7. Dezember 2022 um 17:00, Burtscheider Saal
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Informationen über die Möglichkeiten zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung

FB 56/0244/WP18 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Herr Frankenberger verweist verwaltungsseitig auf die Versendung der aktuellen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, u. a. zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“, an die Integrationsratsmitglieder im Vorfeld der Sitzung sowie die mit der Novellierung einhergehenden, in Zukunft geplanten, Änderungen der bestehenden Rechtslage. Außerdem skizziert Herr Frankenberger die laufenden Anstrengungen der Stadtverwaltung Aachen über den Deutschen Städtetag und den Facharbeitskreis des Städtetags, Einfluss auf die Rechtsanwendung des geltenden Rechts zu nehmen.

Frau Smajic lobt die geplanten Gesetzesnovellen der Bundesregierung und verleiht ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das neue Recht in Zukunft zu Erleichterungen für die betroffenen Menschen führen werde. Sie bittet die Verwaltung, die Integrationsratsmitglieder über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden zu halten.

Der Integrationsrat beschließt einstimmig.

Beschluss

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Möglichkeiten zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Möglichkeiten zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung zur Kenntnis.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Bündnis für Vielfalt und Integration hat in der Sitzung des Integrationsrates am 31.08.2022 einen Antrag bezüglich Informationen über die Möglichketen zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung eingebracht. Mit diesem Antrag und dem anschließenden Beschluss des Integrationsrates wurde die Verwaltung beauftragt, den Integrationsrat in einer der nächsten Sitzungen über Maßnahmen zur effektiven und zügigen Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsverfahren unter Einbeziehung zuständiger Fachbereiche zu informieren.

Das Anerkennungsgesetz des Bundes räumt Fachkräften aus dem Ausland das Recht ein, dass ihr Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf überprüft wird.

Bevor das Anerkennungsgesetz in Kraft trat, hatten nur wenige zugewanderte Fachkräfte die Möglichkeit, ihre beruflichen Qualifikationen bewerten zu lassen. Mit dem Anerkennungsgesetz hat sich dies geändert. Esschafft für alle bundesrechtlich geregelten Berufe möglichst einheitliche und transparente Verfahren. Mit diesen Verfahren kann eine Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Abschluss ermittelt werden. Dies ist in vielen Berufen Voraussetzung dafür, in diesem Beruf zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe, so im zulassungspflichtigen Handwerk, für Ärzte*innen, Krankenpfleger*innen oder Apotheker*innen. Das Gesetz verbessert damit die Chancen für Menschen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, in Deutschland in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten und ermöglicht so eine bessere Arbeitsmarktintegration.

Das Anerkennungsverfahren ist auch nach dem zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfte-Einwanderungsgesetz im Regelfall Voraussetzung für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Dies gilt insbesondere für beruflich qualifizierte Fachkräfte und solche, die in reglementierten Berufen arbeiten wollen.

Das Anerkennungsgesetz des Bundes umfasst zum einen das „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“ (BQFG), im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), und zum anderen Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, so die Gesundheitsberufe (Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz) und die Handwerksmeister (Handwerksordnung).

Auch die Länder haben für die Berufe in ihrer Zuständigkeit (zum Beispiel Lehrer*innen, Ingenieure*innen, Architekten*innen, soziale Berufe) eigene Gesetze erlassen.

Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist durch Bundes- und Landesrecht geregelt, seitens der Kommune besteht hier keine Gestaltungsmöglichkeit.

Ungeachtet dessen werden im Rahmen kommunaler Netzwerkarbeit die bei der Einzelfallberatung auftretenden Problemstellungen (beispielsweise bei der Beratung des Kommunalen Integrationsmanagements) regelmäßig beraten und an die zuständigen Stellen, Behörden und Organe kommuniziert. Dieser regelmäßige Austauschen, insbesondere mit den Kammern, hat in der Vergangenheitin verschiedenen Fällen Änderungen bundesrechtlicher und landesrechtlicher Regelungen bewirkt.

Um etwaige bestehende Defizite im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsverfahren zu thematisieren, wäre es auch eine Möglichkeit, auf Landesebene, beispielsweise über den Landesintegrationsrat NRW, entsprechende Anträge einzubringen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-11-24 FB 56_0244_WP18 Informationen ueber d SAO.pdf

17.11.2024

568.0 KB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
Sitzung des Integrationsrates
Gremium
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
Datum
Mi., 07.12.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 11:22