Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen hier: A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRWB. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW in Verbindung mit § 11 DVO-LNatSchG.C. Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW - Strategische Umweltprüfung (SUP) D. Offenlagebeschluss
FB 61/0773/WP18 · Entscheidungsvorlage
Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen hier:A. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRWB. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW in Verbindung mit § 11 DVO-LNatSchG.C. Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW - Strategische Umweltprüfung (SUP) D. Offenlagebeschluss
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Der Bezirksbürgermeister begrüßt hierzu neben Herrn Meiners und Herrn Röthke vom Fachbereich Umwelt und Klima insbesondere Frau Hermanns, Projektleiterin der Neuaufstellung des Landschaftsplans beim Fachbereich 61 Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur und übergibt Herrn Meiners das Wort.
Herr Meiners verweist zunächst darauf, dass die Neuaufstellung eines Landschaftsplanes wohl eines der umfangreichsten Projekte im Planungswesen überhaupt darstellt. Seit knapp 10 Jahren arbeiten die Fachbereiche 36 – Klima und Umwelt – und der Fachbereich 61 – Stadtplanung intensiv an diesem Projekt, an dass ständig auf Grund von gesetzlichen Änderungen höhere Anforderungen gestellt werden, hier insbesondere in Fragen des Naturschutzes.
Hierzu wurde ein Vorentwurf entwickelt, der Grundlage für einen intensiven Austausch mit den unterschiedlichen Akteuren war. Dieser Vorentwurf wurde vor ca. 4 Jahren der Politik vorgestellt und daran schloss sich dann die Debatte in den verschiedenen kommunalen Entscheidungsgremien an. Anschließend erfolgten zahlreiche und intensive Gespräche, hier auch und ganz besonders mit den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten. Hier wurde auch Rücksicht auf richtige und wichtige Belange der örtlichen Landwirtschaft genommen.
Der jetzt vorgestellte Entwurf berücksichtigt diese Belange wesentlich stärker als der vor 4 Jahren vorgestellte Vorentwurf. Gleichwohl konnten nicht alle Wünsche der Landwirtinnen und Landwirte vollumfänglich erfüllt werden. Da hier ja ein vernünftiger Kompromiss gefunden werden musste zwischen den Erfordernissen der Landwirtschaft und dem Wunsch nach Umweltschutz, können nicht alle Akteure vollumfänglich glücklich mit dem jetzt vorgestellten Entwurf des neuen Landschaftsplan sein.
Herr Meiners ist überzeugt, dass der hier vorgelegte Entwurf ein gelungener Kompromiss der verschiedenen Ansprüche darstellt. Er verweist darauf, dass die gemeinsame Arbeit der Fachbereiche Umwelt und Klima sowie Stadtplanung allen Beteiligten von einem sehr hohen Engagement geprägt war. Der heutige Abend soll insbesondere dazu genutzt werden, der Bezirksvertretung einige wichtige Ausschnitte dieses Planes aus dem Stadtbezirk Kornelimünster/Walheim vorzustellen. Er übergibt jetzt die weitere Vorstellung des Plans an Frau Hermanns.
Frau Hermanns möchte heute nochmal den bisherigen Ablauf der bisherigen Arbeiten an der Neuaufstellung des Landschaftsplans darstellen. Aktuell ist eine umfangreiche Verwaltungsvorlage im Ratsinformationssystem für alle Einwohner*innen öffentlich einsehbar.
Sie weist auf die Sitzungsfolge hin. Am 29.11.2023 erfolgte ein Beschluss der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg, am 06.12.2023 dann Beschlüsse der Bezirksvertretungen in Aachen-Brand und Aachen-Haaren und am 20.12.2023 in Aachen-Eilendorf.
Nach der heutigen Vorstellung schließen sich dann am 17.01.2024 die Bezirksvertretung Aachen-Mitte und abschließend am 24.01.2024 die Bezirksvertretung Aachen-Richterich an.
Am 20.02.2024 tagt dann der Ausschuss für Umwelt und Klima und am 29.02.2014 der Planungsausschuss, wo dann entsprechende Entscheidungen getroffen werden.
Im Jahr 2015 startete das Verfahren. Nach einem umfangreichen Beteiligungsprozess zwischen dem Fachbereich 36 – Umwelt und Klima – und dem Fachbereich 61 – Stadtplanung – wurde ein erster Vorentwurf gefertigt, der im Jahr 2018 erstmals den politischen Gremien zur weiteren Entscheidungsfindung vorgelegt wurde. Hier wurden umfangreiche Gespräche durchgeführt.
Im Jahr 2023 war es dann soweit, dass die aktuelle Fassung des Entwurfs jetzt in die entscheidende Phase treten konnte. Die oben genannte Entwurfsfassung hat aktuell ein Volumen von 2.854 Seiten, die Druckausgabe umfasst 2 Bände.
Der 1. Band enthält die Entwürfe für den dann später rechtsverbindlichen Gesamtplan im Maßstab 1:20.000 sowie für 4 detaillierte Einzelpläne im Maßstab 1:10.000 sowie ausführliche Erläuterungen zu diesen Plänen.
Berücksichtigt wurden hierbei 190 Einwendungen von einzelnen Personen oder nichtamtlicher Gruppen und Initiativen. Darauf folgten 86 zum Teil intensive Einzelgespräche. Weiterhin erfolgten insgesamt 38 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange. Auch hierzu wurden Abwägungsentscheidungen dokumentiert.
Der Band 2 enthält die umfangreichen Begründungen sowie den integrierten Umweltbericht.
Frau Hermanns weist besonders darauf hin, dass nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans im Jahr 2022 im hiesigen Stadtbezirk keine neuen Flächen für die Nutzung von Windenergie geplant sind.
Im Bereich Camp Hitfeld wie auch im Bereich Schmithof erfolgten kleinere Anpassungen beziehungsweise Änderungen gemäß den Vorgaben des o.g. Flächennutzungsplans.
Gerade der Stadtbezirk Kornelimünster/Walheim verfügt über einen reichen Schatz an Naturschutzgebieten, hier zum Beispiel insbesondere der ganze Raum entlang der Iter, die gesamten Bachsysteme, eine hohe Anzahl von Obstwiesen und Obstweiden wie auch Steinbrüche sowie einen natürlichen Naturschutz durch die Nieder- und Hochmoore.
Im Gegensatz zu früher, eine Anreihung von verschiedenen geschützten Landschaftsteilen, wurden diese jetzt folgerichtig zusammengefasst in großflächig ausgewiesene Naturschutzgebiete.
Insgesamt sollen zukünftig auf dem Gebiet des Stadtbezirkes Kornelimünster/Walheim insgesamt 17 Naturschutzgebiete und zum Teil relativ große 6 Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Darin sind 39 geschützte Landschaftsbestandteile einzelnen erfasst.
Vorgesehen sind 2 Pflege- und Entwicklungsplanbereiche.
Alle Vorschläge sind wohlüberlegte Abwägungsvorschläge seitens der Verwaltung mit dazu gehörenden detaillierten Stellungnahmen.
Frau Hermanns gibt noch Hinweise zur redaktionellen Anpassung der Pläne. Teilweise wurde bei der genauen Prüfung festgestellt, dass z. B. ein geschützter Baum, der im Bereich Grüne Eiche ursprünglich dem Stadtbezirk Kornelimünster/Walheim zugeordnet wurde, tatsächlich aber vollumfänglich auf dem Gebiet Aachen-Mitte steht, dann entsprechend im Plan berücksichtigt. Teilweise geht es da um relativ kleine Entfernungen.
Dann gibt sie noch einmal einen Ausblick auf den weiteren zeitlichen Ablauf.
Wenn der Offenlagebeschluss im Frühjahr 2024 dem Fachbereich 61 vorliegt, muss dieser mit den durch den Planungsausschuss beschlossenen Änderungen noch aufbereitet werden. Texte werden ebenso wie die jeweiligen Karten verändert und aktualisiert. Dann sollte noch im 2. Quartal 2024, wünschenswert vor Beginn der Sommerferien, die Veröffentlichung sowohl im Internet wie auch durch Offenlage der vollständigen Unterlagen im Verwaltungsgebäude Lagerhausstraße wie auch in den einzelnen Stadtbezirken für die Dauer von jeweils 6 Wochen als eine Information für alle Interessierten erfolgen. Angeboten werden voraussichtlich auch Sprechstunden im Bezirksamt nach vorheriger Terminabsprache. Eventuell wird auch noch eine zentrale Informationsveranstaltung für alle Stadtbezirke angeboten.
Ab dem 2. Quartal 2025 könnte dann die endgültige Beschlussfassung im Stadtrat erfolgen.
Frau Hermanns beendet ihren Vortrag und dankt allen Anwesenden fürs Zuhören und die Geduld.
Herr von Thenen bedankt sich bei Frau Hermanns für die umfangreiche und detaillierte Erläuterung zur Verwaltungsvorlage und hebt dabei insbesondere die Auflistung der zeitlichen Abläufe hervor.
Er fragt sodann Herr Röthke nach dem Bereich „Varnenum“, der insbesondere in den letzten beiden Jahren durch neue Forschungserkenntnisse deutlich aufgewertet wurde. Hierbei ist anzunehmen, dass die Römische Bebauung wohl wesentlich größer ist, als er jetzt für die Bevölkerung sichtbar erscheint. In mittelbarer Nähe des Varnenums ist ein Steinbruch vorhanden. In der Stolberger Zeitung war vor einiger Zeit ein Bericht über Ausbaupläne dieses Betriebes zu lesen. Herr von Thenen fragt nach, ob anhand der neuen Erkenntnisse der Universität Köln feststellbar ist, welchen Umfang die Römische Bebauung denn überhaupt hatte.
Herr Röthke verweist darauf, dass diese wissenschaftliche Untersuchung seitens der Stadt Aachen von der Denkmalschutzbehörde begleitet wurde. Die Untere Naturschutzbehörde hat natürlich den Landschaftsschutz im Fokus. Die Abbildung von Bodendenkmälern ist nicht ihre Hauptaufgabe. Der übergeordnete Regionalplan weist aber tatsächlich in der Nähe des Varnenums eine Vorrangfläche für den Abbau von oberflächigen Rohstoffen aus.
Herr von Thenen fragt nach, ob der durch die wissenschaftliche Untersuchung vermutete Erweiterungsbereich Aufnahme in die Pläne gefunden hat.
Herr Röthke betont, dass es nicht Aufgabe der Naturschutzbehörde ist, durch Ausweisung eines Naturschutzgebietes ein mögliches Bodendenkmal zu schützen, sondern dies ist zweifelsfrei der Denkmalschutzbehörde zu zuordnen.
Frau Hermanns teilt mit, dass ihr bisher die Erkenntnisse der Universität Köln nicht bekannt sind. Eine mögliche Erweiterung des Bodendenkmalbereiches kollidiert natürlich mit einer Abgrabungsintention. Eine tatsächliche zukünftige Abgrabung kann weder durch den aktuell gültigen noch durch den zukünftigen Landschaftsplan aus Gründen des Naturschutzes verhindert werden.
Sollte sich tatsächlich in diesem Bereich Reste eine Römischen Besiedlung befinden, so ist es nach ihrer Auffassung die Aufgabe der Unteren und eventuell auch Oberen Denkmalschutzbehörde, diesen Bereich vor einer eventuellen Abgrabung zu schützen.
Frau Hermanns bietet an, von ihrer Seite die Problematik des Varnenums an die Untere Denkmalschutzbehörde zu spiegeln.
Der Bezirksbürgermeister bittet, eventuelle Fragen zum Landschaftsplan zu stellen.
Frau Nußbaum bedankt sich zunächst für die umfangreiche Vorstellung des bisherigen Verfahrensablauf. Sie spricht zunächst das Freizeitgelände Walheim an, dass aktuell ja im Landschaftsschutzgebiet liegt. Für die CDU-Fraktion stellt sie fest, dass die hochfrequentierte Nutzung dieses Geländes, insbesondere durch Familien mit Kindern, mit den Vorgaben des Landschaftsschutzes zum Teil konfligiert. Wenn das Freizeitgelände weiterhin im Landschaftsschutz bleibt, besteht die Sorge, dass das bisher vorhandene Freizeitangebot oder auch ein Ausbau dessen zukünftig gefährdet sein kann. Aus Sicht der CDU-Fraktion ist die Erhaltung und die stetige Attraktivierung des aktuellen Angebotes für die Zukunft des Naherholungsgebietes unerlässlich. Daher möchte sie das Freizeitgelände Walheim gerne außerhalb des Landschaftsschutzgebietes sehen.
Als weiteren Punkt spricht Frau Nußbaum die Wegeverbindung vom Freizeitgelände Walheim in Richtung Friesenrath an. Hier ist ja vorgesehen, diesen Weg in den Naturschutz einzubinden. Hier spricht sich die CDU-Fraktion dagegen aus. Sie kündigt an, bei der späteren Beschlussfassung zwei entsprechende Erweiterungsvorschläge vorzulegen.
Herr Nießen bedankt sich auch im Namen der GRÜNEN-Fraktion für die Präsentation der Fachbereiche 36 und 61. Auch seine Fraktion hat zwei Erweiterungsvorschläge für den Beschlussvorschlag.
Zum einem geht es um das Naturschutzgebiet im Steinbruch Schmithof. Die aktuell herausgenommenen Flächen möchte er wieder hinzugefügt wissen, da diese eine wichtige Pufferfunktion für die umliegenden nährstoffarmen Naturschutzgebiete wahrnehmen. Nur durch die Verhinderung von Nährstoffeintragungen kann der dort befindliche Magerrasen wirksam geschützt und auch zukünftig erhalten bleiben.
Zum zweitem geht es um das Naturschutzgebiet Oberes Indetal. Auch hier ist eine Pufferwirkung entlang des Bach- bzw. Flusslaufes von besonderer Bedeutung. So soll eine Nährstoff- und Nitrateinbringung in das Fließgewässer wirksam verhindert werden.
Herr Krott bedankt sich im Namen der SPD-Fraktion bei der Verwaltung für diese umfassende Werk. Er betont, dass es nach 35 Jahren an der Zeit ist, den heutigen Herausforderungen, sei es der Klimawandel, Biodiversität und viele andere Aspekte, durch die Neuaufstellung des Landschaftsplanes Rechnung zu tragen. Es fällt auf, dass gerade der Stadtbezirk Kornelimünster/Walheim als Kulturraum durch die Landwirtschaft geprägt ist.
Aus Sicht der SPD-Fraktion ist insgesamt eine gute Abwägung der Bedarfe der verschiedenen Beteiligten getroffen worden.
In Bezug auf das Freizeitgelände Walheim fragt Herr Krott die Verwaltung, inwieweit die künftige Nutzung und der Betrieb durch den Naturschutz eingeschränkt würde. Zu den beiden Vorschlägen der GRÜNEN-Fraktion wünscht sich Herr Krott eine kurze Stellungnahme der Verwaltung, bevor sich die SPD-Fraktion hierzu positioniert.
Herr Hoffner betont, dass er gegen eine Erweiterung des Naturschutzes stimmen würde, wenn dadurch die Existenz des Freizeitgeländes gefährdet wäre. Zum anderem fragt er nach denOberflächengewässern im Südraum. Beispielhaft nennt er den von ihm sogenannten „Oberforstbacher Bach“ von Schleckheim kommend, der das Oberflächenwasser, das durch die Straßenkanäle aufgenommen wird, teilweise über private Grundstücksflächen in Richtung Kornelimünster ableitet. Das hat in der letzten Zeit, bedingt durch den ergiebigen Regen, zur teilweisen Überflutungen geführt. Seine diesbezügliche Frage lautet nach der Zuständigkeit, damit zukünftige Überschwemmungen vermieden werden.
Herr Kiemes nimmt noch einmal Bezug auf das Freizeitgelände. Nach seiner Einschätzung birgt die aktuelle Nutzung schon heute ständiges Konfliktpotenzial zum Landschaftsschutz. Das betrifft sowohl die Aufrechterhaltung des bisherigen Angebotes wie auch die Planung neuer Veranstaltungen. Er betrachtet sie als eine herausragende Freizeiteinrichtung für junge Familien aus ganz Aachen und wünscht sich bessere Entwicklungsmöglichkeiten an dieser Stelle.
Aufgrund der hohen Frequentierung nimmt er auch Probleme bei der Zuwegung wahr. In möglichen Unfall- oder Notfallsituationen gibt es aktuell nur eine mögliche Zufahrt von Rettungsfahrzeugen. Falls es dann wegen Panikreaktionen der Besucher des Geländes zu einem fluchtartigen Verlassen kommen sollte, sieht er hier mögliche Gefahrensituationen.
Insofern sollte der Weg, beginnend am Freizeitgelände Fahrtrichtung Friesenrath, Pannekogweg, der grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen als geeignet erscheint, nicht durch die Hemmnisse eines Naturschutzgebietes gesperrt werden, sondern als möglicher Rettungsweg offenbleiben. Im Gegenteil sollte dieser Weg sogar ertüchtigt werden, um den Erfordernissen moderner Rettungsfahrzeuge gerecht zu werden.
Herr Krott vertritt die Auffassung, dass dieser Weg heute schon als Rettungsweg genutzt werden kann. Eine grundsätzliche Öffnung würde in keinem Fall dem Naturschutz entgegenkommen. Ihm erscheint es wichtig, dass das Freizeitgelände in seiner bisherigen Nutzung nicht tangiert wird.
Herr Kiemes erinnert an ein Treffen vor Ort am Freizeitgelände von verschiedenen Vertretern aus Politik und Verwaltung, an der neben Fachleuten, auch aus den Reihen der Feuerwehr, sowohl Herr Krott wie auch er teilgenommen hat. Dort wurde erklärt, dass eben jener Weg nicht als Fluchtweg genutzt werden darf. Einer der Mitarbeiter vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung aus der Zentralverwaltung hat anhand eines mitgeführten Zollstockes festgestellt, dass wohl die erforderliche Mindestbreite nicht erreicht wird und daher ein Befahren dieses Weges nicht erlaubt sei. Daraufhin hat ein anderer Teilnehmer an diesem Treffen erklärt, dass ein Tag vorher ein Fahrzeug der Feuerwehr Kornelimünster eben diesen Weg genutzt hätte.
Herr Kiemes schätzt die aktuelle Situation so ein, dass dieser Weg weder als offizieller Fluchtweg und auch nicht als Rettungszuwegung genutzt werden darf. Zudem kommt noch erschwerend hinzu, dass er am Rande noch mit Stacheldraht versehen sei. Er fragt, ob diese Einzäunung mit dem aktuellen Schutzstatus vereinbart ist. Herr Kiemes möchte ausdrücklich nicht, dass hier ein ständiger privater PKW-Verkehr erlaubt und auch stattfinden soll. Es geht ihm ausschließlich darum, diesen Weg als offiziellen Rettungsweg anzuerkennen.
Herr Hoffner berichtet von einer etwas anderen Erinnerung an dieses Treffen. Der Freizeitverein wollte einen Fluchtweg in Richtung Hahn ausweisen, was aber von der Verwaltung wegen fehlender Beleuchtung nicht akzeptiert wurde. Der andere Fluchtweg Richtung Friesenrath wurde akzeptiert. Ein 2. Fluchtweg war eine zwingende Voraussetzung zur Genehmigung der damaligen Veranstaltung.
Herr Kiemes sieht weiteren Rede- und Handlungsbedarf in Anbetracht der aktuellen Parkplatzsituation, eventuell ein Ausbau des bisherigen Weges oder auch die Möglichkeit, auf dem REWE-Gelände parken zu dürfen.
Herr Nießen betont, dass das Freizeitgelände und das unmittelbare Umland ein extrem sensibler Bereich sind. In diesem Gebiet können Arten nachgewiesen werden, die anderswo ausgestorben sind. Sowohl Pflanzen-, Insekten- wie auch Amphibienarten (z.B. der Edelkrebs) sind hier zu finden. Alle bisherigen Nutzungen sind nach seiner Einschätzung weiterhin möglich.
Lediglich Veranstaltungen mit „Ballermann“-Charakter sollten auch zukünftig nicht erlaubnisfähig sein. Er betrachtet das Freizeitgelände als ein Juwel, dass es zu schützen gilt. Er wünscht sich von der Verwaltung eine Einschätzung darüber, ob eine Ausweitung der bisherigen Veranstaltungen einen Konflikt zum Landschaftsschutzgebiet darstellen könnten.
Herr Kiemes widerspricht Herrn Nießen dahingehend, dass dieser den Begriff „Ballermann“ mit dem Freizeitgelände in Verbindung bringt. Es geht ihm nicht um Großveranstaltungen, sondern um die Nutzung im Allgemeinen. Dass das Gelände nur eine begrenzte Anzahl von Menschen fasst und auch nur eine begrenzte Anzahl von Veranstaltungen pro Jahr erlaubt werden können, ist ja selbstverständlich. Nicht nur bei den wenigen Großveranstaltungen, sondern auch an bestimmten Tagen während des Sommers sind dort viele Menschen unterwegs. Dann kann es bei Rettungseinsätzen zu kritischen Situationen kommen.
Herr Jumpers weist auf den Umstand hin, dass die vielfältigen Aktionen und auch der tagtägliche Betrieb des Freizeitgeländes kostenintensiv sind und der Freizeitverein dieses Geld mit seinen Veranstaltungen erwirtschaften muss. Er befürchtet, dass diese Einrichtung verloren gehen kann, wenn nicht durch Veranstaltungen im Sommer eine stabile wirtschaftliche Basis sichergestellt werden kann.
Frau Bastian stellt die konkrete Frage an die Verwaltung, ob die jetzt geplante Ausweisung als Naturschutzgebiet die zukünftige Ausweisung des Weges zwischen Freizeitgelände und Friesenrath als Fluchtweg ausschließt. Sie spricht davon, dass erst seit kurzem Großveranstaltungen für wenige Leute stattfinden, die nicht der bisherigen repräsentativen Nutzerschaft entsprechen.
Herr Jumpers weist Frau Bastian auf dem Umstand hin, dass sie ja weiß, wieviel (oder wie wenig) seitens des Stadtbezirkes zum Betrieb des Freizeitgeländes beigesteuert wird. Allein damit kann der Betrieb nicht aufrechterhalten werden.
Frau Nußbaum stellt fest, dass wohl alle Mitglieder der Bezirksvertretung den Weiterbetrieb des Freizeitgeländes in Walheim befürworten und stellt die Frage, was gegen einen 2. Dauerhaft angelegten Rettungsweg spricht. Sie betont noch einmal, dass die CDU-Fraktion ausschließlich der Aufnahme des Weges zwischen Freizeitgelände und Friesenrath in den Naturschutz widersprechen möchte.
Herr Hoffner kommt noch einmal auf den Punkt zurück, dass die Verwaltung beim Sommerfest oder anderen Großveranstaltungen die dort vorhandenen Fluchtwege als akzeptabel angesehen hat. Er fragt jetzt die Verwaltung, ob die aktuell vorhandenen Wege reichen oder auch nicht reichen. In einem angrenzenden Naturschutzgebiet im Steinbruch finden immer noch Events statt, dabei werden meterhohe Holzpaletten abgebrannt und auch gegen andere Vorschriften verstoßen. Hier wünscht er sich seitens der Verwaltung ein stärkeres Durchgreifen.
Herr von Thenen weist darauf hin, dass man genau unterscheiden muss zwischen Landschaftsschutz und Naturschutz. Eine Ausweitung des Landschaftsschutzes hin zum Naturschutz ist in dem Bereich der Zuwegung zwischen Freizeitgelände und Friesenrath laut den heute vorliegenden Unterlagen vorgesehen.
Herr Meiners erläutert hinsichtlich des Freizeitgeländes, dass im Grunde genommen der bisherige Status Quo fortgeschrieben wird. Das Gebiet war schon Landschaftsschutzgebiet und drumherum war es schon Naturschutzgebiet. Die klassische Anbindung von Walheim kommend hin zum Gelände läuft jetzt schon quer durch das Naturschutzgebiet. Nur die Wegetrassen aus dem Naturschutz herauszunehmen, sei theoretisch möglich, ist aber laut Herrn Meiners nicht erforderlich. Die temporäre, also immer einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung, die man für die Sicherstellung eines 2. Rettungsweges benötigt, stellt für ihn kein Problem dar. Er ist ein wenig überrascht von der heutigen Diskussion. Er empfiehlt, es so zu belassen wie es ist.
Frau Opitz fragt nach, was ist, wenn Herr Meiners nicht mehr im aktiven Dienst ist.
Herr von Thenen kommt noch einmal auf seine Aussage zurück, dass man Landschaftsschutz und Naturschutz unterscheiden muss. Er stellt fest, dass Niemand die Zuwegung von Walheim aus zum Freizeitgelände in Frage gestellt hat. Die Diskussion hat sich um einen möglichen 2. Rettungsweg zwischen Freizeitgelände und Friesenrath gedreht, der nach seinem Wissen abgelehnt worden ist
a)wegen fehlender Beleuchtung und
b)wegen der Einzäunung entlang des wegen mit Stacheldraht.
Diese Wegefläche würde ja jetzt von einem aktuellen Landschaftsschutzgebiet zukünftig in ein Naturschutzgebiet transferiert werden. Herr Meiners nimmt die Fragestellung mit hinsichtlich der Problemstellung der Ausweisung von Rettungswegen.
Frau Stühlen berichtet von den bisherigen Genehmigungsverfahren im Jahr 2023. Dort ist ein gemeinsamer Schulterschluss zwischen dem Fachbereich Klima und Umwelt, dem Fachbereich Feuerwehr und dem Bezirksamt als Ordnungsbehörde gelungen. Der Fluchtweg Richtung Hahn fällt alleine schon aus dem Umstand der durch die im Juli 2021 zerstörten Brücke weg.
Der Weg Richtung Friesenrath war tatsächlich für das Durchfahren mit einem Feuerwehrfahrzeug zu schmal. Hinzu kam die „Stacheldraht-Problematik“. Diese Probleme wurden vor Beginn der Veranstaltung behoben.
Herr Meiners dankt Frau Stühlen für die wichtige Ergänzung der Informationen. Eine dauerhafte Beleuchtung des Weges wird vom Fachbereich Umwelt und Klima ausdrücklich nicht gewünscht. Es ist vollkommen klar, dass die Sicherheitsaspekte bei der Genehmigung von Veranstaltungen immer überwiegen. Herr Meiners sagt eine sorgfältige Prüfung und eine sachgerechte Lösung für diesen Fragenkomplex zu.
Er stellt für das vorgestellte Planungswerk fest, dass seitens der Verwaltung die Überzeugung da ist, dass man eine überzeugende Arbeit gefertigt hat. Inwieweit in einzelnen Punkten das eine oder das andere noch wegen den politischen Entscheidungen korrigiert werden wird, wird sich zeigen. Auch ist der Hochwasserschutz ein sehr wichtiges Themenfeld, der dem Naturschutz nicht untergeordnet werden wird.
Herr Hoffner nimmt Bezug darauf und fragt nach dem möglichen Regenrückhaltebecken im Bereich des Hahner Steinbruchs, das wegen des Naturschutzes wohl nicht realisiert wird.
Herr Röthke erläutert hierzu, dass die Untere Naturschutzbehörde im Bereich Hahn aktuell die Einrichtung eines Wasserrückhaltebeckens als vertretbar erachtet.
Herr Nießen bestätigt die Aussage von Herr Röthke Herrn Hoffner gegenüber. An dieser Stelle ist der Hochwasserschutz höher als der Naturschutz zu bewerten.
Herr Hoffner fragt noch einmal nach dem Bach mit der Überschwemmungsproblematik zwischen Schleckheim und Kornelimünster, im Vorfeld wohl fälschlicherweise als „Oberforstbacher Bach“ bezeichnet, der wohl richtig „Schleckheimer Bach“ heißt.
Herr Meiners nimmt die Fragestellung mit, kann aber heute keine verbindlichen Antworten zum Entwässerungsfragen geben.
Herr Jumpers fragt Herrn Meiners, wo die Landwirtschaft zukünftig noch arbeiten kann.
Er nennt den Wasserschutz, den Landschaftsschutz und den Naturschutz. Er nimmt Bezug auf die Einladung zu einer Veranstaltung des Fachbereichs Umwelt und Klima an die Landwirtinnen und Landwirte am Freitag, den 12. Januar 2024 um 15 Uhr, an der Herr Jumpers auch teilnehmen wird.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr gewünscht werden, ruft Herr von Thenen den Beschlussvorschlag der Verwaltung auf und bittet eventuell befangene Mitglieder, sich in den Zuschauerraum zu begeben. Herr Jumpers nimmt wegen Befangenheit Platz im Zuschauerbereich und nimmt an allen 4 Abstimmungen nicht teil.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) sowie mit § 11 DVO-LNatSchG zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Er beschließt den integrierten Umweltbericht zur Begründung (Band 2) des Landschaftsplans.
Der Planungsausschussnimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 16 LNatSchG NRW und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) LNatSchG NRW i.V.m. mit § 11 DVO-LNatSchG sowie der Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 17 LNatSchG NRW die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans und Beteiligung gemäß § 9 LNatSchG NRW (SUP) in der vorgelegten Fassung für die Dauer von sechs Wochen zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen
hier: Offenlagebeschluss
Die Darstellung des Sachverhalts gliedert sich wie folgt:
1. Planungsanlass
2. Unterlagen Entwurfsfassung
3. Empfehlung der Verwaltung
4. Ablauf des Verfahrens zur Neuaufstellung
5. Beteiligungsverfahren
5.1 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
5.2 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
5.3 Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Strategische Umweltprüfung
5.4 Abgleich mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung
5.5 Abgleich des Landschaftsplans mit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030
6. Biodiversität
7. Klimarelevanz
8. Finanzielle Auswirkung
Ausführliche Erläuterungen finden sich in der Anlage 1, welche Bestandteil der Vorlage ist.
1. Planungsanlass
Parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 wurde, abgeleitet aus dem Masterplan Aachen*2030, die Neuaufstellung des Landschaftsplans beauftragt. In den vergangenen Jahrzehnten konnte in Aachen dem Verlust der Habitate (Aufbau eines Biotopverbundes bzw. Sichern der Mindestarealgrößen) sowie des Blütenreichtums der Wiesen und Weiden, dem Insektensterben und dem Aussterben einzelner Arten bis hin zu starken Verlusten bestimmter Artengruppen -wie Feldvögel und Amphibien - trotz der Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans, des Vertragsnaturschutzes und des Aachener Artenhilfsprogramms, in nicht annähernd ausreichendem Maße entgegengewirkt werden.
Mit einem differenzierten neuen Landschaftsplan besteht die Chance die Zukunft des Naturhaushaltes, der Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume zu sichern, zu entwickeln und zu bewahren.Die Laufzeit für den neuen Landschaftsplan ist für 20 Jahre angedacht. Der Landschaftsplan wird vom Träger der Landschaftsplanung (hier: kreisfreie Stadt Aachen) aufgestellt und gemäß § 7 (3) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) durch den Rat der Stadt Aachen als Satzung beschlossen.Mit Bekanntmachung der durchgeführten Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde wird der Plan anschließend rechtskräftig.
Mit der vorliegenden Beschlussfassung wird die zweite Beteiligungsstufe (öffentliche Auslegung) zur Entwurfsfassung des neuen Landschaftsplans eingeleitet. Der neue Landschaftsplan soll den seit dem 17.08.1988 rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Aachen 1988 (Änderungstand 2021- Anpassung zu den Ordnungswidrigkeiten) ersetzen.
Die eingebrachten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (erste Beteiligungsstufe)
gemäß § 15 (1) und § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) sowie der Abwägungsvorschlag mit den Stellungnahmen der Verwaltung sind in Anlage 25 bis 28 beigefügt. Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen der Vorentwurfsfassung.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) und Beteiligung zur strategischen Umweltprüfung (SUP) nach § 9 (1) Satz 3 LNatSchG NRW ist im 1. Quartal 2024 geplant.
2. Unterlagen Entwurfsfassung
Gemäß § 7 (5)Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) besteht der Landschaftsplan aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen.Diese Vorgabe ist für die Stadt Aachen wie folgt umgesetzt:
Der vorliegende Entwurf des Landschaftsplans besteht aus einem Kartenteil, dem Band 1 mit den schriftlichen Texten und Erläuterungen und dem Band 2 mit der Begründung und integriertem Umweltbericht.
Der Kartenteil(Anlagen 3-22)besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte und den Anlagekarten (AK) jeweils in Originalgröße mit dem Maßstab 1:10 000 aufgeteilt in 4 Kartenabschnitte sowie jeweils als Übersichtskarte im Maßstab 1:20 000. Die Entwicklungskarte (EK) und die Festsetzungskarte FK) konkretisieren und ordnen die textlichen Ausführungen räumlich zu. Die zwei Anlagekarten dienen dem besseren Verständnis des Planwerks und beinhalten nachrichtliche Darstellungen aus anderen Fachplanungen. In diesen beiden Karten sind unter anderem das vegetationskundlich wertvolle Grünland, die über den Geologischen Dienst erfassten Geotope, Informationen zu Alleen, Biotopkataster, Biotopverbund Stufe 1 und 2, Fließgewässer und Hinweise zu Bodendenkmal- und Denkmalpflege enthalten. Weiterhin werden die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützten Biotope im Landschaftsplan in der Anlagekarte 1 nachrichtlich dargestellt. Das gesonderte Verfahren zur Bekanntmachung der gesetzlich geschützten Biotope wird parallel zur Offenlage des Landschaftsplans erfolgen, sodass die aktuellen Abgrenzungen neben der eigentlichen Veröffentlichung im Kataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW auch im Landschaftsplan deklaratorisch dargestellt werden können.
Der Band 1 (Anlage 23) ist unterteilt in drei Teile (A, B, C).
Teil A gibt Auskunft über die rechtlichen und planungsrelevanten Grundlagen, Informationen zum
Geltungsbereich und zu allgemeinen Grundsätzen.
Teil B beinhaltet die Darstellungen, textlichen Festsetzungen und Erläuterungen zu den Entwicklungszielen sowie den besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile) einschließlich der entsprechenden allgemeinen als auch teils gebietsspezifischen Ge- und Verbote, Unberührtheiten, Ausnahmen und Befreiungen. Zudem werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Geltungsbereich des Landschaftsplans festgelegt, u.a. Anlage und Pflege von Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen, Kopfbaumreihen und -gruppen, Ufergehölzen, Brachen, Säumen, Rainen, Stillgewässern.
Teil C beinhaltet Hinweise und Ausführungen zum Kartenteil sowie die Übersichtkarten, welche eine verkleinerte Darstellung des Kartenteils darstellen.
DerBand 2 (Anlage 24) umfasst den Entwurf der Begründung mit integriertem Umweltbericht und dem Ergebnis derstrategischen Umweltprüfung (SUP), die Beschreibungen und Erläuterungen zur lebensraum- und biotoptypenabhängigen Pflege sowie die Gehölzliste.
Beginnend mit der Einleitung konkretisieren die Kapitel 2-6 dieses Bandes die Grundlagen undRahmenbedingungen und geben Erläuterungen zum Verfahren, zu Vorgehensweisen und Abgrenzungen. Das Kapitel 7 widmet sich eingehend den Landschaftsräumen der Stadt Aachen, aus denen sich die Entwicklungsziele (Band 1, Teil B, Kap. 1) für den Landschaftsplan ableiten. Im Kapitel 8 erfolgt die Betrachtung der maßgebenden Planwerke (Gesetze, Richtlinien, Programme, Konzepte und Strategien) differenziert nach den verschiedenen Planungsebenen. Ab dem Kapitel 9 werden die wesentlichen Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung gemäß § 33, §§ 38-44 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (zuletzt geändert vom 8. September 2017) i.V.m § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) dargestellt. Ziel der strategischen Umweltprüfung ist die Ermittlung und Bewertung künftiger Umweltauswirkungen, um umweltbeeinträchtigende Wirkungen möglichst frühzeitig zu erkennen.
Veröffentlicht werden neben den genannten Unterlagen der Entwurfsfassung auch die unter Ziffer 5. aufgeführten Unterlagen aus dem frühzeitigen Beteiligungsprozess (Anlagen 25-28).
3. Empfehlung der Verwaltung
Als Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der strategischen Umweltprüfung empfiehlt die Verwaltung, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) des Landschaftsplans der Stadt Aachen und die Beteiligung gemäß § 9 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW - SUP) für die Dauer von 6 Wochen in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Weitere Angebote zur Information der Öffentlichkeit
Aufgrund der Komplexität der inhaltlichen Zusammenhänge und des Verfahrens, der Verfahrensdauer und der hohen Relevanz für die Belange des Naturschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine transparente Kommunikation mit der Öffentlichkeit wichtig. Zur Information der Öffentlichkeit soll daher eine weitere öffentliche Veranstaltung durchgeführt werden. Diese soll dazu dienen, die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplans und den bisherigen Abwägungsprozess zu erläutern. Weiterhin sollen hier Erläuterungen zu den Unterlagen gegeben werden, die bei der parallel stattfindenden Offenlage öffentlich ausliegen und digital zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorgesehen in allen Bezirken Bürger*innensprechstunden anzubieten. Hier stehen Vertreter*innen der Verwaltung zur Erläuterung der Inhalte des Landschaftsplans sowie für Rückfragen zur Verfügung. Alle, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben haben, erhalten ein Anschreiben, aus dem hervorgeht, unter welcher Kennziffer die eingebrachte Stellungnahme in den Abwägungsunterlagen zu finden ist. Mit diesem Angebot geht die Stadt Aachen weit über das gesetzlich verankerte Maß der Bürger*innenbeteiligung und –information hinaus und trägt so dem hohen Informationsbedarf Rechnung.
4. Ablauf des Verfahrens zur Neuaufstellung
Das Verfahren der Landschaftsplanung ist in den §§ 14 bis 21 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) geregelt. Im Vorfeld auf den förmlichen Verfahrensablauf erfolgte eine informelle Beteiligung verschiedener Akteur*innen mit dem Ergebnis der 2016 erstellten Vorstudie, welche eine planungsrelevante Grundlage für den Vorentwurf bildete.
(s.http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/planen_bauen/bauleitplanung/landschaftsplan/index.html)
Aufstellungsbeschluss (FB 61/0947/WP17)
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 14 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) erfolgte ortsüblich am 30.08.2018 mit Hinweisveröffentlichung am 01.09.2018.
Beratungen: Bezirksvertretung Aachen- Mitte, Bezirksvertretung Aachen-Haaren und Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf am 20.06.2018; Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 27.06.2018; Bezirksvertretung Aachen-Brand, Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim und Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg am 04.07.2018; Planungsausschuss am 11.07.2018.
Mit der Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung an der Landschaftsplanung am 25.10.2018 wurde der Hinweis zu einer dreijährigen Veränderungssperre gemäß § 48 Abs. 3 Satz 5 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) für die geplanten Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile gegeben. Die Veränderungssperre wurde per Bekanntmachung vom 07.10.2021 bis zum Ablauf des 25.10.2022 einmalig verlängert. Eine erneute Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Programmberatung (FB 61/0948/WP17)
Die Verwaltung wurde beauftragt für das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Aachen einen neuen Landschaftsplan zu erarbeiten. Gleichzeitig wurde hierzu die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Landschaftsplanung gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen.
Beratungen: Planungsausschuss am 11.07.2018, Bezirksvertretung Aachen-Haaren am 05.09.2018; Bezirksvertretung Aachen-Brand, Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf, Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 12.09.2018; Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 18.09.2018; Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim, Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg und Bezirksvertretung Aachen- Mitte am 26.09.2018.
5. Beteiligungsverfahren
Das Planverfahren sieht gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) zwei formale Beteiligungsschritte vor. Ergänzend zu den rechtlichen Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes gilt die Richtlinie des Rates: „Richtlinien über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 des Baugesetzbuches“. Anzuwenden bei der Aufstellung,Änderung,Ergänzung und Aufhebung
von Bebauungsplänen und entsprechend für den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan.
5.1 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 05.11.2018 bis 14.12.2018 stattgefunden. Am 06.11.2018 wurde eine öffentliche Veranstaltung zur Bürgerinformation durchgeführt. Hieran nahmen über 90 Bürgerinnen und Bürger teil. Darüber hinaus wurden im Zeitraum zwischen dem 07.11. und 28.11.2018 Bürger*innensprechstunden in allen Stadtbezirken angeboten. Dieses Angebot nahmen viele Interessierte wahr.
Flankierend bestand in der Zeit vom 22.11.2018 bis zum 14.12.2018 die Möglichkeit eine Ausstellung mit dem Schwerpunkt „Aachener Landschaftsräume“ in der Citykirche St. Nikolaus zu besuchen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des Abwägungsprozesses Nachfragen zur Einschätzung von Flächenbewirtschaftung und Eigentumszuordnungen gestellt sowie mehr als 100 Einzelgespräche insbesondere mit betroffenen Bewirtschafter*innen vorgenommen.
Die Niederschrift über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie die schriftlichen Eingaben der Bürger*innen inklusive Vermerke zu den Einzelgesprächen sind der Vorlage als Anlage 25 beigefügt.
Das Abwägungsergebnis mit Beschlussvorschlag, die zusammengefasste Darstellung der Eingabe und die Stellungnahmen der Verwaltung sind der Anlage 26 zu entnehmen.
Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen des Vorentwurfes von 2018 in zeichnerischer als auch textlicher Ausführung. Die Karten, Band 1 und Band 2 wurden entsprechend des Abwägungsergebnisses angepasst. Ein Überblick über die Änderungen sind der Anlage 29 (Synopse) zu entnehmen.
Weitergehende Erläuterungen sind in Anlage 1 enthalten.
5.2 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 (1) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
Parallel zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Von ca. 101 beteiligten Stellen haben sich 45 zur Planung geäußert. 38 haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, 7 hatten keine Bedenken bzw. einer konnte keine Stellungnahme abgeben.
Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage in Anlage 27 und Anlage 28 beigefügt.
Der Abwägungsprozess führte zu Änderungen des Vorentwurfes von 2018 in zeichnerischer als auch textlicher Ausführung. Die Karten, Band 1 und Band 2 wurden entsprechend des Abwägungsergebnisses angepasst. In der Anlage 29 (Synopse)wird ein Überblick über die wesentlichen Änderungen insbesondere auch in Bezug auf den rechtskräftigen Landschaftsplan gegeben.
Weitergehende Erläuterungen sind in Anlage 1 enthalten.
Einvernehmen mit Sonderbehörden
Das erforderliche Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde sowie mit der Unteren Forstbehörde zu Festsetzungen und Maßnahmen in Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen konnte erzielt werden.
5.3 Bericht über die Beteiligung gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) Strategische Umweltprüfung (SUP)
Explizite Stellungnahmen nur zur Strategischen Umweltprüfung sind nicht erfolgt. Aus den vorgebrachten Stellungnahmen konnten jedoch Hinweise, Anregungen und Änderungen entnommen werden, die im Band 2 umgesetzt wurden.
Die Strategische Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für alle Schutzgüter langfristige positive Auswirkungen durch den Landschaftsplan zu erwarten sind. Temporäre negative Auswirkungen können infolge naturschutzfachlich gewollter Veränderungen (z.B. Fließgewässerrenaturierungen) zwar auftreten, sind aber durch die dauerhaften positiven Effekte gerechtfertigt.
Auch auf das Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet „DE-5203-310 Brander Wald“ z.B. die dort gemäß FFH-Richtlinie geschützte Tierart Gelbbauchunke haben die Ver- und Gebote des Landschaftsplans positive Auswirkungen. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes Brander Wald schafft eine Pufferzone zum FFH-Gebiet und dessen maßgeblichen Tier- und Pflanzenarten einschließlich der Lebensraumtypen.
Der Landschaftsplan löst damit keine Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Erhaltungszielen und keine Verschlechterung des bisherigen Umweltzustandes aus. Eine FFH-Vorprüfung bzw. eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.
5.4 Abgleich mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung
Für die Region Aachen gilt der aktuelle Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen, 2017). In diesem werden die regionalen Ziele für eine nachhaltige Raumentwicklung vorgeschrieben, die die ökologischen Funktionen im Raum mit den sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen in Einklang bringen sollen.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln befindet sich in der Neuaufstellung. Im Rahmen der Neuaufstellung wurden diverse Fachbeiträge durch die übergeordneten Planungsbehörden beauftragt und liegen dem Entwurf des neuen Regionalplans zu Grunde. Seit 2016 liegt der Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan vor, der bereits für die Zielaussagen des Landschaftsplan-Vorentwurfes berücksichtigt wurde. Nach § 8 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist vor allem der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Landschaftsplanung essenziell. Der Fachbeitrag des Naturschutzes, der auch die Biotopverbundplanung beinhaltet, liegt seit 2020 vor und wurde bei der Abwägung wie auch der Ausgestaltung der Entwurfsfassung berücksichtigt.
Eine erste Abfrage, ob der Landschaftsplan den Zielen der Landes- und Regionalplanung entspricht, wurde zur Beteiligung am Vorentwurf positiv beantwortet. Zum Entwurfsstand erfolgt eine erneute Anfrage.
5.5 Abgleich des Landschaftsplans mit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030
Der Flächennutzungsplan dient als Planwerk der vorbereitenden Bauleitplanung und ist behördenverbindlich. Der Landschaftsplan wird als Satzung beschlossen und ist mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzustimmen. Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 ist seit dem 28.01.2022 rechtswirksam. Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans wurden bei der Überarbeitung der Entwicklungsziele (hier Entwicklungsziel 7) zu Grunde gelegt.
Darüber hinaus wurden alle relevanten Bauleitplanverfahren bis zum Juni 2023 berücksichtigt.
6. Biodiversität
Angesichts der gegenwärtigen globalen Krise des Artensterbens, stellt die Bewahrung der Biodiversität neben dem Klimawandel eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar. Sie bildet die existenzielle Grundlage und Voraussetzung des Lebens für resiliente Ökosysteme und damit auch für das Wohlergehen der Menschen. Doch die gegenwärtigen Zustände der biologischen Vielfalt sind alarmierend und nicht nur auf globaler, sondern auch auf kommunaler Ebene in Aachen zu verzeichnen. Aufgrund der abwechslungsreichen Landschaft Aachens mit ihren vielfältigen Strukturenkommt der Stadt bei der Bewahrung der Biodiversität eine besondere Verantwortung zu. Vor diesem Hintergrund stellen der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt eine zentrale Schlüsselrolle für den Landschaftsplan der Stadt dar (weiterführende Informationen s. Anlage 1).
7. Klimarelevanz:
Durch die Festsetzungen des Landschaftsplans werden keine zusätzlichen CO2-Emissionen verursacht; das Gegenteil ist der Fall. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, etwa bei einer Entfichtung zur Entwicklung von Sumpf- und Buchenwald, bei der Entnahme von Pappelhybriden zur Entwicklung von naturnahen Laubwäldern oder Renaturierungen und Rückbaumaßnahmen wirken sich durch die dann möglich werdende erhöhte CO2-Bindung langfristig sogar positiv aus. Neben dem technischen Klimaschutz (nachhaltige Energieversorgung) ist daher auch die Förderung des natürlichen Klimaschutzes bei der Erarbeitung des Landschaftsplans von besonderer Bedeutung (weiterführende Informationen s. Anlage 1).
8. Finanzielle Auswirkungen:
Entscheidungen zur Umsetzung von Maßnahmen mit Kosten und Finanzierung bleiben den jeweiligen konkreten Ausführungsbeschlüssen vorbehalten. Die Umsetzung von Maßnahmen ist nur möglich, sofern die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch einen zukünftigen, rechtskräftigen Haushalt gesichert ist.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | x | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | |
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Technische Details
ID: 123645
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=123645
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2023-09-21 FB 61_0773_WP18 Neuaufstellung des L SAO.pdf
395.6 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
- Gremium
- Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
- Datum
- Mi., 10.01.2024
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 13:05