Sachstandsbericht Vorbereitungen für die mögliche Einführung einer Grundsteuer C; hier: Tagesordnungsantrag der SPD-Fraktion vom 14.03.2022
FB 22/0013/WP18 · Kenntnisnahme
Sachstandsbericht Vorbereitungen für die mögliche Einführung einer Grundsteuer C; hier: Tagesordnungsantrag der SPD-Fraktion vom 14.03.2022
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Frau Grehling erläutert, dass die Grundsteuer C bereits im beschlossenen Haushalt in der Mittelfristplanung für das Jahr 2025 als Ertragserwartung berücksichtigt worden sei. Die Möglichkeit einer Einführung der Grundsteuer C stehe im Zusammenhang mit der Mobilisierung von baureifen Grundstücken. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Nichtrealisierung dieses Ertrags ein Ausgleich über eine Erhöhung von anderen Steuererträgen zu erreichen sei. Wie der Vorlage zu entnehmen sei, könne die Verwaltung gegenwärtig noch keine detaillierten Aussagen machen. Es sei jedoch auf die „Pferdefüße“ einer solchen Besteuerung hingewiesen worden. Man müsse sich beispielsweise von der Vorstellung lösen, dass jedes unbebaute Stück Land künftig einer Besteuerung unterliegen werde. Dies wäre definitiv nicht der Fall. Vielmehr ermögliche die Grundsteuerreform eine zusätzliche Besteuerung ausschließlich von baureifen Grundstücken, also solchen, die sofort bebaut werden könnten. Des Weiteren müsse die Voraussetzung erfüllt sein, dass ein bestimmter Anteil in Höhe von 10% des gesamten Gemeindegebietes die Grundsteuer C umfasse, so dass nicht nur einzelne Grundstückseigentümer betroffen wären. Hinweisen müsse sie in dem Zusammenhang des Weiteren darauf, dass auch Grundstücke der öffentlichen Hand von einer solchen Steuer nicht ausgenommen werden können, somit eben auch solche der Stadt Aachen. Dies müsse im Zuge der Berechnung der möglichen Ertragserwartung miteinkalkuliert werden. Ferner sei auch die sonstige Grundsteuer zubereinigen. Daraus folge, dass zunächst noch genau zu prüfen sei, wie groß das entsprechende Grundstücksportal sei, welche Grundstücke tatsächlich von der Grundsteuer C betroffen wären und ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Lenkungswirkung damit auch erreicht werden könne. Mit der Fortschreibung dieser relevanten Parameter müsse die weitere Diskussion und Entscheidungsgrundlage fortgeführt werden.
Ratsherr Pilgram bedankt sich bei der SPD-Fraktion für den Tagesordnungsantrag. Diesem liege ein gemeinsamer Ratsantrag von SPD und Grünen aus dem Frühjahr 2021 zu Grunde. Intention war, dass zur Verfügung stehendes Bauland auch tatsächlich bebaut werden solle, in dem die Flächen, die bebaut werden könnten, stärker besteuert würden und somit ein entsprechender Anreiz zur Bebauung, insbesondere für Wohnungsbau, geschaffen werden könne. Er bedankt sich des Weiteren bei der Verwaltung für die Vorlage und Frau Grehling für die weiteren Ausführungen. Die angesprochenen
„Pferdefüße“ müsse man zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen. Beim ersten Lesen der Vorlage habe er den Eindruck gewonnen, dass sich die Verwaltung von der Einführung einer Grundsteuer C eher distanzieren würde. Die nun erfolgten Ausführungen sowie die bereits vorgenommene Einplanung der Ertragserwartung im Haushalt hätten diesen Eindruck jedoch nicht bestätigt. Wunsch seiner Fraktion sei, dass die Einführung der Steuer weiterverfolgt werde. Die Umsetzung sei, trotz der beschriebenen Hindernisse, aus seiner Sicht machbar.
Herr Casper möchte sich für die SPD-Fraktion ebenfalls für die Vorlage bedanken. Er möchte herausstellen, dass die Zielsetzung insbesondere die sehr wichtige Aktivierung von Bauland sei. Aus diesem Grund möchte seine Fraktion den Beschlussvorschlag gerne um folgenden Satz erweitern: „Die Verwaltung wird gebeten, die Einführung der Grundsteuer C weiter vorzubereiten und dem Finanzausschuss zu gegebener Zeit vorzulegen.“
Ratsherr Baal führt aus, dass die Absicht der Grundsteuer C in der Vorlage gut beschrieben sei. Er erinnere sich an die Debatte im Bundestag, bei der sich herausstellte, dass insbesondere die SPD ein großer Unterstützer einer solchen Steuer sei. Mit der Baulandsteuer in den 1960er Jahren sei ebenfalls die Zielsetzung verfolgt werden, vorhandene Grundstücke nach dem Ende des Krieges nicht unbebaut liegen zu lassen. Hinsichtlich der Haushaltsplanung müsse folglich berücksichtigt werden, dass die Erhebung einer Grundsteuer C immer das Ziel verfolge, dass sie wegfalle. Sie sei somit nie eine kalkulierbare Größe. Denn die damit einhergehende Belastung solle ja gerade Anreize schaffen, die gewünschte Bebauung der Grundstücke zu erreichen. Als problematisch werde sich dabei jedoch die Ermittlung von baureifen, unbebauten Grundstücken herausstellen. Alle Prüfflächen, die im neuen Flächennutzungsplan der Stadt Aachen neu aufgenommen worden seien, könnten nicht einer Grundsteuer C unterliegen, da sie zwar für eine Bauleitplanung geeignet seien, für die jedoch keine Bebauungspläne vorliegen würden, und sie somit nicht als baureif klassifiziert werden könnten. Dies gelte beispielsweise für Richtericher Dell. Anders sehe dies bei der Liegenschaft Hohenzollernplatz aus, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt seien und die Parzelle so geschnitten sei, dass sie insgesamt unbebaut sei. Hier läge der nächste Haken bei den Voraussetzungen vor: eine sog. Blockinnenbebauung zeichne sich dadurch aus, dass der hintere Teil der Parzelle bebaut sei, der vordere, zur Straße liegende Teil, jedoch nicht. Das Grundstück sei somit insgesamt bebaut und daher nicht Grundsteuer C-fähig. Vor dem Hintergrund stehe zu befürchten, dass bis zur frühestmöglichen Einführung im Jahr 2025 Eigentümer von unbebauten Grundstücken zur Vermeidung der Erhebung einer solchen erhöhten Besteuerung, bebaute und unbebaute Parzellen zusammenlegen würden. Aus den genannten Gründen stünde im Zuge der nächsten Haushaltsberatungen die Diskussion an, wie belastbar der Haushaltsansatz von 2 Mio. Euro tatsächlich sei.
Zur Klarstellung weist Frau Grehling darauf hin, dass die für das Jahr 2025 eingeplante Grundsteuer C auf einem finanziellen Ertragsziel basiere. Sollte sich der Ertrag nicht erwirtschaften lassen, müsse ein Ausgleich über eine andere Steuer erfolgen. Hier sei in besonderem Maße auch zur berücksichtigen, wer die Steuer zahle. Sie möchte wiederholen, dass auch die öffentliche Hand von der Besteuerung nicht ausgenommen werden könne. Sollten beispielsweise theoretisch betrachtet alle von der Grundsteuer C umfassten Grundstücke der Stadt Aachen gehören, sei keinerlei haushalterischer Effekt erreichbar. Des Weiteren müsse noch geklärt werden, ob es überhaupt gelinge, bis zum Jahr 2025 die erforderlichen 10% des Gemeindegebietes als baureife Grundstücke zu klassifizieren, was nach jetzigem Stand voraussichtlich nicht erfüllt sei. Der grundsätzlichen Intention, Bauland zu schaffen, stehe sie befürwortend gegenüber. Jedoch stünde es in ihrer Verantwortung auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung sowie auf die finanzielle Dimension bei der Haushaltsplanung hinzuweisen.
Ratsherr Pilgram betont, dass die ursprüngliche Intention des Antrags nicht gewesen sei, ein Haushaltsproblem zu lösen, sondern die Aktivierung von Bauland. Dabei dürfe nicht zwischen privaten und öffentlichen Grundstücken unterschieden werden. Auch von der Stadt solle der Wohnungsbau bei baureifen Grundstücken vorangetrieben werden. Deswegen schließe man sich dem erweiterten Beschlussvorschlags der SPD-Fraktion an.
Frau Grehling führt aus, dass es sehr bedauerlich wäre, wenn die öffentliche Hand einer erhöhten Besteuerung von Bauland als Motivation für entsprechende Aktivitäten bedürfen würde. Sie erkenne sehr wohl die Intentionen der Antragsteller. Ihr Problem sei jedoch, dass sie als Kämmerin die konkreten Auswirkungen einer möglichen Umsetzung der Einführung einer Grundsteuer C auf den Haushalt der Stadt Aachen zu beachten habe.Selbstverständlich werde die weitere Vorbereitung der Grundsteuer C geprüft, ansonsten wäre diese auch nicht Bestandteil des Haushalts.
Ratsherr Baal möchte im Nachgang zu seinen Ausführungen noch auf den erweiterten Beschlussentwurf der SPD reagieren. Dieser könne von seiner Fraktion so mitgetragen werden. Die Grünen und die CDU hätten gemeinsam den Haushalt 2022 verabschiedet, somit auch den für das Jahr 2025 bereitseingeplanten Ansatz für die Grundsteuer C. Entsprechend sei der Auftrag zur Vorbereitung der Thematik bereits erteilt worden. Da die SPD dem Haushalt nicht zugestimmt habe, sei der Nachholbedarf verständlich.
Ratsherr Deumens erinnert daran, dass auch seine Fraktion dem Haushalt nicht zugestimmt habe. Die Diskussion über die Grundsteuer C sei sicher richtig und werde voraussichtlich auch noch in künftigen Sitzungen fortgeführt werden müssen. Entscheidend sei jedoch der politische Ansatz. Die Grundsteuer C könne ein Instrument sein, um Eigentümer zur Grundstücksentwicklung zu motivieren. Daher sei der politische Ansatz zweifelsfrei richtig. Eine andere Frage seien die möglichen Probleme bei der Umsetzung und die entsprechende Realisierungsmöglichkeiten. Dem erweiterten Beschlussvorschlag der SPD schließe er sich an.
Der Ausschussvorsitzende Herr Linden möchte sich für die Vorlage der Verwaltung sowie die lebendige Debatte im Ausschuss, die er sich so gewünscht habe, bedanken. Die Grundsteuer C sei im Haushalt bereits berücksichtigt, die Umsetzung jedoch noch offen. Er stellt folglich die von Herrn Casper vorgetragene erweiterte Beschlussempfehlung zur Abstimmung.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
§ 25 Grundsteuergesetz
Zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken sieht das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 die Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C vor.
Nach § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen allein baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke bestimmen und für diese Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festlegen.
Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen in Betracht. Allg. städtebauliche Gründe reichen damit aus, eine Grundsteuer C einzuführen. Mit dieser Regelung soll den Gemeinden das Setzen steuerlicher Anreize zur Mobilisierung baureifer Grundstücke bei der Grundsteuer ermöglicht werden.
Mindestens 10 % des gesamten Gemeindegebiets muss die Grundsteuer C umfassen und in diesem Gebiet müssen mehrere baureife Grundstücke liegen. Hiermit will der Gesetzgeber vermeiden, dass nur mit Blick auf ein oder zwei Grundstücke und damit gegen bestimmte Investoren die Grundsteuer C eingeführt wird.
Der Hebesatz für die baureifen Grundstücke muss einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.
Die Grundsteuer C ist vergleichbar mit der Baulandsteuer von 1960, die aber nur in den Jahren 1961 und 1962 erhoben wurde.
Möglicher Hebesatz für Aachen
Hinsichtlich der max. Höhe eines Hebesatzes für die Grundsteuer C kann die Rechtsprechung des BFH zur damaligen Baulandsteuer herangezogen werden. So hat der BFH mit Urteil vom 19.04.1968 entschieden, dass der Grundsatz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur dann gewahrt bleibt, wenn die jährliche Belastung nicht mehr als 1,875 % des Verkehrswerts des Grundstücks beträgt (III R 78/67). Andernfalls handelt es sich um eine übermäßige Belastung, die die Vermögensverhältnisse des Grundstückseigentümers grundlegend beeinträchtigt.
Beispiel
Bei einem Verkehrswert von 120.000 € dürfte die max. Mehrbelastung der Grundsteuer C gegenüber der Grundsteuer B2.250 € betragen. Um diesen Betrag dürfte die Grundsteuer C steigen.
Bei der heutigen Grundsteuer B für ein solches Grundstück von ca. 240 € dürfte die Grundsteuer C 2.490 €, d.h. max. etwa beim 10fachen Betrag liegen. Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer B in Aachen von 525 v.H. kann damit max. bei ca. 5250 v.H. liegen. Ob angesichts der tatsächlichen Werteermittlungen, die seitens des Finanzamtes noch erfolgen werden, hier ein größerer Spielraum denkbar ist, bleibt abschließend zu prüfen.
Mögliche Fläche der Stadt Aachen für eine Grundsteuer C
Mindestens 10% der Fläche der Stadt Aachen müssen für die Grundsteuer C ausgewiesen werden und die baureifen Grundstücke in dieser Fläche sind zu ermitteln. Die Herausforderung liegt zudem in der Festlegung der baureifen Grundstücke, die im Gesetz nicht näher definiert werden. Werden beispielsweise nur die unbebauten aber bebaubaren Grundstücke mit einer Grundsteuer C belegt oder sind auch aufgrund der ausreichenden Grundstücksgröße bebaubare Flächen auf einem schon bebauten Grundstück betroffen (Bebauung in zweiter Reihe).
Wie effektiv eine solche Grundsteuer C mit ihrer Lenkungswirkung hin zu einer Bebauung der betreffenden Grundstücke sein wird, hängt zudem davon ab, welche städtebaulichen Planungen vorliegen und ob es überhaupt größere Baulücken im Stadtgebiet gibt. Das Neubaugebiet „Richtericher Dell“ beispielsweise würde derzeit nicht unter eine Grundsteuer C fallen, da hier noch keine baureifen Grundstücke vorliegen.
Die Grundsteuer C träfe auch städtische Grundstücke und Grundstücke stadteigener Konzerne. Aufgrund der grundsätzlichen Steuergleichheit privater und öffentlicher Eigentümer könnten diese Grundstücke nicht von der Grundsteuer C ausgenommen werden. Ob mit erbbaurechtlichen Konstellationen ein Ausschluss für städtische Grundsteuer möglich wäre, bedarf noch einer weiteren Prüfung.
Berücksichtigt werden muss bei einem zu erzielenden Steueraufkommen der Grundsteuer C weiterhin, dass diese Grundstücke aus der Grundsteuer B fallen und damit an anderer Stelle die Steuererträgnisse reduziert werden.
Wegen der oben genannten Unwägbarkeiten bedarf es weiterer Prüfungsschritte und sind derzeit noch keine Entscheidungen möglich.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Weitere Dokumente (1)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 112783
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=112783
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2022-04-25 FB 22_0013_WP18 Sachstandsbericht Vo SAO.pdf
23.11.2024
676.1 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 26.04.2022
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Geändert
- 25.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 25. Februar 2026 um 11:23