6. Dezember 2023 um 17:00, Bezirksamt AC-Brand
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Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen hier: A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRWB. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW in Verbindung mit § 11 DVO-LNatSchG.C. Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW - Strategische Umweltprüfung (SUP) D. Offenlagebeschluss

FB 61/0773/WP18 · Entscheidungsvorlage

Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen hier:A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRWB. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW in Verbindung mit § 11 DVO-LNatSchG.C. Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW - Strategische Umweltprüfung (SUP) D. Offenlagebeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Hermanns vom Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur stellt im Rahmen einer Präsentation dem Gremium die Entwurfsfassung zur Neuaufstellung des Landschaftsplans für das Stadtgebiet Aachen vor.

Zunächst gibt sie einen Überblick über den Verfahrensstand. Bereits im Jahr 2015 habe man mit den Planungen begonnen. Im Jahr 2018 erfolgte der Aufstellungsbeschluss durch die Politik. Im 1. Quartal 2024 solle der Offenlagebeschluss durch die Politik erfolgen. Der Landschaftsplan ist in zwei Bände unterteilt. Im rechtsverbindlichen Band eins seien die Entwicklungs- und Festsetzungskarten enthalten und im beschreibenden Band zwei die Anlagekarten.Darananschließend erläutert Frau Hermanns, dass die zahlreichen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die der Träger öffentlicher Belange in den Bewertungsprozess mit eingeflossen seien. Danach gibt sie einen Überblick über den Bezirk Brand mit seinen Besonderheiten. Hierbei sei herauszuheben, dass es im Bezirk Brand besondere Naturschätze gebe. Diese seien neben dem Naturschutzgebiet Brander Wald auch die Naturschutzgebiete Indetal und Rollefbach. Im Anschluss werden die Naturschutzgebiete, die Landschaftsschutzgebiete und die Naturdenkmäler vorgestellt. Frau Hermanns macht deutlich, dass es sich beim Landschaftsschutzplan nach Abwägung aller Eingaben um einen naturschutzfachlich geprüften Kompromiss zur Erreichung der Ziele im Landschaftsplan handele. Am Ende des Vortages stellt Frau Hermanns den weiteren Ablauf der Verfahrensschritte bis zur Rechtskraft im 2. Quartal 2025 vor. Im 2. Quartal 2024 soll es noch einmal eine Informationsveranstaltung für die Bürgerinnen und Bürger zentral in der Aachener Innenstadt geben. Darüber hinaus soll im Rahmen von Bürgersprechstunden in den einzelnen Bezirken informiert werden.

Herr Auler von der CDU-BF bedankt sich für die detaillierte Darstellung und die Vorbereitung des Landschaftsplans auch im Namen seiner Fraktion. Ihm sei bewusst, dass die Mitarbeitenden im Planungs- und Umweltamt nicht nur Daten und Fakten zusammengetragen und ihre Einschätzung dokumentiert hätten, sondern auch mit den betroffenen Menschen ins Gespräch gegangen seien und sich deren Sorgen und Nöte, insbesondere auch die der Landwirte, angehört und vielfach in der Planung berücksichtigt hätten. Dies sehe man u.a. in den Zonierungen und den dazugehörigen Erläuterungen innerhalb der einzelnen Gebiete. Wenn man den Vorentwurf mit dem aktuell vorliegenden Entwurf für die Offenlage vergleiche, dann merke man, wie viel Mühe sich die Verwaltung damit gemacht habe und das vielfach ein Konsens mit den Nutzern der Flächen erreicht worden sei.

Herr Auler habe das komplette Werk, insbesondere die Eingaben und Stellungnahmen, gelesen.

Er sei auf die erneute Offenlage und die Reaktionen der Menschen gespannt.

Aufgrund der detaillierten Darstellungen und Planungen sei es aber auch schwierig, den kompletten Inhalt eines solchen Planwerks zu erfassen.Bei seiner intensiven Durchsicht seien ihm aber auch einige Unklarheiten aufgefallen. Dies macht Herr Auler an zwei Beispielen fest:

1. Krauthausen sei fast vollständig von LSG 17 eingekesselt. Dort reiche das NSG Indetal bis in die Gärten einiger Anwohner hinein. Da dies ein massiver Grundrechtseingriff sei, vermisse er hierfür eine entsprechende Begründung. Er bittet um Prüfung, ob es hier kein milderes Mittel gäbe, das den gleichen Zweck erzielen könnte. Um hier entsprechend abwägen zu können, erfordere dies eine entsprechende Begründung. Zudem sei ihm aufgefallen, dass die Parzellengrenzen teilweise naturschutzrechtlich anders zugeschnitten seien.

2. Grachtstraße: Kurz hinter den Gärten fange das NSG Indetal an. Würde man dort als Grundstückseigentümer eine Drohne steigen lassen, wäre dies erlaubt. Ein daneben liegender Nachbargarten liege im LSG. Dort dürfe keine Drohne fliegen, weil der Garten näher als 100 Meter an das NSG grenze. Laut Herrn Auler fehle hier die Begründung, warum der eine Garten schützenswerter sei als der andere.

Er weist darauf hin, dass die Kommune mit dem Landschaftsplan Recht setzen würde. Daher müssten die Festsetzungen rechtssicher begründet und für alle Betroffenen nachvollziehbar sein.

Herr Auler bittet daher die Verwaltung über folgende Vorschläge nachzudenken und diese ggfls. noch für den Landschaftsplan zu berücksichtigen:

1. Abstandsbereiche zur Wohnbebauung prüfen und ergänzen, damit Anwohner nicht unwissentlich Regeln verletzen, die von Verwaltung sowieso nicht kontrolliert werden können. Eventuell können so auch die Ränder etwas begradigt werden.

2. Verbreiterung des Vennbahnweges sicherstellen.

3. Zuordnung von Flächen zu Landschaftsschutzgebieten prüfen.

4. Verknüpfung zwischen Landschaftsplan und Hochwasserschutz (soweit möglich).

Frau Michalik vom Fachbereich Klima und Umwelt bedankt sich bei Herrn Auler für die Durcharbeitung der Vorlage. Zur Verknüpfung mit dem Hochwasserschutz teilt sie mit, dass es schwierig sei festzustellen, welche klimatischen Veränderungen noch in Zukunft auf uns zukämen. Hierfür müssten aber entsprechende Belege vorliegen, um diese in den Landschaftsplan verbindlich zu integrieren.

Frau Herrmanns merkt hierzu an, dass einzelne Darstellungen hierzu nochmal überarbeitet würden.

Frau Michalik erläutert zu den Zuordnungen der Landschaftsschutzgebiete, dass hierzu auf die Landschaftsräume im Stadtgebiet Bezug genommen werde.

Naturschutzgebiete dürften nicht in Hausgärten liegen, sollte dies in einigen Fällen so sein, würde dies nochmal geprüft werden. Herrn Auler sei dies im Bereich Grachtstraße, Schroufstraße und Im Gödersfeld aufgefallen.

Der Vennbahnweg liege im Landschaftsschutzgebiet. Deswegen sei eine Verbreiterung und/oder ein Ausbau der Beleuchtung nicht an jeder Stelle möglich. Zum Wohle des Insektenschutzes solle es auch einige nicht beleuchtete Abschnitte geben (Stichwort: Lichtverschmutzung).

Herr Röthke vom Fachbereich Klima und Umwelt ergänzt, dass Verbreiterungen des Vennbahnweges im Rahmen von Ausnahmeregelungen möglich seien. Der Landschaftsschutz müsse hier aber berücksichtigt werden.

Herr BBM Tillmanns schlägt vor, dass sich Herr Auler in den nächsten Tagen mit den Einzelfällen an Frau Hermanns und Frau Michalik wendet, um noch offene Detailfragen zu klären.

Herr Hußmann von der Grünen-BF bedankt sich ebenfalls im Namen seiner Fraktion für die geleistete Arbeit. Er bittet um Erläuterung, warum sich die Anzahl der Naturdenkmäler im aktuellen Landschaftsplan verringert habe. Beispielhaft nennt er eine Eiche an der Pützgasse und eine Eiche am Goertzbrunnen.

Herr Röthke teilt hierzu mit, dass die fachliche Prüfung hierzu durch die Abteilung des Baumschutzes durchgeführt werde. Es könnten sich Prüfkriterien verändert haben, die bestimmte Bäume nun nicht mehr als Naturdenkmäler einstuften.

Frau Michalik ergänzt, dass früher viele Bäume als Naturdenkmäler ausgewiesen worden seien, die die Kriterien eigentlich nicht erfüllten.

Herr Hellmann von der SPD-BF bittet um Erläuterung, was den Unterschied zwischen Baumschutzsatzung und Naturdenkmal ausmache.

Herr Röthke erläutert hierzu, dass die Baumschutzsatzung nur im Innenbereich Anwendung finde. Der Landschaftsplan hingegen erzeuge ausschließlich im Außenbereich Wirkung. Bäume würden zu Naturdenkmälern, wenn dies aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich sei.

Die Frage des Herrn Hußmann, ob Änderungen der Kriterien für die Reduzierung der Naturdenkmäler verantwortlich sein könnten, wird an die Verwaltung zur Klärung weitergeleitet. Herr Hußmann geht auf das Naturschutzgebiet Indetal und deren vier Enklaven ein. Er weist darauf hin, dass derzeit weder die Kläranlage noch das Pumpwerk im NSG oder im LSG verankert sind. Er bittet um Mitteilung, ob es möglich sei, das Pumpwerk in den Landschaftsschutz zu integrieren.

Des Weiteren macht Herr Hußmann darauf aufmerksam, dass das Düngeverbot in einzelnen Zonen des Indetals aufgehoben worden sei. Er fragt deshalb nach, ob man hier nun ohne weitere Einschränkungen düngen könne.

Frau Michalik teilt hierzu mit, dass bei den Flächen, wo kein Düngeverbot vorgesehen ist, mit den einzelnen Landwirten auszuhandeln sei, inwieweit eine Düngung erforderlich bzw. notwendig sei.

Sie erläutert, dass auch die Belange der Landwirte im neuen Landschaftsplan Berücksichtigung finden müssten und daher eine Art Kompromiss zur Flächennutzung (Düngung/Gülle) eingegangen werden müsse. Die Wertigkeit/Schutzwürdigkeit der Flächen seien hierfür ausschlaggebend. Gegebenenfalls müsse über Verträge mit den Landwirten (freiwillig) die jeweilige Düngemenge festgelegt werden.

Herr Röthke ergänzt, dass es zum Indetal eine neue Kartierung gebe, die u.a. die Schutzwürdigkeit der einzelnen Fläche neu bewerte.

Herr Hußmann bittet die Verwaltung hierzu um eine weitere Differenzierung der Gebiete.

Er regt an, im Rahmen einer Beschlusserweiterung das Pumpwerk in den Landschaftsschutz zu integrieren. Insgesamt findet er die Ausführungen zum neuen Landschaftsplan zu detailliert.

Herr BBM Tillmanns macht darauf aufmerksam, dass aktuell über den Beschluss zur Offenlage abgestimmt werde. Daher sei es nicht erforderlich, den Wunsch zur Aufnahme des Pumpwerks in das Landschaftsschutzgebiet schon jetzt in den Beschluss mit aufzunehmen. Dies könne immer noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Er weist daraufhin, dass die Anregung auf jeden Fall im Protokoll vermerkt werde.

Herr Hellmann fragt nach, ob es richtig sei, dass das Grundstück hinter dem Betrieb Godding bebaut werden könne. Frau Hermanns bejaht dies.

Er merkt an, dass es keinen Sinn mache, das Pumpwerk in den Landschaftsschutz mit aufzunehmen, da dieses zwingend erforderlich sei und unterhalten werden müsse. Bei der Düngeproblematik sieht er Hauptsächlich die Verwaltung in der Pflicht, da dieses Thema zu umfangreich und detailliert sei. Er könne daher dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen.

Herr Auler macht nochmal darauf aufmerksam, dass seine Anmerkungen und Fragen nicht in einen geänderten Beschlussvorschlag mit einfließen sollen. Dies sollte lediglich eine Anregung für die Verwaltung sein, sich noch einmal mit den Themen auseinanderzusetzen.

Auch der Vorschlag der Grünen-BF sollte erst von der Verwaltung vor einer Beschlussfassung geprüft werden. Zudem handele es sich beim Pumpwerk um eine Einrichtung des Versorgungsträgers. Auf notwendige Bau- und Erweiterungsmaßnahmen des Pumpwerks habe die Bezirksvertretung Brand keinen Einfluss.

Herr Tillmanns unterbricht die Sitzung für 5 Minuten zur Beratung.

Beschluss

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) sowie mit § 11 DVO-LNatSchG zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) sowie mit § 11 DVO-LNatSchG zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Er beschließt den integrierten Umweltbericht zur Begründung (Band 2) des Landschaftsplans.

Der Planungsausschussnimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Er beschließt gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen

hier: Offenlagebeschluss

Die Darstellung des Sachverhalts gliedert sich wie folgt:

1. Planungsanlass

2. Unterlagen Entwurfsfassung

3. Empfehlung der Verwaltung

4. Ablauf des Verfahrens zur Neuaufstellung

5. Beteiligungsverfahren

5.1 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)

5.2 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)

5.3 Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Strategische Umweltprüfung

5.4 Abgleich mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung

5.5 Abgleich des Landschaftsplans mit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030

6. Biodiversität

7. Klimarelevanz

8. Finanzielle Auswirkung

Ausführliche Erläuterungen finden sich in der Anlage 1, welche Bestandteil der Vorlage ist.

1. Planungsanlass

Parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 wurde, abgeleitet aus dem Masterplan Aachen*2030, die Neuaufstellung des Landschaftsplans beauftragt. In den vergangenen Jahrzehnten konnte in Aachen dem Verlust der Habitate (Aufbau eines Biotopverbundes bzw. Sichern der Mindestarealgrößen) sowie des Blütenreichtums der Wiesen und Weiden, dem Insektensterben und dem Aussterben einzelner Arten bis hin zu starken Verlusten bestimmter Artengruppen -wie Feldvögel und Amphibien - trotz der Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans, des Vertragsnaturschutzes und des Aachener Artenhilfsprogramms, in nicht annähernd ausreichendem Maße entgegengewirkt werden.

Mit einem differenzierten neuen Landschaftsplan besteht die Chance die Zukunft des Naturhaushaltes, der Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume zu sichern, zu entwickeln und zu bewahren.Die Laufzeit für den neuen Landschaftsplan ist für 20 Jahre angedacht. Der Landschaftsplan wird vom Träger der Landschaftsplanung (hier: kreisfreie Stadt Aachen) aufgestellt und gemäß § 7 (3) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) durch den Rat der Stadt Aachen als Satzung beschlossen.Mit Bekanntmachung der durchgeführten Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde wird der Plan anschließend rechtskräftig.

Mit der vorliegenden Beschlussfassung wird die zweite Beteiligungsstufe (öffentliche Auslegung) zur Entwurfsfassung des neuen Landschaftsplans eingeleitet. Der neue Landschaftsplan soll den seit dem 17.08.1988 rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Aachen 1988 (Änderungstand 2021- Anpassung zu den Ordnungswidrigkeiten) ersetzen.

Die eingebrachten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (erste Beteiligungsstufe)

gemäß § 15 (1) und § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) sowie der Abwägungsvorschlag mit den Stellungnahmen der Verwaltung sind in Anlage 25 bis 28 beigefügt. Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen der Vorentwurfsfassung.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) und Beteiligung zur strategischen Umweltprüfung (SUP) nach § 9 (1) Satz 3 LNatSchG NRW ist im 1. Quartal 2024 geplant.

2. Unterlagen Entwurfsfassung

Gemäß § 7 (5)Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) besteht der Landschaftsplan aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen.Diese Vorgabe ist für die Stadt Aachen wie folgt umgesetzt:

Der vorliegende Entwurf des Landschaftsplans besteht aus einem Kartenteil, dem Band 1 mit den schriftlichen Texten und Erläuterungen und dem Band 2 mit der Begründung und integriertem Umweltbericht.

Der Kartenteil(Anlagen 3-22)besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte und den Anlagekarten (AK) jeweils in Originalgröße mit dem Maßstab 1:10 000 aufgeteilt in 4 Kartenabschnitte sowie jeweils als Übersichtskarte im Maßstab 1:20 000. Die Entwicklungskarte (EK) und die Festsetzungskarte FK) konkretisieren und ordnen die textlichen Ausführungen räumlich zu. Die zwei Anlagekarten dienen dem besseren Verständnis des Planwerks und beinhalten nachrichtliche Darstellungen aus anderen Fachplanungen. In diesen beiden Karten sind unter anderem das vegetationskundlich wertvolle Grünland, die über den Geologischen Dienst erfassten Geotope, Informationen zu Alleen, Biotopkataster, Biotopverbund Stufe 1 und 2, Fließgewässer und Hinweise zu Bodendenkmal- und Denkmalpflege enthalten. Weiterhin werden die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützten Biotope im Landschaftsplan in der Anlagekarte 1 nachrichtlich dargestellt. Das gesonderte Verfahren zur Bekanntmachung der gesetzlich geschützten Biotope wird parallel zur Offenlage des Landschaftsplans erfolgen, sodass die aktuellen Abgrenzungen neben der eigentlichen Veröffentlichung im Kataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW auch im Landschaftsplan deklaratorisch dargestellt werden können.

Der Band 1 (Anlage 23) ist unterteilt in drei Teile (A, B, C).

Teil A gibt Auskunft über die rechtlichen und planungsrelevanten Grundlagen, Informationen zum

Geltungsbereich und zu allgemeinen Grundsätzen.

Teil B beinhaltet die Darstellungen, textlichen Festsetzungen und Erläuterungen zu den Entwicklungszielen sowie den besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile) einschließlich der entsprechenden allgemeinen als auch teils gebietsspezifischen Ge- und Verbote, Unberührtheiten, Ausnahmen und Befreiungen. Zudem werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Geltungsbereich des Landschaftsplans festgelegt, u.a. Anlage und Pflege von Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen, Kopfbaumreihen und -gruppen, Ufergehölzen, Brachen, Säumen, Rainen, Stillgewässern.

Teil C beinhaltet Hinweise und Ausführungen zum Kartenteil sowie die Übersichtkarten, welche eine verkleinerte Darstellung des Kartenteils darstellen.

DerBand 2 (Anlage 24) umfasst den Entwurf der Begründung mit integriertem Umweltbericht und dem Ergebnis derstrategischen Umweltprüfung (SUP), die Beschreibungen und Erläuterungen zur lebensraum- und biotoptypenabhängigen Pflege sowie die Gehölzliste.

Beginnend mit der Einleitung konkretisieren die Kapitel 2-6 dieses Bandes die Grundlagen undRahmenbedingungen und geben Erläuterungen zum Verfahren, zu Vorgehensweisen und Abgrenzungen. Das Kapitel 7 widmet sich eingehend den Landschaftsräumen der Stadt Aachen, aus denen sich die Entwicklungsziele (Band 1, Teil B, Kap. 1) für den Landschaftsplan ableiten. Im Kapitel 8 erfolgt die Betrachtung der maßgebenden Planwerke (Gesetze, Richtlinien, Programme, Konzepte und Strategien) differenziert nach den verschiedenen Planungsebenen. Ab dem Kapitel 9 werden die wesentlichen Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung gemäß § 33, §§ 38-44 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (zuletzt geändert vom 8. September 2017) i.V.m § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) dargestellt. Ziel der strategischen Umweltprüfung ist die Ermittlung und Bewertung künftiger Umweltauswirkungen, um umweltbeeinträchtigende Wirkungen möglichst frühzeitig zu erkennen.

Veröffentlicht werden neben den genannten Unterlagen der Entwurfsfassung auch die unter Ziffer 5. aufgeführten Unterlagen aus dem frühzeitigen Beteiligungsprozess (Anlagen 25-28).

3. Empfehlung der Verwaltung

Als Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der strategischen Umweltprüfung empfiehlt die Verwaltung, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) des Landschaftsplans der Stadt Aachen und die Beteiligung gemäß § 9 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW - SUP) für die Dauer von 6 Wochen in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Weitere Angebote zur Information der Öffentlichkeit

Aufgrund der Komplexität der inhaltlichen Zusammenhänge und des Verfahrens, der Verfahrensdauer und der hohen Relevanz für die Belange des Naturschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine transparente Kommunikation mit der Öffentlichkeit wichtig. Zur Information der Öffentlichkeit soll daher eine weitere öffentliche Veranstaltung durchgeführt werden. Diese soll dazu dienen, die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplans und den bisherigen Abwägungsprozess zu erläutern. Weiterhin sollen hier Erläuterungen zu den Unterlagen gegeben werden, die bei der parallel stattfindenden Offenlage öffentlich ausliegen und digital zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorgesehen in allen Bezirken Bürger*innensprechstunden anzubieten. Hier stehen Vertreter*innen der Verwaltung zur Erläuterung der Inhalte des Landschaftsplans sowie für Rückfragen zur Verfügung. Alle, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben haben, erhalten ein Anschreiben, aus dem hervorgeht, unter welcher Kennziffer die eingebrachte Stellungnahme in den Abwägungsunterlagen zu finden ist. Mit diesem Angebot geht die Stadt Aachen weit über das gesetzlich verankerte Maß der Bürger*innenbeteiligung und –information hinaus und trägt so dem hohen Informationsbedarf Rechnung.

4. Ablauf des Verfahrens zur Neuaufstellung

Das Verfahren der Landschaftsplanung ist in den §§ 14 bis 21 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) geregelt. Im Vorfeld auf den förmlichen Verfahrensablauf erfolgte eine informelle Beteiligung verschiedener Akteur*innen mit dem Ergebnis der 2016 erstellten Vorstudie, welche eine planungsrelevante Grundlage für den Vorentwurf bildete.

(s.http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/landschaftsplan/index.html)

Aufstellungsbeschluss (FB 61/0947/WP17)

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 14 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) erfolgte ortsüblich am 30.08.2018 mit Hinweisveröffentlichung am 01.09.2018.

Beratungen: Bezirksvertretung Aachen- Mitte, Bezirksvertretung Aachen-Haaren und Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf am 20.06.2018; Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 27.06.2018; Bezirksvertretung Aachen-Brand, Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim und Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg am 04.07.2018; Planungsausschuss am 11.07.2018.

Mit der Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung an der Landschaftsplanung am 25.10.2018 wurde der Hinweis zu einer dreijährigen Veränderungssperre gemäß § 48 Abs. 3 Satz 5 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) für die geplanten Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile gegeben. Die Veränderungssperre wurde per Bekanntmachung vom 07.10.2021 bis zum Ablauf des 25.10.2022 einmalig verlängert. Eine erneute Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Programmberatung (FB 61/0948/WP17)

Die Verwaltung wurde beauftragt für das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Aachen einen neuen Landschaftsplan zu erarbeiten. Gleichzeitig wurde hierzu die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Landschaftsplanung gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen.

Beratungen: Planungsausschuss am 11.07.2018, Bezirksvertretung Aachen-Haaren am 05.09.2018; Bezirksvertretung Aachen-Brand, Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf, Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 12.09.2018; Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 18.09.2018; Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim, Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg und Bezirksvertretung Aachen- Mitte am 26.09.2018.

5. Beteiligungsverfahren

Das Planverfahren sieht gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) zwei formale Beteiligungsschritte vor. Ergänzend zu den rechtlichen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes gilt die Richtlinie des Rates: „Richtlinien über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 des Baugesetzbuches“. Anzuwenden bei der Aufstellung,Änderung,Ergänzung und Aufhebung

von Bebauungsplänen und entsprechend für den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan.

5.1 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)

Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 05.11.2018 bis 14.12.2018 stattgefunden. Am 06.11.2018 wurde eine öffentliche Veranstaltung zur Bürgerinformation durchgeführt. Hieran nahmen über 90 Bürgerinnen und Bürger teil. Darüber hinaus wurden im Zeitraum zwischen dem 07.11. und 28.11.2018 Bürger*innensprechstunden in allen Stadtbezirken angeboten. Dieses Angebot nahmen viele Interessierte wahr.

Flankierend bestand in der Zeit vom 22.11.2018 bis zum 14.12.2018 die Möglichkeit eine Ausstellung mit dem Schwerpunkt „Aachener Landschaftsräume“ in der Citykirche St. Nikolaus zu besuchen.

Darüber hinaus wurden im Rahmen des Abwägungsprozesses Nachfragen zur Einschätzung von Flächenbewirtschaftung und Eigentumszuordnungen gestellt sowie mehr als 100 Einzelgespräche insbesondere mit betroffenen Bewirtschafter*innen vorgenommen.

Die Niederschrift über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie die schriftlichen Eingaben der Bürger*innen inklusive Vermerke zu den Einzelgesprächen sind der Vorlage als Anlage 25 beigefügt.

Das Abwägungsergebnis mit Beschlussvorschlag, die zusammengefasste Darstellung der Eingabe und die Stellungnahmen der Verwaltung sind der Anlage 26 zu entnehmen.

Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen des Vorentwurfes von 2018 in zeichnerischer als auch textlicher Ausführung. Die Karten, Band 1 und Band 2 wurden entsprechend des Abwägungsergebnisses angepasst. Ein Überblick über die Änderungen sind der Anlage 29 (Synopse) zu entnehmen.

Weitergehende Erläuterungen sind in Anlage 1 enthalten.

5.2 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)

Parallel zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Von ca. 101 beteiligten Stellen haben sich 45 zur Planung geäußert. 38 haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, 7 hatten keine Bedenken bzw. einer konnte keine Stellungnahme abgeben.

Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage in Anlage 27 und Anlage 28 beigefügt.

Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen des Vorentwurfes von 2018 in zeichnerischer als auch textlicher Ausführung. Die Karten, Band 1 und Band 2 wurden entsprechend des Abwägungsergebnisses angepasst. In der Anlage 29 (Synopse)wird ein Überblick über die wesentlichen Änderungen insbesondere auch in Bezug auf den rechtskräftigen Landschaftsplan gegeben.

Weitergehende Erläuterungen sind in Anlage 1 enthalten.

Einvernehmen mit Sonderbehörden

Das erforderliche Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde sowie mit der Unteren Forstbehörde zu Festsetzungen und Maßnahmen in Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen konnte erzielt werden.

5.3 Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Strategische Umweltprüfung (SUP)

Explizite Stellungnahmen nur zur Strategischen Umweltprüfung sind nicht erfolgt. Aus den vorgebrachten Stellungnahmen konnten jedoch Hinweise, Anregungen und Änderungen entnommen werden, die im Band 2 umgesetzt wurden.

Die Strategische Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für alle Schutzgüter langfristige positive Auswirkungen durch den Landschaftsplan zu erwarten sind. Temporäre negative Auswirkungen können infolge naturschutzfachlich gewollter Veränderungen (z.B. Fließgewässerrenaturierungen) zwar auftreten, sind aber durch die dauerhaften positiven Effekte gerechtfertigt.

Auch auf das Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet „DE-5203-310 Brander Wald“ z.B. die dort gemäß FFH-Richtlinie geschützte Tierart Gelbbauchunke haben die Ver- und Gebote des Landschaftsplans positive Auswirkungen. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes Brander Wald schafft eine Pufferzone zum FFH-Gebiet und dessen maßgeblichen Tier- und Pflanzenarten einschließlich der Lebensraumtypen.

Der Landschaftsplan löst damit keine Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Erhaltungszielen und keine Verschlechterung des bisherigen Umweltzustandes aus. Eine FFH-Vorprüfung bzw. eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.

5.4 Abgleich mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung

Für die Region Aachen gilt der aktuelle Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen, 2017). In diesem werden die regionalen Ziele für eine nachhaltige Raumentwicklung vorgeschrieben, die die ökologischen Funktionen im Raum mit den sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen in Einklang bringen sollen.

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln befindet sich in der Neuaufstellung. Im Rahmen der Neuaufstellung wurden diverse Fachbeiträge durch die übergeordneten Planungsbehörden beauftragt und liegen dem Entwurf des neuen Regionalplans zu Grunde. Seit 2016 liegt der Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan vor, der bereits für die Zielaussagen des Landschaftsplan-Vorentwurfes berücksichtigt wurde. Nach § 8 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist vor allem der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Landschaftsplanung essenziell. Der Fachbeitrag des Naturschutzes, der auch die Biotopverbundplanung beinhaltet, liegt seit 2020 vor und wurde bei der Abwägung wie auch der Ausgestaltung der Entwurfsfassung berücksichtigt.

Eine erste Abfrage, ob der Landschaftsplan den Zielen der Landes- und Regionalplanung entspricht, wurde zur Beteiligung am Vorentwurf positiv beantwortet. Zum Entwurfsstand erfolgt eine erneute Anfrage.

5.5 Abgleich des Landschaftsplans mit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030

Der Flächennutzungsplan dient als Planwerk der vorbereitenden Bauleitplanung und ist behördenverbindlich. Der Landschaftsplan wird als Satzung beschlossen und ist mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzustimmen. Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 ist seit dem 28.01.2022 rechtswirksam. Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans wurden bei der Überarbeitung der Entwicklungsziele (hier Entwicklungsziel 7) zu Grunde gelegt.

Darüber hinaus wurden alle relevanten Bauleitplanverfahren bis zum Juni 2023 berücksichtigt.

6. Biodiversität

Angesichts der gegenwärtigen globalen Krise des Artensterbens, stellt die Bewahrung der Biodiversität neben dem Klimawandel eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar. Sie bildet die existenzielle Grundlage und Voraussetzung des Lebens für resiliente Ökosysteme und damit auch für das Wohlergehen der Menschen. Doch die gegenwärtigen Zustände der biologischen Vielfalt sind alarmierend und nicht nur auf globaler, sondern auch auf kommunaler Ebene in Aachen zu verzeichnen. Aufgrund der abwechslungsreichen Landschaft Aachens mit ihren vielfältigen Strukturenkommt der Stadt bei der Bewahrung der Biodiversität eine besondere Verantwortung zu. Vor diesem Hintergrund stellen der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt eine zentrale Schlüsselrolle für den Landschaftsplan der Stadt dar (weiterführende Informationen s. Anlage 1).

7. Klimarelevanz:

Durch die Festsetzungen des Landschaftsplans werden keine zusätzlichen CO2-Emissionen verursacht; das Gegenteil ist der Fall. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, etwa bei einer Entfichtung zur Entwicklung von Sumpf- und Buchenwald, bei der Entnahme von Pappelhybriden zur Entwicklung von naturnahen Laubwäldern oder Renaturierungen und Rückbaumaßnahmen wirken sich durch die dann möglich werdende erhöhte CO2-Bindung langfristig sogar positiv aus. Neben dem technischen Klimaschutz (nachhaltige Energieversorgung) ist daher auch die Förderung des natürlichen Klimaschutzes bei der Erarbeitung des Landschaftsplans von besonderer Bedeutung (weiterführende Informationen s. Anlage 1).

8. Finanzielle Auswirkungen:

Entscheidungen zur Umsetzung von Maßnahmen mit Kosten und Finanzierung bleiben den jeweiligen konkreten Ausführungsbeschlüssen vorbehalten. Die Umsetzung von Maßnahmen ist nur möglich, sofern die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch einen zukünftigen, rechtskräftigen Haushalt gesichert ist.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

x

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig

Weitere Dokumente (29)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-09-21 FB 61_0773_WP18 Neuaufstellung des L SAO.pdf

395.6 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Datum
Mi., 06.12.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
2.4.2026
Inhalt abgerufen
5. April 2026 um 19:58

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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