6. Dezember 2022 um 17:00, Burtscheider Saal
TOP 3.1Öffentlich

Änderung der Marktstandgebührensatzung

FB 23/0152/WP18-1 · Entscheidungsvorlage

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Moselage merkte an, dass der Text der Vorlage korrigiert werden müsse. Es werde nicht eine Mehrwertsteuer, sondern eine Umsatzsteuer erhoben.

Herr Lübben fragte, warum die Formulierung zum Elisenbrunnen entfallen sei.

Herr Kemperdick erläuterte, dass die Grundlage hierfür im Rückzug der Vorlage zum neuen Wochenmarktkonzept liegt. Die Vorlage zum neuen Wochenmarktkonzept werde in die Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss am 28.02.2023 eingebracht.

Herr Baal bat darum, bis zur Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 14.12.2022 zu klären, ob aufgrund der Beschlusslage, Beschluss des Rates der Stadt Aachen am 14.12.2022 und Beschluss des Bundesrates, erst am 16.12.2022, mithin nach der Sitzung des Rates der Stadt Aachen, die Vorlage im Rat der Stadt Aachen überhaupt so beschlossen werden könne.

Herr Ausschussvorsitzender Plum bat Herrn Kemperdick um entsprechende Klärung, für die Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 14.12.2022.

Beschluss

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Marktstandgebührensatzung entsprechend anzupassen. Die Empfehlung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Marktstandgebührensatzung entsprechend anzupassen. Die Empfehlung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses zur Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung. Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin

Erläuterungen

Erläuterungen:


Aufgrund des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UstG) müssen auf die Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Wochenmärkte ab dem 01.01.2023 Umsatzsteuern gezahlt werden. Somit muss die Marktstandgebührensatzung vom 13.04.2005 (letzte Änderung am 28.01.2015; 3. Nachtrag vom 19.09.2018) dementsprechend ab Januar 2023 angepasst werden.

§ 2 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Auf die Sondernutzungsgebühren wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.“

Der Deutsche Städtetag hat Mitte November verkündet, dass eine Verlängerung des alten Umsatzsteuerrechts um weitere zwei Jahre als sehr wahrscheinlich gilt. Die politischen Gremien entscheiden über die Verlängerung am 30.11.2022 (Finanzausschuss), 02.12.2022 (Bundestag) und 16.12.2022 (Bundesrat). Sollte die Verlängerung in den Gremien beschlossen werden, wird bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterhin keine Umsatzsteuer auf die Sondernutzungsgebühren erhoben werden.

Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung

Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Zustimmung: 17 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-11-22 FB 23_0152_WP18-1 Aenderung der Marktst SAO.pdf

19.11.2024

275.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 3.1
Sitzung
Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses
Gremium
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Datum
Di., 06.12.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Geändert
25.2.2026
Inhalt abgerufen
25. Februar 2026 um 13:03