschiedliche Auswirkungen auf die gebäudebezogenen CO2-Emissionen haben; dazu kann jedoch derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Zusätzlich wird für alle Flachdächer festgesetzt, dass sie zu begrünen sind. Eine Begrünung der Dächer schließt aber auch Photovoltaik-Anlagen zur Unterstützung der Erzeugung des Allgemeinstroms nicht aus, da eine Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik möglich ist.

Der Standort profitiert davon, dass durch seine innerstädtische Lage im Zentrum von Brand Infrastruktureinrichtungen, die dem Wohnen dienen, über kurze Wege fußläufig oder mit dem Fahrrad gut zu erreichen sind, so dass für die alltäglichen Wege auf einen eigenen Pkw verzichtet werden kann. Begünstigt wird das auch durch die fußläufige Anbindung an die Trierer Straße, die über ein großes Angebot von ÖPNV-Verbindungen verfügt. Diese Standortqualitäten können dazu beitragen, die zukünftigen Bewohner*innen für eine Mobilität mit geringer CO2- Belastung zu motivieren.

Klimaanpassung: Die große öffentliche Grünfläche im Plangebiet bietet neben dem Erholungszweck der Anwohner*innen auch die Chance, die sommerliche Aufheizung zu mindern. Dazu trägt der alte Baumbestand ebenso bei wie die neu anzupflanzenden Bäume. Die Begrünung der Tiefgarage ist positiv im Sinne einer Regenwasserrückhaltung einerseits und einer sich nicht stark aufheizbaren Fläche mit Verdunstungseffekt andererseits. Bei der späteren Ausführung können bauliche anpassungsrelevante Aspekte berücksichtigt werden. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser erfolgt im Kanal sowie in einem unterirdischen Regenrückhaltebecken. Diese Rückhaltemöglichkeit wird unterstützt durch eine weitere Rückhaltung im Straßenraum für außergewöhnliche Regenereignisse.

Klimacheckliste: für den Offenlagebeschluss wurde die Klimacheckliste angewendet, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Die Ergebnisse werden hier stichpunktartig zusammengefasst:

Positive Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung sind:

-Die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im Rahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung eines integrierten Stadtgebietes führt zur Verringerung des Flächenverbrauchs im Außenbereich.

-Die direkte Nähe zu Infrastruktureinrichtungen, wie Schulen, Kitas, zentralen Versorgungsbereich sowie hervorragende Anbindung an ÖPNV und Radwegesystemen ermöglicht Mobilität ohne eigenen Pkw.

-Für die städtischen Grundstücke wird im Rahmen des Konzeptverfahrens ein innovatives Energieversorgungskonzept angestrebt. Die Stadt hat ein Energieberatungsbüro beauftragt, dass das Konzeptverfahren begleiten wird.

-Mit der Festsetzung von Gründächern über die Forderung der Grün- und Gestaltungssatzung hinaus, damit trägt zu einer Verringerung der Aufwärmung, Erhöhung der Möglichkeiten zur Regenrückhaltung und Abkühlung durch Verdunstung bei.

-Die Festsetzung von Anlagen für Solarenergie und -thermie fördert die Möglichkeit einer klimaschonenden Stromversorgung.

-Die Rückhaltung im unterirdischen Regenrückhaltebecken und zusätzlich im Straßenraum verringert die Hochwassergefahr.

Negative Auswirkungen auf das Klima durch das Vorhaben:

-Mit der Bebauung wird eine unbebaute Freifläche versiegelt.

-Die Planung führt teilweise zum Wegfall vorhandener Bäume.

-Der hohe Versiegelungsgrad (80%) durch Tiefgaragen verschlechtert die Versickerungsmöglichkeit von Grundwasser und das Wachstum von großkronigen Bäumen.

Für das städtische Grundstück wird ein Konzeptverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren sollen innovative Konzepte für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen positiv in die Bewertung der Bewerbungen einfließen.

  1. Leitlinien der Innenentwicklung

Dieser Bebauungsplan entspricht in vielen Teilen dem Leitziel „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, in dem eine freiwerdende Fläche innerhalb eines bebauten Bereiches einer neuen Nutzung zugeführt wird. Darüber hinaus dient er auch einer behutsamen Nachverdichtung, in dem auf den sehr tiefen Bestandsgrundstücken neue Bebauungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die betroffene Anwohnerschaft wurde intensiv in die Planung einbezogen.

Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt im Rahmen eines Konzeptverfahrens im Erbbaurecht. So haben unterschiedliche Akteur*innen die Möglichkeit, sich für Grundstücke mit ihren innovativen Konzepten zu bewerben. Durch die Konzeptvergabe können darüber hinaus inhaltliche Qualitäten (z.B. besondere Wohnformen, zukunftszugewandte Mobilitätsangebote, ökologisches und energieeffizientes Bauen, Aspekte der Kreislaufwirtschaft o.ä.) ebenso wie die baukulturelle Qualifizierung der künftigen Bebauung sichergestellt werden.

Mit dem Bebauungsplan wird ein Angebot von unterschiedlichen Haustypen geschaffen. Auf den privaten Grundstücken wird eine Doppel- und Reihenhausbebauung ermöglicht, die sich in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügt und damit einen fließenden Übergang zu einer dichteren Bebauung mit den dreigeschossigen Gebäuden schafft. Auf den städtischen Grundstücksflächen sollen größtenteils Mehrfamilienhäuser realisiert werden. Mit diesem vielfältigen Wohnraumangebot, wird Platz für unterschiedliche Wohn- und Lebensformen geschaffen und damit das Ziel einer nachhaltigen Sozialraumentwicklung erreicht. Dieses Ziel wird durch die Mischung von freifinanziertem und öffentlich gefördertem Wohnungsbau mit einem Anteil von mindestens 40% gestärkt.

Die Entwicklung des Plangebietes trägt zur Aufwertung des Quartiers bei, indem eine öffentliche Grünfläche entsteht, die allen Bewohner*innen des Quartiers zur Nutzung zur Verfügung steht. Diese öffentliche Grünfläche ist so angeordnet, dass ein Teil des alten, prägenden Baumbestandes erhalten werden kann. Die Erschließung erfolgt in einer optimierten Form, in dem die rückwärtigen Grundstücksteile der Bestandsgrundstücke von der neuen Erschließungsstraße aus mit erschlossen werden. Der ruhende Verkehr wird größtenteils in Tiefgaragen untergebracht, so dass die ebenerdigen Flächen als Aufenthalts- und Spielflächen genutzt werden können. Ein neuer Fuß- und Radweg schafft eine attraktive und sichere Wegeanbindung des Quartiers und der angrenzenden Nachbarquartiere an die Trierer Straße.

  1. Konzeptverfahren

Das städtische Grundstück wird im Erbbaurecht vergeben. Die Grundstücksvergabe soll im Rahmen von maximal zwei Konzeptverfahren erfolgen. Ziel ist es, unterschiedliche Akteur*innen anzusprechen, um Wohnraum für verschiedene Zielgruppen zu realisieren. Derzeit werden aus einer breiten Palette an Maßnahmen aus den Handlungsfeldern Wohnungspolitik, Architektur und Städtebau, Quartiersbezug, Ökologie und Energie, Freiraumgestaltung sowie Verkehr und Mobilität Themenschwerpunkte und Kriterien für die Konzeptvergaben definiert.

Der Bebauungsplan sieht für die städtischen Flächen großzügige überbaubare Flächen vor. Dieses erfolgt, um einen größeren Spielraum für unterschiedliche Ansätze einer Bebaubarkeit zu ermöglichen. Die Auswahl und Sicherung einer qualitätsvollen Planung erfolgt dann im Rahmen des Konzeptverfahrens. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und wann die rückwärtigen Grundstücksteile der Privatgrundstücke bebaut werden, so dass davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit nur auf einzelnen privaten Grundstücken Gebäude entstehen. Eine lückenhafte Bebauung auf den Privatgrundstücken wird aber durch eine gleichzeitige Realisierung einer robusten Bebauung mit dreigeschossigen Gebäuden auf den städtischen Flächen ausgeglichen. Damit entsteht ein stabiles Wohngebiet, das Potenzial für eine Weiterentwicklung auf den privaten Flächen bietet.

  1. Offenlagebeschluss

Nachfolgend sind die wesentlichen Festsetzungen erläutert. Weitergehende Informationen können der Begründung entnommen werden.

Der Bebauungsplan Nr. 973 besteht aus zwei Teilen, einem einfachen, der den Bestand planungsrechtlich sichert und einem qualifizierten Teil, der Planungsrecht für ein neues Wohngebiet schafft.

Einfacher Bebauungsplan

Für die Bestandsbebauung an der Trierer Straße, an der Ellerstraße, an der Heidestraße und teilweise an der Karl-Kuck-Straße wird ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt, mit dem Ziel, den Bestand planungsrechtlich zu sichern. Entlang der Trierer Straße und im südlichen Bereich der Ellerstraße wird ein Mischgebiet festgesetzt, um die vorhandene Mischung von Wohnen und gewerblicher Nutzung zu sichern. An der Ellerstraße befindet sich eine Möbelschreinerei, die in einem Mischgebiet vom Grundsatz her nicht zulässig ist. Da die Schreinerei sich aber schon seit Jahren an dieser Stelle etabliert hat, wird hier ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt.

Qualifizierter Bebauungsplan

Für die städtische Fläche des Sportplatzes und die rückwärtigen Grundstücksteile der angrenzenden Privatgrundstücke wird ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgestellt, mit dem Ziel, Planungsrecht für ein neues Wohngebiet zu schaffen.

Aufgrund der Grundstücksgrößen und Eigentumsverhältnisse ist davon auszugehen, dass auf den privaten Grundstücken Einfamilienhäuser entstehen werden. Auf dem städtischen Grundstück sind größtenteils Mehrfamilienhäuser und untergeordnet auch Mieteinfamilienhäuser im geförderten Segment vorgesehen.

Art und Maß der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest. Die Festsetzung einer GRZ von 0,4 gilt für die privaten und die städtischen Grundstücke. Die GRZ von 0,4 entspricht dem Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet entsprechend der Baunutzungsverordnung und führt zu einer städtebaulichen Dichte, die mit der Umgebung verträglich ist. Überschreitungen der GRZ für Balkone, Terrassen und Terrassenüberdachungen bis zu einem Wert von 0,5 sind ebenso zulässig, wie die Überschreitung der GRZ für Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8.

Städtisches Grundstück

Das städtische Grundstück des ehemaligen Sportplatzes besteht aus drei großen Baufeldern und drei Einzelgrundstücken. Für diese Baufelder werden großzügige überbaubare Flächen festgesetzt, die vielfältige Bebauungsmöglichkeiten zulassen, aus denen im Rahmen der Konzeptvergabe die bestmögliche Lösung gewählt werden kann. Dennoch werden auch für diese Baufelder Festsetzungen getroffen, die den städtebaulichen Rahmen definieren. Für das Baufeld an der Karl-Kuck-Straße und im Inneren des Plangebietes lassen die Festsetzungen eine dreigeschossige Bebauung mit Flachdach zu. Im Bereich des Platzes Hermann-Löns-Straße/Karl-Kuck-Straße ist ein zusätzliches Staffelgeschoss möglich. Im östlichen Baufeld, das direkt an die Bestandsgrundstücke anschließt, ist eine zweigeschossige Bebauung mit geneigtem Dach vorgesehen.

Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise und der großen durchgehenden überbaubaren Fläche im zentralen Baufeld sind Baukörper mit einer Länge von bis zu 50,0m zulässig. Um hier eine aufgelockerte Bebauung und Durchblicke zu sichern, wird die Fassadenlänge der Baukörper auf 30,0m begrenzt.

Privatgrundstücke

Aufgrund der teilweise unterschiedlichen Grundstücksbreiten der privaten Grundstücke sind Festsetzungen erforderlich, die eine Bebauung auch ohne Grundstücksregulierung zulassen. Daher wird für den rückwärtigen Teil der Trierer Straße festgesetzt, dass neue Gebäude an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden müssen, damit auch die kleineren Grundstücke bebaut werden können. Für die Heidestraße werden Doppelhäuser entsprechend der vorhandenen Bebauungsstruktur festgesetzt.

Es werden maximale Gebäudehöhen für die privaten Grundstücksflächen festgesetzt, die eine zweigeschossige Bebauung zulassen. Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit erfolgt, um in diesem gut integrierten, innerstädtischen Bereich eine angemessene Dichte zu erreichen und die baulichen Voraussetzungen für zwei Wohneinheiten im Gebäude zu schaffen.

Für die Privatgrundstücke wird eine einheitliche Dachform (Satteldach) festgesetzt. Die Dachform orientiert sich am Bestand und schafft ein einheitliches Erscheinungsbild zu der Bebauung im Inneren des Plangebietes.

Öffentliche Grünfläche

Im Zentrum des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Grünfläche umfasst den vorhandenen prägenden Baumbestand, mit Bäumen, die als zu erhalten festgesetzt sind. Ein öffentlicher Kinderspielplatz ist im Plangebiet nicht vorzusehen, da in unmittelbarer Nähe zwei öffentliche Kinderspielplätze vorhanden sind. Dennoch ist eine Ablösesumme für nicht geschaffene Spielplätze zum Ausgleich der nicht zu realisierenden Spielplatzfläche gem. des Ratsbeschlusses vom 18.09.2013 zu zahlen. Die hausnahen Kinderspielplätze sind unabhängig davon und gemäß der Landesbauordnung NRW zu erstellen.

Zu erhaltende Bäume

Zu den als besonders zu erhaltenden Bäumen zählen 2 Eichen an der Karl-Kuck-Straße, eine Kiefernreihe entlang des zukünftigen Fußweges, Eichen und Hainbuchen im Bereich des ehemaligen Böschungsbereiches des Sportplatzes. Wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung wird der Erhalt einer Baum- und Strauchreihe am östlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes festgesetzt. Es können 31 Bäume, davon 16 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallend, nicht erhalten werden. 26 neue Bäume können im Straßenbereich bzw. in der öffentlichen Grünfläche gepflanzt werden, so dass der Ersatz für die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume im Plangebiet komplett erfolgen kann.

Dachbegrünung

Für alle Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10° ist eine Dachbegrünung vorzusehen. Diese Festsetzung geht über die Forderung der Grün- und Gestaltungssatzung hinaus und fordert eine Begrünung unabhängig von der Größe der Dachflächen.

Photovoltaik/Solarthermie

Für die privaten Grundstücke wird für alle Dächer festgesetzt, dass Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf den Dachflächen untergebracht werden müssen. Für die städtischen Flächen werden diese Maßnahmen im Rahmen eines Energiekonzeptes zu regeln sein. Das Energiekonzept ist Bestandteil Konzeptverfahrens.

Erschließung

Die Haupterschließung erfolgt von der Karl-Kuck-Straße. Sie wird im Inneren des Plangebietes als Ringstraße weitergeführt und in einer Breite von 7,4m als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine weitere öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 5,0m bindet das neue Wohngebiet an die Heidestraße an. Der Zufahrtsbereich ist auf eine Breite von 3,5m begrenzt, so dass die Erschließungsstraße nur in eine Richtung (Ausfahrt) nutzbar ist. Hier sind weitere Abstimmungen im Planverfahren erforderlich.

Ein neuer Fuß- und Radweg führt über das städtische Grundstück an die Trierer Straße. Das vorhandene sanierungsbedürftige Gebäude soll abgerissen und mit einer Durchgangsmöglichkeit neu errichtet werden. Hier ist ein Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit und künftiger Versorgungsträger festgesetzt.

Ruhender Verkehr

Der ruhende Verkehr ist nur innerhalb der überbaubaren und der dafür festgesetzten Flächen sowie in einer Tiefgarage zulässig. Um hier Spielraum für eine geeignete Anordnung der Tiefgaragen im Zusammenhang mit der Hochbauplanung zuzulassen, werden keine konkreten Flächen festgesetzt. Ein Mindestabstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den als zu erhalten festgesetzten Bäumen von 1,5m sind gemäß der Festsetzungen bei der Planung einzuhalten.

Zufahrten zu Grundstücken werden in ihrer Breite (3,0m) und in ihrer Anzahl (maximal 1) begrenzt. Abweichungen von dieser Regelung sind zulässig, wenn die Erforderlichkeit nachgewiesen wird.

Entlang eines Teilbereiches der Ellerstraße sind Beschränkungen der Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind zu den rückwärtigen neuen Baugrundstücken von der Heidestraße aus nicht zulässig. Diese Festsetzung soll dazu dienen, dass die Ruhe in den ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen nicht durch zahlreiche Zufahrten gestört wird und öffentliche Parkplätze durch weitere entfallen.

Entwässerung

Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird ein unterirdisches Regenrückhaltebecken festgesetzt. Dieses Regenrückhaltebecken ist erforderlich, da eine große Rückhaltung innerhalb des Plangebietes vorzusehen ist. Zusätzlich wird für besonders außergewöhnliche Regenereignisse (ein- bis zweimal im Jahr) eine Rückhaltemöglichkeit in den geraden Straßenabschnitten geschaffen. Um einem Eindringen des Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grundstücke entgegenwirken zu können, sind Vorkehrungen für Zufahrten zu treffen. Darüber hinaus werden Geländehöhen auf den angrenzenden Grundstücksbereichen festgesetzt.

Lärmschutzmaßnahmen

Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Auf das Gebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der Trierer Straße ein. Diese Lärmimmissionen erfordern ein Schalldämmmaß für Außenbauteile gemäß DIN 4109 zum Schutz der Wohnnutzung. Aufgrund der abschirmenden Bestandsbebauung der Trierer Straße werden die erforderlichen Schalldämmmaße allgemein bereits durch die Bauteilanforderungen zum Wärmeschutz erfüllt. Für Schlafräume mit einem Beurteilungspegel von > 45dB(A) nachts wird festgesetzt, dass schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Dies betrifft im Wesentlichen die Fassaden, welche nicht nach Norden orientiert sind.

Zusätzlich werden für den Bestandsbereich Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen. Verkehrslärmimmissionen, die die zulässigen schalltechnischen Orientierungswerte für ein Mischgebiet überschreiten, liegen nur an den Fassaden der Bestandsbebauung an der Trierer Straße und im südlichen Bereich der Ellerstraße und Heidestraße vor.

Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwände /-wällen) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Eine aktive Maßnahme wäre in diesem Fall eine Lärmschutzwand entlang der Trierer Straße, die höher als 8,0 m sein müsste. Eine solche Maßnahme ist aus städtebaulichen Aspekten im Innenstadtbereich nicht wünschenswert und bautechnisch nicht umsetzbar. Daher werden passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 festgesetzt.

Das südöstliche Plangebiet grenzt an den Parkplatz des Drogeriemarktes an der Trierer Straße. Für die überbaubaren Flächen kommt es durch die Anlieferungsverkehre zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes. Daher müssen an den zum Parkplatz orientierten Fassaden Schutzmaßnahmen festgesetzt werden. Für die angrenzenden Grundstücke wird festgesetzt, dass bei einer Bebauung eine 2,0 m hohe Schallschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zu errichten ist. Damit ist das Erdgeschoss ausreichend vor dem Gewerbelärm geschützt. An den zur Lärmquelle hin ausgerichteten Fassaden sind öffenbare Fenster in den Obergeschossen auszuschließen.

Mit der festgesetzten Öffnungsklausel besteht die Möglichkeit, von den Festsetzungen abzuweichen, wenn nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Schutzmaßnahmen die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Ebenso ist ein Abweichen von den Festsetzungen zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich vorhandenen Pegel von den in den Isophonenlärmkarten dargestellten maßgeblichen Pegeln in einzelnen Teilbereichen abweichen, so dass diese Pegel im Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden können.

Bodenbeschaffenheit

Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Bodengutachten erarbeitet. Ein Altlastenverdacht liegt für diese Fläche nicht vor. Da aber über die Zusammensetzung des Sportplatzunterbaus keine Informationen vorlagen, wurde eine Bodenkartierung und –untersuchung auf dem Sportplatzgelände durchgeführt. Unter dem humosen Oberboden des Sportplatzes wurde ein aus kiesigem (z.T. auch steinig), sandigem Schluff bestehen-der Sportplatzunterbau angetroffen. Schlacken und Aschen wurden nicht angetroffen. Da das Gebiet im Bebauungsplan als „Wohngebiet“ ausgewiesen wird, wurden alle notwendigen Untersuchungen für die Umsetzung eines Wohngebietes durchgeführt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.

Für die geplanten Baumaßnahmen, inkl. der Erschließungsmaßnahmen, ist eine bodenkundliche Baubegleitung erforderlich. Dieses wurde in den Hinweisen zu den Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen.

  1. Kosten

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen Kosten, die von der Stadt Aachen zu tragen sind. Für die Baustraße entstehen der Stadt Kosten in Höhe von voraussichtlich 549.000 € und für den Endausbau Kosten in Höhe von voraussichtlich 469.000 €.

Für die Herstellung der Grünflächen werden 80,0 €/ m² angesetzt. Damit entstehen Kosten in Höhe von 212.000 €. In den Haushalt sind dafür entsprechende Mittel eingestellt. Die Folgekosten werden im Rahmen der weiteren Planung ermittelt.

Für die Niederlegung der Gebäude auf dem Sportplatzgelände werden auf der Grundlage einer Schadstoffuntersuchung und Kostenermittlung eines Sachverständigenbüros Kosten von rd. 338.000 € anfallen. Die Niederlegung des Bestandsgebäudes Trierer Straße 751 soll durch den zukünftigen Investierenden übernommen werden. Die Maßnahme ist nicht mehr Bestandteil der Kostenberechnung

  1. Beschlussempfehlung

Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Er dient der behutsamen Innenentwicklung, in dem für eine Fläche, auf der eine Nutzung aufgegeben wird, Planungsrecht für eine neue Nutzung geschaffen werden soll. Außerdem soll mit ihm die Voraussetzung für eine Nachverdichtung geschaffen werden, die auch auf den großzügigen Bestandsgrundstücken Planungsrecht für eine zusätzliche Wohnbebauung schafft. Damit trägt der Bebauungsplan dazu bei, in einer attraktiven, gut integrierten Lage im Zentrum von Brand Wohnraum zu schaffen, für den in Aachen dringender Bedarf besteht.

Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan - Karl-Kuck-Straße/Sportplatz - den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

X

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig

Weitere Dokumente (12)

Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-01-13 FB 61_0324_WP18 Bebauungsplan Nr. 9 sao

8.11.2024

81.0 MB

Betroffene Straßen

Karte wird geladen…

Metadaten

TOP
Ö 3
Sitzung
Sondersitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Datum
Mi., 09.02.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Zusätze
Die Vorlage wird nachgereicht.
Geändert
25.2.2026
Inhalt abgerufen
25. Februar 2026 um 10:50