29. November 2023 um 17:00, Rathaus
TOP 6Öffentlich

Bezuschussung von Begegnungszentren von Migranten*innen-organisationen

FB 56/0337/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Frankenberger berichtet eingangs, dass die Richtlinie von der Fachverwaltung bisher noch nicht, wie vom Integrationsrat beauftragt, angepasst worden sei. Als Grund dafür schildert er die personellen Engpässe im Fachbereich. Die Prüfung der vorliegenden Förderanträge habe, wie im Jahr 2022, wiederum eine Förderfähigkeit ergeben. Insofern schlage die Verwaltung vor, alle aufgeführten Antragstellenden zu fördern. Herr Frankenberger kündigt an, dass die überarbeitete Richtlinie im Jahr 2024 vorgelegt werde.

Herr Demmer betont, dass man angesichts der unveränderten Fassung der Förderrichtlinie nichts anderes tun könne, als so zu beschließen wie von der Verwaltung vorgeschlagen.

Der Integrationsrat beschließt einstimmig.

Beschluss

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Vergabe der Mietzuschüsse an alle antragstellenden Vereine aus dem Jahr 2023 zu genehmigen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Vergabe der Mietzuschüsse an alle antragstellenden Vereine aus dem Jahr 2023 zu genehmigen.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Für das Jahr 2023 haben 15 Vereine einen Antrag auf Mietzuschuss gestellt. Eine Übersicht über alle Antragstellenden findet sich in Anlage 1.

Alle Vereine haben die notwendigen Unterlagen vorgelegt, sodass die Anträge auf ihre Förderfähigkeit hin geprüft werden konnten. Zudem haben sich alle Vereine im Laufe des vergangenen Jahres mit ihrer Arbeit im Integrationsrat vorgestellt.

Die „Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungszentren von Migranten*innen-Organisationen“(Anlage 2) wurden vom Integrationsrat in seiner Sitzung am 13.05.2020 und im Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie am 14.05.2020, mit Wirkung ab dem 01.01.2021, verabschiedet.

Gemäß den aktuell vorliegenden Richtlinien (siehe Anlage 2) gilt Folgendes:

„Vereine können als förderungsfähig anerkannt werden, wenn

  1. sie ihren Sitz in der Stadt Aachen haben.
  2. sie im Vereinsregister eingetragen sind.
  3. ihre Satzungsziele der Verständigung der gesellschaftlichen Gruppen untereinander und der Integration dienen.
  4. sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zu den UN-Menschenrechten bekennen.
  5. ihre Angebote in der Stadt Aachen stattfinden und einen kontinuierlichen und integrativen Charakter im Sinne des Integrationskonzeptes der Stadt Aachen haben.
  6. ihre Angebote öffentlich zugänglich für alle Menschen sind.

Nicht gefördert werden Migranten*innen-Organisationen, die überwiegend kommerzielle, politische oder religiöse Ziele verfolgen.“

Die in den Richtlinien enthaltene Formulierung, der Ausschluss einer Förderung aufgrund von „überwiegend […] religiösen Zielen“, führte zu einer Diskussion im Integrationsrat bezüglich einer notwendigen Änderung der Richtlinien. Die am 07.12.2022 vom Integrationsrat beauftragte Änderung der o.g. Richtlinien ist in Arbeit, konnte allerdings aufgrund von personellen Engpässen und einem weiterhin bestehenden hohen Arbeitsaufkommen im Bereich Geflüchtete und Integration noch nicht final erfolgen. Die Verwaltung bemüht sich um eine zeitnahe Erledigung.

Aktuelle Antragslage:

Nach Prüfung der Anträge und der eingereichten Unterlagen ergaben sich bei zehn Vereinen keine Zweifel an der Förderfähigkeit, sodass eine Bezuschussung zu den Mietkosten ohne Weiteres erfolgen kann.

Bei fünf Vereinen sind „religiöse Ziele“ gemäß den Vereinssatzungen gegeben. In den Vorstellungen dieser Vereine in den Sitzungen des Integrationsrates im Jahr 2022 wurde jedoch aus Sicht der Verwaltung deutlich, dass alle Antragstellenden durch ihre Vereinsarbeit zur Integration von (neu-) zugewanderten Menschen beitragen und so den grundsätzlichen Zielen der Förderung entsprechen. Alle fünf Vereine haben in den vergangenen Jahren eine beantragte Bezuschussung für die Begegnungszentren ihrer Vereine erhalten.

Wie in der Integrationsratssitzung vom 13.05.2020 festgehalten, obliegt die Entscheidungeiner Förderung final dem Integrationsrat.

Im Folgenden sind die fünf Vereine nochmals aufgeführt:

Nr. 1 -Alevitisches Kulturzentrum

Gemäß der Vereins-Satzung(Anlage 3)soll u.a. über den alevitischen Glauben aufgeklärt und informiert werden (vgl. Vereinszweck, § 2 d). Es gibt acht weitere Vereinszwecke. Der Vereinssitz ist, entgegen der vorliegenden Satzung, inzwischen in der Stadt Aachen. Dazu liegt der Verwaltung ein Auszug aus dem Registerportal der Länder vor.

Der Verein hat im Zeitraum 2010 – 2022 für alle 13 Jahre einen Mietzuschuss erhalten und sich in der Integrationsratssitzung vom 31.08.2022 persönlich vorgestellt.

Nr. 2 - Bosnisch-Herzegowinischer Kulturverein Aachen – Euregio Maas-Rhein e.V.

Gemäß der Vereins-Satzung(Anlage 4) ist u.a. ein Zweck des Vereines, die Teilnahme an Vorlesungen über Religionen (vgl. Zweck und Ziel des Vereins, § 2, Absatz 1, Satz 5). Es gibt 6 weitere Vereinszwecke und sieben Vereinsziele.Der Verein hat im Zeitraum 2010 – 2022 für alle 13 Jahre einen Mietzuschuss erhalten und hat sich in der Integrationsratssitzung vom 01.06.2022 persönlich vorgestellt.

Nr. 3 - Centre Evangelique El Shaddai

Gemäß der Vereins-Satzung(Anlage 5)verfolgt der Verein religiöse Zwecke (vgl. Zweck des Vereins, § 2, Absatz 2). Der Verein hat im Zeitraum 2012 – 2022 für alle 11 Jahre einen Mietzuschuss erhalten und hat sich in der Integrationsratssitzung vom 06.04.2022 persönlich vorgestellt.

Nr. 4- Christliche Internationale Liga Aachen e.V.

Gemäß der Vereins-Satzung(Anlage 6) werden religiöse Zwecke verfolgt (vgl. Zweck der Gemeinde, § 2, Absatz 1, 3a) und 4a)). Es gibt 7 weitere Vereinszwecke. Der Verein hat im Zeitraum 2012 – 2022 für alle 11 Jahre einen Mietzuschuss erhalten und hat sich in der Integrationsratssitzung vom 02.02.2022 persönlich vorgestellt.

Nr. 5- Foundation Stone Ministry e.V.

Gemäß der Vereins-Satzung (Anlage 7)werden religiöse Zwecke verfolgt (vgl. Zweck und Aufgabe der Gemeinde, § 2, Absatz 1, 3 und 4). Es gibt 3 weitere Vereinszwecke. Der Verein hat im Zeitraum 2010 – 2022 für 5 Jahre einen Mietzuschuss erhalten (2018 – 2022) und sich in der Integrationsratssitzung vom 06.04.2022 persönlich vorgestellt.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-11-10 FB 56_0337_WP18 Bezuschussung von Be SAO.pdf

8.11.2024

11.3 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 6
Sitzung
Sitzung des Integrationsrates
Gremium
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
Datum
Mi., 29.11.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 20:38