15. Februar 2023 um 17:00, Rathaus
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Ratsantrag Fraktion DIE Zukunft - Allgemeines, stadtweites Feuerwerksverbot

FB 32/0022/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Bogoczek (DIE Zukunft) teilt mit, dass man sich über das Ergebnis des Ratsantrags im Klaren war, sich aber dennoch freuen würde, wenn das Thema wieder neu aufgenommen und diskutiert werde.

Ratsfrau Brinner (GRÜNE) hält fest, dass ein Feuerwerkskörperverbot in der Innenstadt sinnvoll sei und auch ausgesprochen werden könne, im Rest des Stadtgebietes aus vielfältigen Umständen jedoch eher nicht. Die GRÜNE-Fraktion würde sich dennoch wünschen, dass das Verbot innerhalb desRings der Innenstadt, durch intensivere Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit besser umgesetzt werde. Außerdem rege man an, zu prüfen, ob es ein zentrales Feuerwerkim Innenstadtbereich geben könne. Dies würde mit Sicherheit Entlastung bringen.

Ratsherr Deumens (DIE LINKE)teilt mit, dass die Fraktion DIE LINKE inhaltlich den Antrag unterstütze. Am 15.12.2020 habe man auch schon einmal einen Antrag zum Verbot privater Feuerwerke gestellt und ein zentrales Feuerwerk vorgeschlagen. Das Wichtigste sei nun, dass diese Diskussion in den letzten Jahren Fahrt aufgenommen habe und der Deutsche Städtetag auch appelliere, über ein solches Verbot nachzudenken und zu schauen, wiedie derzeitige Gesetzeslage geändert werden könne. Seiner Meinung nach solle die Stadt Aachen auch dafür werben, dass sich die Gesetzeslage verändere, um bessere Möglichkeiten zu schaffen. Weiterhin teilt er mit, dass der damalige Antrag seiner Fraktion einen wichtigenSatz bzgl. der klimapolitischenDiskussion beinhalte, und zwar dass das Silvesterfeuerwerk innerhalb einer Nacht so viel Feinstaub ausstoße wie der Autoverkehr an drei Tagen. Das sollte zukünftig unbedingt anders geregelt werden. Generell sollte darauf hingearbeitet werden, dass private Feuerwerke nicht mehr stattfinden.

Ratsherr Servos (SPD) bittet darum, den Beschlussentwurf nach den Worten „zur Kenntnis“ enden zu lassen. Die SPD-Fraktion nehme die Vorlage auch zustimmend zur Kenntnis.

Ratsherr Baal (CDU) hält fest, dass man sich auch den ersten Teil des Beschlussentwurfs schenken könne, da es im Ratsantrag um rechtswidriges Handeln gehe. Die Stadt Aachen kann auf dem Stadtgebiet kein allgemeines Feuerwerksverbot erlassen, da die Rechtsgrundlage dafür nicht gegeben sei. Er hält fest, dass die CDU-Fraktion sich deutlich gegen den zulässigen Antrag, ein zentrales Feuerwerk zu veranstalten, ausspreche, da die Teilnahme so gering sein werde, dass der Betrag, der ausgegeben werden müsste, nicht angemessen sei.

Ratsherr Blum (FDP) gibt zu bedenken, dassjedes ausgesprochene Verbot, egal ob rechtlich möglichoder nicht, auch kontrolliert werden müsse. Diese Kontrolle für das Feuerwerkskörperverbot sei unmöglich. Er befürchtet auch, dass bei einer möglichen Verkaufskontrolle, diejenigen, die wirklich Feuerwerkskörper zünden wollen, auf illegale Verkäufer zurückgreifen werden, die noch viel gefährlicheres Material verkaufen. Den Vorschlag von Ratsherrn Servos (SPD), den Entwurf mit „zur Kenntnis“ enden zu lassen, werde man unterstützen und mittragen.

StadtdirektorinGrehling teilt mit, dass das Wort „zustimmend“ gerne aus dem Beschluss rausgestrichen und der Antrag nur„zur Kenntnis“ genommen werden könne, da er auch so als behandelt gelten werde. Zu den sonstigen Einschränkungen brauche sie nichts sagen, da die Erläuterungen selbsterklärend seien. Auf die Kontrollfähigkeiten und -möglichkeiten sei zutreffend hingewiesen worden. Über ein Verkaufsverbot müsse man sich jetzt noch keine Gedanken machen.

Beschluss

Der Rat der Stadt nimmt einstimmig die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einstimmig, es vor dem Hintergrund mangelnder gesetzlicher Möglichkeiten, bei der Anordnung des räumlich und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des inneren Grabenringes zu belassen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt, es vor dem Hintergrund mangelnder gesetzlicher Möglichkeiten, bei der Anordnung des räumlich und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des inneren Grabenringes zu belassen.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Allgemeines, stadtweites Feuerwerksverbot

Mit Ratsantrag vom 12.01.2023 beantragt die Fraktion DIE Zukunft im Rat der Stadt Aachen folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Verwaltung wird beauftragt für den Jahreswechsel 2023/2024 und folgende ein allgemeines, auf dem gesamten Gebiet der Stadt geltendes Verbot von privater Nutzung von Feuerwerkskörpern zu erlassen.

Als Alternative soll die Verwaltung ein Konzept zur Umsetzung von professionell durchgeführten Feuerwerken oder alternativ Lasershows und/oder Drohnenshows entwickeln“.

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen mit der Verletzung von Menschen, durch Feuerwerke ausgelöste Brände, die Freisetzung von gesundheitsgefährdenden und umweltschädlichen Schadstoffen und Feinstäube, das Anfallen erheblicher Mengen Müll, der Lärmbelastungen für Mensch und Tier und das Eintreten der negativen Effekte mit Beginn des Verkaufs von Feuerwerkskörpern am 29.12. des Jahres.

Das grundsätzliche Anliegen der Einrichtung einer Böller- und Feuerwerkskörperfreien Zone in Aachen zum Silvesterabend ist ebenso, wie das Andenken der Ausrichtung alternativer Veranstaltungen, wie bspw. Lasershows und/oder Drohnenshows, nicht neu.

Der jetzt vorliegende Antrag unterscheidet sich insoweit von den zurückliegenden Anträgen, als lediglich die private Nutzung von Feuerwerkskörpern untersagt, der professionelle Abschuss von Feuerwerken aber weiter zulässig sein sollen.

Zuletzt wurde die Thematik in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2021 thematisiert.

Hierzu ist festzuhalten:

I Feuerwerksverbot für private Nutzer

Zu der Frage eines grundsätzlichen Feuerwerkverbots für private Nutzer ist insgesamt festzuhalten, dass ein solches mangels rechtlicher Grundlage bis zum heutigen Tage nicht umsetzbar ist.

Grundlage für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz des Bundes. Dieses ermächtigt die Ordnungsbehörden lediglich, ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 für den Zeitraum 31.12. und 01.01. des Folgejahres auszusprechen.

Dies ist jedoch nur möglich für:

-das Abbrennen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und

-Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.

Entsprechend dieser Vorgaben wurden anlässlich der vergangenen Jahreswechsel Abbrennverbote für Pyrotechnik der Klasse F2 für den Bereich des inneren Grabenringes verfügt.

Aufgrund der Geschehnisse in anderen Städten ist der kommunalen Familie bewusst, dass es einer gesetzgeberischen Rahmenbedingung bedarf. So appellierte der Recht- und Verfassungsausschuss des Deutschen Städtetages anlässlich seiner Sondersitzung am 17.01.2023 zu den Gewaltereignissen in der Silvesternacht u.a. dahingehend, dass weitere gesetzliche Möglichkeiten geprüft werden müssten, um Amtsträgerinnen und Amtsträger, wie z.B. Rettungs-, Ordnungs- und Polizeikräfte, zu schützen.

In diesem Zusammenhang gelte es ebenso der Frage rund um die Schaffung einer kommunalen Ermächtigung zur Einräumung größerer Verbotszonen wie auch der Frage nach einem generellen Feuerwerksverbot nachzugehen.

Die Thematik wird in der in Kürze bevorstehenden Sitzung des Deutschen Städtetages weiter erörtert werden.

II Alternativveranstaltungen

Die Prüfung der Durchführung alternativer Veranstaltungen, einschließlich zentraler professioneller Feuerwerke, erfolgte seinerzeit unter maßgeblicher Einbeziehung der Bezirksämter, des Kulturbetriebes und des Fachbereiches Umwelt.

Es bestand Einvernehmen, dass eine mögliche Alternativveranstaltung jedweder Art, hinsichtlich der Örtlichkeit/des Bereiches geeignet sein müsse, auch die Bezirksräume so abzudecken, dass der Anreiz zur Teilnahme ebenfalls die dortigen Menschen anspreche. Eine Veranstaltung dieser Größenordnung ist räumlich nach wie vor aus Sicht der Verwaltung nicht denkbar.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, an dem räumlich und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des inneren Grabenringes festzuhalten und von der Durchführung alternativer Veranstaltungen abzusehen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-01-30 FB 32_0022_WP18 Ratsantrag Fraktion SAO.pdf

19.11.2024

878.8 KB

Metadaten

TOP
Ö 10
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 15.02.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 18:38