13. Juni 2023 um 17:00, Eurogress Aachen
TOP 4Öffentlich

Betriebssatzung Eurogress Aachen

E 88/0070/WP18 · Kenntnisnahme

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Wulf beginnt ihre Ausführung mit der Beantwortung der Frage nach den Eigenveranstaltungen. Sie erläutert, dass das Eurogress nicht aktiv Eigeneveranstaltungen akquiriert und keine einschlägigen Messen als Aussteller besucht. In der Regel wird das Eurogress von einer Agentur mit einem konkreten Vorschlag zu einer Künstlerin oder einem Künstler kontaktiert. Falls das Angebot interessant erscheint, werden die weiteren Rahmenbedingungen abgestimmt (Ticketpreise, Kapazitäten, Bühnengröße…) und berechnet, ob die Veranstaltung wirtschaftlich durchzuführen ist. Je nach Ergebnis, wird die Veranstaltung dann als Kooperationsveranstaltung mit dem Tourneeveranstalter durchgeführt. Sie weist daraufhin, dass immer ein wirtschaftliches Risiko dadurch besteht, dass weniger Karten verkauft werden könnten als angenommen. Für die Veranstaltung mit Hagen Rether beispielsweise, die in den Vorjahren immer sehr erfolgreich durchgeführt wurde, wurden bei der diesjährigen Veranstaltung weniger Karten als zuvor verkauft. Dies sei eventuell auf die allgemeine, inflationsbedingte Kaufzurückhaltung vieler Menschen zurückzuführen.

Herr Pilgram fragt nach, ob das Eurogress mit der Firma Eventim zusammenarbeitet.

Frau Wulf erklärt, dass das Eurogress mit der Firma Kölnticket zusammenarbeitet, welche allerdings ein Tochterunternehmen der Firma Eventim ist.

In Bezug auf den aus der letzten Sitzung stammenden Auftrag, zu prüfen, ob eine Änderung der Be-triebssatzung des Eurogress möglich wäre, um zukünftig Veranstaltungen mit kritischen Inhalten (z.B. Daniele Ganser o.ä.) zu verhindern, berichtet sie, dass nach Prüfung des Sachverhalts durch Frau Dr. Bollwerk, FB 30, keine rechtssichere Möglichkeit einer widmungsbezogenen Satzungsänderung be-steht. Sie verweist auf die veröffentlichten Entscheidungen des OVG NRW (Beschluss vom 22.03.2023, Az. 15 B 244/23) und des VG Frankfurt (Beschluss vom 24.04.2023, Az. 7 L 1055/23) zu den Fällen Daniele Ganser und Roger Waters.

Um dennoch eine klar ablehnende Haltung gegenüber extremistischen und rassistischen Auftretenden zu zeigen, sind die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen um diesbezügliche Vergabegrundsätze ergänzt worden. Allerdings haben diese nur einen rein deklaratorischen Charakter, da sich die Wirk-samkeit an den Grundsätzen der Rechtsprechung bemisst.

Frau Beslagic-Lohe erklärt, dass dieses Ergebnis nicht das ist, was gewollt war, aber mehr wohl nicht zu erreichen gewesen sei. Sie stellt fest, dass das Eurogress unter Kontrahierungszwang steht und Auftretende wie Daniele Ganser den Schutz der Verfassung genießen.

Frau Dr. Wolf möchte wissen, ob der Kontrahierungszwang des Eurogress sich daraus ergibt, dass es ein Betrieb der öffentlichen Hand ist.

Frau Dr. Bollwerk bestätigt dies.

Herr Pilgram hätte sich gewünscht, dass die Stadt Aachen es, wie andere betroffene Städte, auf eine Klage hätte ankommen lassen. Des Weiteren erschließt sich ihm nicht, warum deklaratorische Anpas-sungen in den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen möglich seien, aber nicht in der Betriebssat-zung und bittet deshalb um Erklärung. Er betont noch einmal, dass er sich ein politisch deutlicheres Zeichen gewünscht hätte. Dennoch ist er mit den Erläuterungen zufrieden und nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Frau Dr. Bollwerk erklärt, dass die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen Bestandteile des Einzel-vertrages sind. Im Gegensatz zur Betriebssatzung, in der allgemeine Regelungen festgeschrieben sind, regelt der Einzelvertag den individuellen Vertragsfall. Eine Ergänzung der Betriebssatzung um nicht rechtssichere Inhalte würde zu einer nichtigen Satzung führen, die rechtlich nicht existent wäre.

Herr Allemand ist dankbar für die Ausführungen des Vorredners und nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Herr Fischer bedauert, dass ein anderes Vorgehen nicht möglich gewesen ist. Er vermutet, dass es in Zukunft häufiger zu solchen Fällen kommen wird. Er plädiert dafür, dass die Auseinandersetzung mit solchen Fällen durch und mit der Gesellschaft stattfinden muss. Er berichtet, dass er, wie Frau Wulf und Herr Dr. Sicking, sich den ersten Teil des Vortrages von Daniele Ganser angehört hat. Er war sehr erstaunt über die Zusammensetzung des Publikums, das nahezu alle Schichten widergespiegelt hat. Seiner Meinung nach muss es für alle demokratischen Menschen ein Anreiz sein, sich gegen Rechtsextremismus und Antisemitismus zu engagieren und politische Aufklärungsarbeit zu leisten. Weiterhin möchte er wissen, wie in der Praxis ein Eingriff bei einer Veranstaltung ablaufen würde, wenn von den Auftretenden z.B. antisemitische Inhalte verbreitet würden.

Frau Wulf erklärt dazu, dass zunächst das Hausrecht des Eurogress durchgesetzt werden würde. Falls dem nicht Folge geleistet werden würde, müsste die Polizei eingreifen.

Frau Beslagic-Lohe möchte wissen, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die diesjährige Ver-anstaltung von Daniele Ganser gehabt haben.

Frau Dr. Bollwerk erklärt, dass ein Eingreifen erst möglich ist, wenn die Strafbarkeitsgrenze über-schritten ist. Erst dann greift das Hausrecht bzw. ist ein Polizeieinsatz gerechtfertigt. Da die Strafbar-keitsgrenze bei der Veranstaltung nicht überschritten wurde, war kein Grund zum Einschreiten gegeben. Die im Vorfeld angeführten aktuellen Gerichtsurteile stellen auf die demokratische Auseinandersetzung innerhalb der Gesellschaft ab.

Dr. Sicking zitiert zum Thema die Aussage von Prof. Dr. Maron Mendel aus einem Interview vom 15.02.2023 zu den Konzerten von Roger Waters „Tatsache ist, antisemitische Äußerungen gehören laut dem Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Möllers zu Kunst- und Meinungsfreiheit, und die Grenze verläuft nicht bei der Frage, was antisemitisch ist, sondern hier: Wo beginnt Volksverhetzung?

(Quelle: https://www.hessenschau.de/kultur/antisemitismusexperte-ueber-pink-floyd-musiker-das-konzertverbot-hilft-waters-nur-sich-als-opfer-darzustellen-v1,mendel-waters-100.html.)

Er weist darauf hin, dass das Hauptaugenmerk auf der politischen Auseinandersetzung liegen muss.

Herr Pilgram bittet darum, gemäß § 8 der Betriebssatzung, den Betriebsausschuss zukünftig zu in-formieren, wenn solche Veranstaltungen anstehen.

Herr Jacoby bestätigt, dass die Betriebsausschussmitglieder zukünftig über derartige Veranstaltungen informiert werden. Er merkt weiterhin an, dass man trotzdem mit dieser Problematik leben und entsprechend reagieren müsse.

Beschluss

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung einstimmig zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis.


Erläuterungen

Erläuterungen:

In der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Eurogress Aachen am 07.02.2023 wurde entschieden, die Möglichkeiten einer widmungsbezogenen Änderung der Satzung des Eurogress Aachen rechtlich zu prüfen.

Die Prüfung durch den Fachbereich Recht und Versicherung der Stadt Aachen hat ergeben, dass es keine rechtssichere Möglichkeit einer widmungsbezogenen Satzungsänderung wegen der veröffentlichten Entscheidungen des OVG NRW (Beschluss vom 22.03.2023, Az. 15 B 244/23) und VG Frankfurt (Beschluss vom 24.04.2023, Az. 7 L 1055/23) gibt.

Um jedoch eine klare Haltung zur Ablehnung extremistischer und rassistischer Redner und Künstler deutlich zu machen, haben wir folgende Vergabegrundsätze in den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen verankert:

4 Vertragsgegenstand, Vergabegrundsätze

4.5 Eurogress Aachen fühlt sich als Eigenbetrieb der Stadt Aachen den Grundsätzen und Verabredungen, die von der Stadtgesellschaft in Aachen im Konsens vertreten werden, verpflichtet. Dies beinhaltet die konsequente Durchsetzung der nachfolgenden Bestimmungen:

Veranstalter*in ist nicht berechtigt, die Versammlungsstätte zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von Veranstalter*in selbst, von von Veranstalter*in verpflichteten Künstlern oder von Besucher*innen der Veranstaltung.

Veranstalter*in bekennt, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte aufweist. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen, welche Eurogress berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Veranstalter*in bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass die Veranstaltung entsprechende Inhalte aufweist.

Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat Veranstalter*in für die Unterbindung der Handlung unverzüglich Sorge zu tragen. Sollte Veranstalter*in dieser Pflicht nicht nachkommen, ist Eurogress im Rahmen des Hausrechts zur Ersatzvornahme und als „ultima ratio“ zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt.

Eurogress behält sich vor, bei allen Veranstaltungen in den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen oder in sonstiger Form ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus, und für Demokratie zu setzen.

5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

Die Wirksamkeit bemisst sich jedoch stets an den Grundsätzen der Rechtsprechung, so dass diese Vergabegrundsätze nur deklaratorischen Charakter besitzen.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-06-05 E 88_0070_WP18 Betriebssatzung Euro SAO.pdf

6.11.2024

152.7 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Betriebsausschusses für das Eurogress
Gremium
Betriebsausschuss Eurogress
Datum
Di., 13.06.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
E 88 - Eurogress
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 19:29

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

Öffnen