Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
FB 45/0348/WP18 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Becker stimmt dem Vorschlag und der Vorgehensweise der Verwaltung zu. Die Inklusive Arbeit sei sinnvoll.Er stelle fest, dass es alle Gesamtschulen und eine Realschule aber keine Gymnasien betreffe und fragt wie das zustande komme.
Herr Brötz antwortet, dass die Gesamtschulen die höchste Bereitschaft hätten die Inklusionskinder aufzunehmen und dementsprechend auch die höchste Zuweisung von Inklusionskindern hätten. Dies wiederum führe entsprechend den schulgesetzlichen Bestimmungen zur Absenkung der Klassenfrequenz.
Frau Griepentrog bestätigt, dass in der Tat die Inklusionskinder nicht gleich auf die Schulen verteilt seien.
Herr Menzel erklärt dazu, dass es auch daran liege, dass die Eltern dieser Kinder nicht unbedingt das Gymnasium wählen würden. Er hätte z.B. eine Schülerin mit Sehbehinderung aufgenommen. Er und seine Schule wären darauf gut vorbereitet worden. Er hätte sich vorstellen können, seine Schule dahin zu entwickeln. Es hat sich daraus aber nichts Weiteres ergeben, weil seine Schule dafür nicht nachgefragt/ gewählt werden würde, sondern Elter eher eine Schule mit entsprechendem speziellen Förderschwerpunkt wählen würden. Er sei nicht so, als würden sich die Gymnasien entziehen.
Frau Griepentrog teilt mit, dass die Frage der Verteilung wiederholt an die Inklusionsrunde gestellt worden sei.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnisund ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der
- städtischen 4. Aachener Gesamtschule
- städtischen Gesamtschule Brand
- städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule
- städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule
- städtischen Hugo-Junkers-Realschule
einverstanden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangssituation:
Nach § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW (SchulG) kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
- ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
- rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
- im Durchschnitt sämtlicher Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.
Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Brandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten werden.
Die städtische 4. Aachener Gesamtschule, die städtische Gesamtschule Brand, die städtische Heinrich-Heine-Gesamtschule, die städtische Maria-Montessori-Gesamtschule und die städtische Hugo-Junkers-Realschule haben für das Schuljahr 2023/2024 die Reduzierung der maximalen Anzahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um zwei Schülerinnen und Schüler je gebildeter Klasse auf eine Klassengröße von 27 Schülerinnen und Schüler beantragt.
Die Schulensehen hierdurch die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit gegeben.
- Voraussetzungen für die Einrichtung:
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden erfüllt:
- an den Schulen besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
- die Schulen werden in dem kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
- die o.g. Bandbreite wird nicht unterschritten.
- Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kapazitäten für das Gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Die Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist eine Änderung nicht vorgesehen.
Die o.a. Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße zwei Schülerinnen und Schüler je Zug weniger aufnehmen können.
Fazit:
Die Verwaltung ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.
Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei dem Ausgestalten der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen, einrichten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 119088
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=119088
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2023-03-27 FB 45_0348_WP18 Begrenzung der Zahl SAO.pdf
19.11.2024
149.7 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 11
- Sitzung
- Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
- Gremium
- Ausschuss für Schule und Weiterbildung
- Datum
- Do., 27.04.2023
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 19:08
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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