17. März 2022 um 17:00, Eurogress Aachen
TOP 7Öffentlich

Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten (NRW)Anpassung Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW

AVV/0045/WP18 · Anhörung

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Die Beförderungsbedingungen sollen dahingehend angepasst werden, dass Assistenzhunde im Bus mitgenommen werden dürfen und die Definition von E-Bike konkretisiert wird.

Es wurden keine Fragen gestellt.

Beschluss

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den in der Vorlage beschriebenen Änderungen zu.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen

stimmt den in der Vorlage beschriebenen Änderungen zu.

Erläuterungen

Erläuterungen:


BB NRW Ziffer 9.3 – Absatz 4 – Assistenzhunde

Als Reaktion auf ein entsprechendes Urteil des Verfassungsgerichts wurde gesetzlich geregelt, dass für Menschen mit Behinderungen, die auf Hilfe eines Assistenzhundes angewiesen sind, eine barrierefreie Umwelt herzustellen ist. Dies schließt auch den gemeinsamen Zutritt zu Einrichtungen oder Anlagen ein, die für den Publikums- und Benutzerverkehr typischerweise allgemein zugänglich sind. Auch wenn Ziffer 9.3, Absatz 1 BB NRW bereits heute eine Mitnahme von Assistenzhunden erlaubt, soll die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.3, Absatz 4 den Anspruch auf eine Mitnahme von Assistenzhunden konkret festhalten.

(9.3) Tiere

(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.

(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.

(4) Assistenzhunde, insbesondere Blindenführhunde, die einen Menschen mit Behinderungbegleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.

BB NRW Ziffer 9.4 – Absatz 1 – E-Bikes

Durch eine Kundenanmerkung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass E-Bikes entgegen der ursprünglichen Formulierung in den BB NRW ohne Tretunterstützung auskommen. Diesen Umstand soll durch die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.4 im Absatz 1 der BB NRW Rechnung getragen werden.

(9.4) Fahrräder

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind E-Bikes, sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes) sowie nicht zusammenklappbare oder nicht zusammengeklappte elektronische Tretroller.

Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis

einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-02-23 AVV_0045_WP18 Tarifliche und vertr SAO.pdf

23.10.2024

91.1 KB

Metadaten

TOP
Ö 7
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses und AVV-Beirats
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 17.03.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Anhörung
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Anhörung
Federführend
Aachener Verkehrsverbund
Geändert
25.2.2026
Inhalt abgerufen
25. Februar 2026 um 11:09