26. April 2022 um 17:00, Rathaus
TOP 5Öffentlich

Grundsteuerausgleich; hier: Ratsantrag Nr. 244/18 der SPD-Fraktion vom 08.03.2022

FB 22/0012/WP18 · Kenntnisnahme

Grundsteuerausgleich; hier: Ratsantrag Nr. 244/18 der SPD-Fraktion vom 08.03.2022

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Der Ausschussvorsitzende Herr Linden weist daraufhin, dass sich der Finanzausschuss bereits häufiger mit der Grundsteuerreform 2025 beschäftigt habe, zuletzt in der vorangegangenen Sitzung am 22.03.2022. Man habe der Stadtverwaltung die Unterstützung signalisiert, hinsichtlich der Thematik Länderöffnungsklausel nochmal aktiv zu werden. Heute würden zwei weitere Vorlagen zur Information zur Grundsteuer vorliegen, die das Zahlenwerk nochmals verdichten würden und für deren Ausarbeitung er sich herzlich bei der Verwaltung bedanken möchte.

Frau Grehling erläutert, dass die Rechenmodelle der Stadt zur künftigen Grundsteuer nochmals nachgeschärft worden seien. Es bestünde demnach bei Anwendung der vorgegebenen Parameter die Gefahr, dass sich die Grundsteuerbelastungen erheblich verschieben würden. Möglicherweise sei die über it.nrw einsehbare Datenbasis für die Landesregierung gegenwärtig noch nicht aussagekräftig genug, um sich doch noch für die Nutzung der Länderöffnungsklausel zu entscheiden. Die Aufkommensneutralität gelte für die Summe der Steuerzahler sowie für den städtischen Haushalt. Um dies auf Ebene des Haushalts zu gewährleisten, seien Beschlüsse zu Hebesatzänderungen nach jetzigem Stand nicht zu vermeiden, auch wenn die Ausmaße vermutlich nicht ganz so gravierend ausfallen würden, wie zunächst befürchtet.

Ratsherr Baal legt dar, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert, welcher für Westdeutschland aus den 1960er Jahren und für die neuen Bundesländer noch aus Zeit vor dem 2. Weltkrieg stamme, für verfassungswidrig erklärt habe. Der Grundansatz der Aufkommensneutralität bei der Grundsteuerreform sei daher nur so zu verstehen, dass die Summe der Steuerpflichtigen nicht mehr zahlen solle, als dies bisher der Fall sei. Eine Verschiebung der einzelnen Objekte zueinander sei jedoch unumgänglich. Dies sei auch Grundlage der Reform. Denn wenn die Werte in Ordnung sein würden, hätte das Bundesverfassungsgericht sie ja nicht für verfassungswidrig erklärt. Wie sich die einzelnen Verschiebungen genau entwickeln würden, sei immer noch ein Blick in die Glaskugel. Vor ungefähr vier Wochen seien für Aachen und andere Kommunen die Bodenrichtwerte veröffentlich worden, die für die Wertermittlung durchaus wesentlich seien. Der vorherige Bundesfinanzminister habe zugesagt, dass die Werte so zeitnah ermittelt würden, dass die Kommunen zum 01.01.2024 die Summe der Steuermessbeträge kennen würden, um so zu identifizieren, welche Hebesatzänderungen möglicherweise erforderlich seien, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Vorlage sei handwerklich sehr gut und interessant. Die Einschätzungen, dass weniger genutzte Grundstücke eher höher zu bewerten seien und dichte Bebauungen tendenziell etwas günstiger würden, könne von seiner Seite aus geteilt werden. Des Weiteren möchte er noch auf die offizielle Internetseite https://grundsteuerreform.de/ hinweisen. Zur Thematik Ländermodell weist er abschließend darauf hin, dass sich der Freistaat Bayern für ein besonders einfaches Modell entschieden habe, was demnächst im dortigen Landtag zum Beschluss anstünde.

Für die SPD-Fraktion bedankt sich Herr Casper für die Vorlage. Es sei auf die deutlichen Belastungserhöhungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern in der Tendenzrechnung hinzuweisen. Sollte sich diese Tendenz verdichten, sei die Bitte, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zeitnah darüber zu informieren. Des Weiteren hoffe man auch darauf, dass das Land die Länderöffnungsklausel doch in Anspruch nehmen werde, da ansonsten eine zu große Verdichtung von Wohnbebauung drohe.

Ratsherr Deumens stellt fest, dass die Vorlage zum Ausdruck bringe, dass sich die Grundsteuer in der Tendenz bei Wohngrundstücken erhöhe und bei Geschäftsgrundstücken verringere. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich die gegenwärtigen Steuererträge von rund 49 Mio. Euro nur mit einer Erhöhung der Hebesätze aufrechterhalten ließen. Das Land könne durch die Anwendung der Länderöffnungsklausel diese Tendenz zumindest abschwächen, was auch die Bemühung des Städtetags gewesen sei. Jedoch habe das Land NRW dies abgelehnt. Es stelle sich entsprechend die Frage, warum das Land NRW von dieser Option der Landeröffnungsklausel nicht Gebrauch mache.

Ratsherr Pilgram äußert, dass er die in der Vorlage aufgeführten Zahlen teilweise erschreckend finde, insbesondere, dass die Grundsteuer bei Ein- und Zweifamilienhäusern unter 500m² Grundstücksfläche erheblich steigen würde. Dass Mietgrundstücke in der Tendenz eher entlastet würden, werde von ihm als positiv angesehen. Seine Fraktion teile jedoch die Ansicht des Ratsherrn Deumens, dass hier insgesamt

eine erhebliche Schieflage festzustellen sei. Er habe die Vorlage so verstanden, dass die Stadt Aachen bestenfalls die Möglichkeit habe, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren, nicht jedoch die Entwicklung zu entschärfen. Er weist auf die Initiative des Städtetags hin, dass erst nach Abschluss der Auswertung der Zahlen das Gesetzgebungsverfahren des Landes erlassen werden sollte. Die Frage sei jedoch, ob überhaupt die Chance einer möglichen neuen Landesregierung gegeben sei, eine Anpassung zu erreichen, da die bisherige Landesregierung eine solche ja bereits abgelehnt habe.

Ausschlaggebend für die Verschiebungen sei die Bewertung des Grund und Bodens, wie Ratsherr Baal erläutert. In Ballungsgebieten, wie dies in Aachen in kleinerem Maße der Fall sei, sei dies in verstärktem Maße zu konstatieren, in Städten wie Köln, Düsseldorf oder Dortmund noch deutlicher. Je stärker ein Grundstück ausgelastet sei, desto weniger stark schlage der Bodenrichtwert durch. Dies sei jedoch genau der Tenor, den der Bundesrat über die Landesregierungen - auch solchen mit Beteiligung der Grünen wie in Baden-Württemberg - eingebracht habe. Der vormalige Bundesfinanzminister habe sich genau für dieses Modell stark gemacht. Über die politische Verantwortung könne folglich diskutiert werden, sie liege aus seiner Sicht jedenfalls nicht bei demjenigen, der nun den Zuschlagssatz festlege. Als CDU spreche man sich als Teil der großen Koalition nicht frei, der Grundsteuerreform habe man zugestimmt. Aber auch die jeweiligen Landesregierungen hätten in der Gesetzgebung ihre Verantwortung mitgetragen. Die Wirkung der Grundsteuerreform, die in der Vorlage zum Ausdruck gebracht werde, sei genau die beabsichtigte, nämlich die stärkere Belastung von einzelnen Wohneinheiten auf großen Grundstücken. Die letzten vom ehemaligen Bundesfinanzminister vorgenommen Änderungen seien auch auf Druck der Kommunen vorgenommen worden, die einen Anstieg der Grundsteuer bei Mietwohnungseinheiten vermeiden wollten. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die bisherigen Bewertungen eine Schieflage ausweisen würden und daher den Gesetzgeber aufgefordert, korrigierend tätig zu werden. Das bedeute eben auch, dass jetzt nicht willkürlich Faktoren eingebaut werden können, um beispielsweise Einfamilienhausgrundstücke nicht zu stark zu belasten. Denn dadurch würden die bisherigen, als rechtswidrig festgestellten, Wertverhältnisse künstlich wieder hergestellt werden. Jeder Einzelne werde die individuelle künftige Belastung feststellen können, nachdem er seine Erklärung zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 abgegeben habe.

Da das weitgehend digitalisierte Verfahren typisiert sei, könne dies sehr zeitnah erfolgen. Die in der Vorlage festgehaltenen Informationen würden jedenfalls die gesetzliche Grundlage sehr gut wiedergeben.

Frau Grehling erinnert daran, das mit der Vorlage nicht das erste Mal auf die entsprechenden Verschiebungen bei den jeweiligen Grundstücksarten hingewiesen werde. Aachen gehöre zu den ersten Kommunen, die versucht hätten, stichprobenhafte Berechnungen zu entwickeln. Das Land NRW führe gegenwärtig aus, dass die Datengrundlage noch zu gering sei, um Tendenzen bei Verschiebungen landesweit bestätigen zu können. Man müsse zwischen Ballungsräumen und ländlichen Gebieten unterscheiden. Das Land könne aber nicht unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für urbane und rurale Räume festlegen. Die Initiative des Städtetags beruhe im Wesentlichen darauf, einen begleitendenArbeitskreis ins Leben zu rufen, um die entsprechenden Folgewirkungen detailliert zu erörtern und auf der Basis Gegensteuerungsmöglichkeiten zu diskutieren. Die Entwicklung der Auswertung der Daten müsse weiterverfolgt werden und in den Arbeitskreisen des Städtetags fortlaufend hinterfragt werden. Herr Hermanns vom Fachbereich Steuern und Kasse bestätigt, dass dies regelmäßig auf der Tagesordnung stehe. Für die weitere Entwicklung sei aber unabdingbar, dass sich die Datenlage aus der kommunalen Familie insgesamt weiterentwickle, um ein Gesamtbild gewinnen zu können. Auf der Basis müsse dann erörtert werden, wie erfolgversprechend weitergehende Initiativen sein könnten.

Der Ausschussvorsitzende Herr Linden fasst zusammen, dass sich bei Verdichtung der Datenlage die Information der Stadt Aachen ausgeweitet und Transparenz hergestellt werden müsse. Es sei absehbar, dass eine weitere Befassung mit dem Thema bis zur Wirkung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 zu erfolgen habe.

Beschluss

Der Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht einstimmig zur Kenntnis. Der Ratsantrag Nr. 244/18 der SPD-Fraktion vom 08.03.2022 gilt damit als behandelt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. Der Ratsantrag Nr. 244/18 der SPD-Fraktion vom 08.03.2022 gilt damit als behandelt.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Es wird im Folgenden eingegangen auf die im Ratsantrag (Nr. 244/18) der SPD-Fraktion vom 08.03.2022 aufgeführten Punkte zur Grundsteuerreform:

Punkt 1

Bedarf und Angebot städtischer Beratung/Unterstützung für Eigentümerinnen und Eigentümer bei der elektronischen Feststellung der Grundsteuerwerte

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 und dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16.07.2021 ist die Erhebung der Grundsteuer ab 01.01.2025 bundesrechtlich neu geregelt worden.

Auch im neuen Grundsteuerrecht wird das dreistufige Verfahren mit der Verteilung der Zuständigkeiten auf Finanzamt (Stufe 1 u. 2) und Kommune (Stufe 3) beibehalten.

  • 1. Stufe Finanzamt:Ermittlung des Grundsteuerwertes aufgrund von Steuererklärungen
  • 2. Stufe Finanzamt:Ermittlung des Grundsteuermessbetrages auf Basis des Grundsteuerwertes + Erlass eines Grundsteuermessbescheides
  • 3. Stufe Kommune:Festsetzung der Grundsteuer auf Basis des Grundsteuermessbescheides und des Hebesatzes

Die Steuererklärungen müssen im Wesentlichen folgende Angaben enthalten:

  • Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche. Baujahr Gebäude

Informationsschreiben an die Eigentümerinnen und Eigentümer werden vom Finanzministerium NRW voraussichtlich im Mai/Juni 2022 versandt. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Die Behörde, die das Verfahren in der Hand hat, ist auskunftspflichtig. D.h. für die Grundsteuererklärung sind die Finanzämter als zuständige Behörden Ansprechpartner. Die Kommunen hingegen dürfen hier nach dem Steuerberatungsgesetz (§5StBerG - Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen) nicht beratend tätig werden.

Abgesehen von der nicht erlaubten konkreten Hilfe bei der elektronisch abzugebenden Feststellungserklärung wird der Fachbereich Steuern und Kasse in Kürze auf der Internetseite der Stadt Aachen Informationen einstellen, wo Auskünfte für die Steuererklärungen zur neuen Grundsteuer zu erhalten sind. So wurde bereits mit den Grundbesitzabgabenbescheiden für das Jahr 2022 im Februar auf Wunsch des Finanzministerium NRW ein Merkblatt zur Grundsteuerreform versandt. Weitere Informationen sind zu finden:

  • Informationen zum ELSTER-Portal unter: www.elster.de
  • Informationen zum Bodenrichtwert unter: www.bodenrichtwerte-boris.de
  • Informationen zur Grundstücksfläche aus
    • dem notariellen Kaufvertrag,
    • einem Grundbuchauszug vom Grundbuchamt
    • dem Liegenschaftskataster, das für das Gebiet der Stadt Aachen von der Städteregion geführt wird

Auch Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann der Fachbereich Steuern und Kasse derzeit nicht beantworten. Die Stadt Aachen kann den Hebesatz für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet (d.h. nach Abschluss der Stufe 2) vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.

Punkt 2

Prognosemodell zum Grundsteueraufkommen nach neuer Rechtslage ab 2025

Wie Modellrechnungen des FB 22 und anderer Städte nach dem neuen Bundesmodell zeigen, wird es durch die Anwendung der im Bundesgesetz enthaltenen Messzahlen in einer Vielzahl von Fällen zu teilweise erheblichen Belastungsverschiebungen kommen. In der befürchteten Tendenz wird sich die Grundsteuer bei einem Großteil der Wohngrundstücke erhöhen und bei Geschäftsgrundstücken verringern.

Berücksichtigt man diese Tendenzen für die gesamten Grundstücke in der Stadt Aachen, ergeben sich in der Summe Messbeträge von ca. 7,4 Mio. € gegenüber der aktuellen Messbeträge von ca. 9,3 Mio. €. Unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes von 525 v.H. reduziert sich das Steueraufkommen der Grundsteuer B damit von bisher ca. 49 Mio. € auf ca. 39 Mio. (s. nachstehende Tabelle). Dies bedeutet ohne Änderung des Hebesatzes ergäbe sich eine Verringerung des Aufkommens der Grundsteuer B von ca. 10 Mio. €.

Punkt 3

Anpassungsbedarfe des kommunalen Hebesatzes im Sinne einer Aufkommensneutralität

Um die Verringerung von ca. 10 Mio. € aufzufangen und eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer B ab 2025 herzustellen wäre eine Erhöhung des Hebesatzes um 135 Punkte (= 25,7 %) auf 660 Punkte erforderlich.

Punkt 4

Klassifizierung der prognostizierten individuellen Minder- oder Mehrbelastungen für Unternehmen, Mehr- und Einfamilienhäuser in den unterschiedlichen Ortslagen der Stadt Aachen bei Anpassung des Hebesatzes

Die durchgeführten Tendenzrechnungen beziehen sich für die jeweiligen Grundstücksarten auf das Gesamtgebiet der Stadt Aachen und weisen folgende Belastungsänderungen auf:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser unter 500 m² Grundstücksfläche=+ 67 %
  • Ein- und Zweifamilienhäuser über 500 m² Grundstücksfläche=+ 55 %
  • Wohnungseigentum=+ 22 %
  • Geschäftsgrundstück=- 41 %
  • Mietwohngrundstück=- 10 %
  • Unbebautes Grundstück=+ 186 %

Eine Arbeitsgruppe von Kommunen aus NRW, an der sich auch Aachen beteiligt, hat sich nach ausführlicher Diskussion im Dezember 2021 wegen der zu befürchtenden Belastungsverschiebungen dafür entschieden, das Land NRW über eine Initiative des Städtetages NRW dafür zu gewinnen, im weiteren Verfahrensverlauf eine besondere Prüfphase zur Bewertung der Ergebnisse nach Auswertung der abgegebenen Steuererklärungen vorzusehen. Die Grundsteuermessbescheide, die die Finanzämter erlassen (= Stufe 2), sollten dann erst nach Abschluss der Auswertung und der voraussichtlich erforderlichen Anpassung der Messzahlen durch ein Gesetzgebungsverfahren des Landes erlassen werden.

Nach Informationen des Städtetags NRW plant die Landesregierung keine solche Messzahlenanpassungen an landespezifische Wertniveaus. Die im Grundsteuerreformgesetz neu geschaffene Länder-Öffnungsklausel beabsichtigt NRW nicht zu nutzen, um die bundeseinheitlich geregelten Grundsteuermesszahlen anzupassen und damit die vorgenannten befürchteten Tendenzen abzuschwächen.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

s. Erläuterungen


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Weitere Dokumente (1)

Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-04-08 FB 22_0012_WP18 Grundsteuerausgleich SAO.pdf

24.11.2024

668.1 KB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 26.04.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
25.2.2026
Inhalt abgerufen
25. Februar 2026 um 11:23