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Beschilderung Schrittgeschwindigkeit in FußgängerzonenRatsantrag der SPD-Ratsfraktion vom 08.09.2022

FB 61/0617/WP18 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr van den Hurk dankt für die Vorlage. Auch wenn man sich rechtlich mit dem Ergebnis arrangieren müsse, bleibe aus seiner Sicht ein kommunikativer Bedarf was den Begriff „fahrradfrei“ anginge. Man solle also überlegen, was sonst möglich sei. Aus seiner Sicht könne man das Thema zum Beispiel in der Verkehrssicherheitskampagne thematisieren oder über eine pädagogische Beschilderung nachdenken, um den vorhandenen Beschwerden zu begegnen.

Man habe das Ganze auch schon in der Bezirksvertretung Haaren diskutiert so Ratsherr Hecker. Auch er plädiert dafür über andere Schilder, wie sie zum Teil auf Autobahnen zum Beispiel vor den Gefahren des Telefonierens am Steuer hinweisen würden, nachzudenken

Beschluss

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine zusätzliche Ausschilderung der Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen nicht zulässig ist, weil diese bereits im Fußgängerzonenschild inkludiert ist.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine zusätzliche Ausschilderung der Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen nicht zulässig ist, weil diese bereits im Fußgängerzonenschild inkludiert ist.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ legen unter I. fest:

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.“

Die Straßenverkehrsordnung verweist bezüglich des Fahrverkehrs in Fußgängerzonen unter Nr. 2 zu Zeichen 242.1 „Beginn der Fußgängerzone“ auf die entsprechende Regelung zu Z. 239 „Gehweg“. Dort steht:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“

Die Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen ist somit bereits durch Zeichen 242.1 i.V.m. Z. 239 StVO angeordnet und darf deshalb nicht mehr durch ein weiteres die rechtliche Lage nur noch einmal wiederholendes anderes Verkehrszeichen ausgeschildert werden.

Aus diesem Grunde enthält die Straßenverkehrsordnung auch weder ein amtliches Verkehrszeichen „Schrittgeschwindigkeit“ noch ein Schild „langsam“ in seinem Beschilderungskatalog, der für die Straßenverkehrsbehörde verbindlich und abschließend ist.

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-02-09 FB 61_0617_WP18 Beschilderung Schrit SAO.pdf

23.10.2024

2.7 MB

Metadaten

TOP
Ö 17
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses und des AVV-Beirats
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 23.03.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 18:54