17. Januar 2023 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
TOP 4Öffentlich

Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für die Umplanung von Fahrbahnaufbau und Entwässerung im Bereich der Eisenbahnunterführung Am Dorbach

FB 36/0234/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Herr Röthke erläutert die Vorlage ausführlich.

Herr von Frantzius erkundigt sich bezugnehmend auf das Foto 4 der Anlage danach, aus welchem Grunde die erforderliche Abtragung zur Erweiterung des Kurvenradius nicht auf der anderen Seite (vom Foto aus gesehen rechts) erfolge, da dies seiner Ansicht nach einfacher sei und so auf die Anbringung einer Gabionenwand verzichtet werden könne. Herr Röthke erwidert, dass dies nicht zielführend sei,da die Erweiterung des Kurvenradius auf der anderen Seite benötigt werde.

Herr Slevogt schlägt vor, den zur Tieferlegung des Weges im Bereich des Tierunterstandes erforderlichen Eingriff in die Böschung nicht mit einer Gabionenwand sondern mit einer Trockenmauer abzufangen. Darüber hinaus schlägt er vor, die Gehölzgruppe nicht zu entfernen, sondern auf Stock zu setzen, auszugaben und an anderer Stelle wieder einzugraben. Auf diese Weise könne der Eingriff minimiert werden.

Herr Formen bekräftigt die Vorschläge des Herrn Slevogt. Die Anbringung einer Gabionenwand stelle ein negatives Beispiel dar und dürfe nicht zur Regel werden. Herr Formen spricht die ausweislich der Planungsunterlagen geplante Maßnahme nordwestlich der Bahnunterführung „Böschung mit Wasserbausteinen befestigen“ an und weist darauf hin, dass diese Maßnahme nicht Bestandteil des vorliegenden Antrages sei und ggfls. noch gesondert im Naturschutzbeirat behandelt werden müsse. Die Verwaltung sagt zu, dies zu überprüfen und Rücksprache mit dem Stadtbetrieb und auch der unteren Wasserbehörde zu nehmen.

Herr Grooten weist im Hinblick auf die anstehende Schonzeit darauf hin, dass hier aus Sicht des Landwirtesdringender Handlungsbedarf bestehe, da dieser derzeit keine Möglichkeit habe, seine Flächen mit den erforderlichen Gerätschaften zu erreichen. Herr Formen erwidert, dass die Maßnahme nicht verhindert werden solle und es sich bei Verlegung der Wasserbausteine lediglich um eine untergeordnete Maßnahme handele.

Beschluss

Der Naturschutzbeirat widerspricht der durch die untere Naturschutzbehörde beabsichtigten Befreiung mit folgenden Auflagen anstatt einer Gabionenwand soll eine Trockenwand zur Hangsicherung angebracht werden und die Gehölzgruppe soll nicht entfernt, sondern auf Stock gesetzt, ausgegraben und an anderer Stelle wieder eingepflanzt werden und mit dem Hinweis, dass die Befestigung der Böschung mit Wasserbausteinen nicht Bestandteil des Befreiungsantrages ist, nicht.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Naturschutzbeirat widerspricht der beabsichtigten Befreiung nebst Auflagen durch die untere Naturschutzbehörde nicht.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Infolge gravierender Schäden an der Brücke am Geusenweg musste ihre Tragfähigkeit auf 6 Tonnen beschränkt werden. Die wesentlichen Schäden (Ausbrüche des Mauerwerks, Ring- und Schrägrisse an den Seitenflächen des Bogens) befinden sich an den beiden Vorbrücken. Diese Schäden sind ein Indiz für die zunehmende Zerrüttung des Mauerwerks. Da keine lastverteilende Platte oberhalb des Bogens vorhanden ist, führen statische und dynamische Lasten im Zuge der Nutzung der Brücke durch den landwirtschaftlichen Verkehr zu derart großen Beanspruchungen des Mauerwerks, dass Steine herausgedrückt und der Mauerwerksverband gelockert werden.

Für mehrere landwirtschaftliche Flächen eines Landwirts ist die Brücke am Geusenweg die einzige Zufahrtmöglichkeit. Dies führt dazu, dass diese Flächen nicht mehr mit den heute üblichen schweren landwirtschaftlichen Geräten bewirtschaftet werden können. Aus diesem Grund soll eine alternative Zufahrtmöglichkeit über die weiter südlich gelegene Wirtschaftswegunterführung „Am Dorbach“ geschaffen werden. Die derzeitige Unterführung weist allerdings Defizite hinsichtlich der Höhe sowie der Befahrbarkeit auf. Die kleinste lichte Höhe beträgt aktuell nur 3,91 m. Für die heutigen, in ihren Abmessungen deutlich größeren landwirtschaftlichen Maschinen muss die Durchfahrtshöhe vergrößert werden (ein üblicher Großraumladewagen für Heu und Stroh hat z. B. eine Höhe zwischen 3,80 und 4,00 m). Außerdem weist die derzeitige Wegeführung hinter der Unterführung keine ausreichenden Kurvenradien auf, um mit den landwirtschaftlichen Geräten in die schmale Unterführung (lichte Breite nur ca. 3,80 m) ein - bzw. ausfädeln zu können. Um diese Defizite zu beheben, sollen die Fahrbahn im Bereich der Unterführung sowie des anschließenden Weges tiefergelegt und die Wegeführung hinter der Unterführung durch eine Erweiterung der Kurvenradien angepasst werden.

Die geplanten Maßnahmen erfordern auf der östlichen Seite des Bahndammes für die Erweiterung der Kurvenradien und die Tieferlegung des Weges eine eher geringfügige Abgrabung des anschließenden Hanges mit einer Anpassung der Böschungen des Weges sowie die Entfernung einer Weißdorngehölzgruppe (s. hierzu beigefügtes Luftbild und Fotos). Im Bereich des Tierunterstandes im nördlichen Bereich der Maßnahme ist aufgrund des nahen Gebäudes an der Böschung die Anpassung der Böschung mit einer Hanggestaltung nicht möglich. Die Tieferlegung des Weges kann hier nur durch eine Gabionenwand abgefangen werden.

Da die Fläche des Vorhabens im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Aachen liegt, der hier ein Landschaftsschutzgebiet ausweist, ist eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich, die hier u.a. Abgrabungen oder auch das Entfernen von Gehölzen verbieten. Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, für das Vorhaben eine Befreiung zu erteilen, da eine Versagung der Befreiung zu einer unzumutbaren Belastung gegenüber dem Landwirt führt, der seine landwirtschaftlichen Flächen am Geusenweg nicht mehr bewirtschaften kann. Das Vorhaben verändert auch letztlich aufgrund des recht kleinflächigen Eingriffs weder den Charakter des großflächigen Landschaftsschutzgebietes erheblich noch läuft es den besonderen Schutzzwecken zuwider. Der Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder die Erholungsnutzung werden durch die Maßnahme nicht erheblich beeinträchtigt. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist daher das Vorhaben mit Natur und Landschaft vereinbar. Der Eingriff wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sowie nach dem Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ausgeglichen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

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Abschreibungen

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Ergebnis

0

0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig.
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-12-16 FB 36_0234_WP18 Antrag auf Erteilung SAO.pdf

18.11.2024

9.5 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Naturschutzbeirates
Gremium
Naturschutzbeirat
Datum
Di., 17.01.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 17:48