Kooperation Jugendhilfe und KJP - Handlungsfelder SGB VIII / SGB IX
FB 45/0516/WP18 · Kenntnisnahme
Beratung
Herr Grundmann (Fachbereich Kinder, Jugend und Schule – FB 45) und Herr Prof. Dr. Siniatchkin (Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie) stellen die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die gemeinsamen Handlungsfelder, aber auch die Herausforderungen bei der Bewältigung der Aufgaben anhand einer Power-Point-Präsentation (s. Anlage zur Niederschrift im Ratsinformationssystem) dar. Sie betonen insbesondere den gemeinsamen Wunsch, dass der Landschaftsverband Rheinland (LVR) stärker als bislang seine Planungs- und Fallverantwortung übernehme und die Akteure vor Ort unterstütze.
Frau Scheidt dankt beiden für die Erläuterungen. Sie habe eine große Hochachtung vor der geleisteten Arbeit und dem Engagement der beteiligten Akteure in der Betreuung von Kindern mit einer Intelligenzminderung. Ebenso betont sie, dass der Ausschuss diese Arbeit unterstützen werde.
Herr Tillmanns bedankt sich ebenfalls für den Vortrag und die Platzierung der Thematik im Ausschuss. Die beiden Vortragenden hätten die Problematik treffend auf den Punkt gebracht. Der Bericht gleiche seinen eigenen Erfahrungen im Betreuungsrecht im Erwachsenenbereich. Seiner Wahrnehmung nach steige die Anzahl an psychischen Erkrankungen. Sobald die betroffenen Personen jedoch beispielsweise aus einem Klinikaufenthalt entlassen würden, fehle oft die Anschlussversorgung. Er berichtet, dass teilweise monatelang auf ein Betreuungsplatz gewartet werde. Würden diese Personen zurück in ihr häusliches Umfeld ziehen, wäre ein Rückfall vorprogrammiert. Es bleibe ein Gefühl der Machtlosigkeit, da nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stünden. Daher sehe er in diesem Bereich einen dringenden Handlungsbedarf. Zwar würden sowohl der Jugendhilfeträger als auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie in Aachen eine hervorragende Arbeit leisten. Dennoch stelle er fest, dass alle Beteiligten an ihre Grenzen kämen. Daher erkundigt er sich bei der Verwaltung, ob der Beschlussvorschlag sinnvoll erweitert werden könne, um die gute Arbeit von Seiten des Ausschusses zu unterstützen – in dem Wissen, dass die Verhandlungen mit dem LVR auf vielen Ebenen wie auch Kostendeckungszusagen sehr schwierig seien.
Herr Tillmann dankt für die Sensibilisierung für eine höchst vulnerable und herausfordernden Zielgruppe und ihre adäquate Versorgung. Er schließt sich den Ausführungen von Herrn Tillmanns an. Auch wenn er die Zuständigkeit zur Bereitstellung von ausreichenden Betreuungsplätzen nicht bei der Kommune sehe, bestehe die Situation, dass die derzeitige Versorgung der betroffenen Menschen unzureichend sei. Er erwarte einen Wechsel der Zuständigkeit mit der Reformierung des SGB VIII und befürchte, dass damit auch eine Umverteilung der hohen finanziellen Belastung auf die Kommunen übergehen werde. Daher unterstütze er die von Seiten der Vortragenden erwähnte Ermittlung der bestehenden Bedarfe im Stadtgebiet. Diese könne bei den künftigen Planungen und Entscheidungsprozessen gut unterstützen.
Herr Gurr bedankt sich für die Initiative, die Thematik im heutigen Ausschuss zu diskutieren. Aus seiner aktiven Zeit als Kinderarzt habe er die Konnektivität und Kommunikation zwischen dem Gesundheitssystem und der Kinder- und Jugendhilfe vermisst. Dabei sehe er viele klassische Schnittstellen. Die gemeinsamen Teilhabeplankonferenzen halte er daher für sinnvoll, diese könnten auch dazu beitragen, durch frühere Intervention das Jugendamt zu entlasten.
Herr Kreutz lobt ebenfalls die Initiative. Es bestünden viele Schnittstellen der beiden Systeme. Die grundsätzliche Thematik – nämlich der Umgang und die gute Betreuung von Kindern mit Behinderung – sei sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie identisch. Es sei bedauerlich, dass der LVR derzeit eher blockiere statt mit zu arbeiten. Daher begrüße er es, wenn aus Aachen heraus ein Zeichen gesetzt werden könne.
Frau Ophoff (AG Behindertenhilfe) berichtet aus ihrer Tätigkeit im familienentlastenden Dienst und könne die Berichte auch nur bestätigen. Die Anzahl der Mehrfachbehinderungen nehme zu und damit einhergehend auch die Belastungen für die Eltern. Entlastungen seien daher dringend notwendig. Aus ihrer Sicht seien aber auch kürzere Entlastungsphasen, wie beispielsweise für ein paar Tage, sinnvoll bevor die Situation eskaliere und ein Klinikaufenthalt nicht mehr vermeidbar sei.
Herr Schneider erkundigt sich zum einen danach, ob die Corona-Pandemie die Entwicklung verschärft habe. Zum anderen stelle er fest, dass die Problematik bereits seit Jahren bekannt sei und fragt daher, wieso bislang noch keine konsequente Fehleranalyse durchgeführt worden sei. Zudem erkundigt er sich danach, wer für die Durchführung der Bedarfsanalyse zuständig sei.
Herr Prof. Dr. Siniatchkin bestätigt zunächst, dass sich die Fallzahlen insbesondere in den ersten 1,5 Jahren der Pandemie nahezu verdoppelt habe. Nun könne bei manchen Diagnostiken eine Entspannung festgestellt werden, aber nicht bei allen. So steige die Zahl der Personen mit Autismus-Spektrums-Störungen, Zwangs- oder Essstörungen wieder an. Vor allem beim Eintritt in die Schule würden Kinder den Anschluss verlieren. Auf die Frage zur nicht durchgeführten Fehleranalyse erläutert er, dass es strukturell bedingte klare Trennungen zwischen den Verantwortlichkeiten der Jugend- und Behindertenhilfe gebe und die zugehörigen Einrichtungen unterschiedliche Schwerpunkte setze. Junge Menschen mit einer Intelligenzminderung könnten in einer Klinik betreut werden, demgegenüber würden junge Menschen mit einer psychischer Erkrankung in Jugendhilfeeinrichtungen aufgenommen. Diejenigen, die beides aufweisen würden, könnten in keinem der beiden Systeme adäquat betreut werden.
Herr Grundmann ergänzt, dass auch die Kooperationsfähigkeit der beiden Systeme entscheidend sei. Teilweise seien Fälle bereits seit Jahren bekannt und die Akteure aus beiden Systemen hätten sich bereits hieran aufgerieben. Bislang sei es nicht gelungen, gemeinsam und mit anderen Trägern zu agieren. Die Verschärfung der Situation durch Corona könne auch im Bereich der Hilfen zur Erziehung beobachtet werden. Aufgrund der Pandemie seien die Betreuungs- und Schulsysteme weggebrochen. Diese stundenweise Betreuung habe bis dahin für eine Entlastung der Familien gesorgt. Die dauerhafte und ununterbrochene Betreuung zu Hause habe dann die Bedarfe offengelegt.
Herr Prof. Dr. Siniatchkin berichtet, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie sich in den letzten Jahren verstärkt mit dem Thema Inklusion befasst habe. Die Arbeit sei auf den Versuch ausgerichtet gewesen, Kinder mit Behinderung und Intelligenzminderung bestmöglich in eine normale Umgebung zu integrieren. Herausfordernd sei jedoch, dass die Personen eine spezielle Betreuung benötigen würden. Gleichzeitig fehle es an ausgebildeten Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen.
Herr Grundmann erläutert, dass es sich zwar um eine geringe Anzahl solcher Fälle in Stadt und StädteRegion Aachen handele. Er betont aber, dass genau diese Fälle besonders herausfordernd und für die Mitarbeitenden sehr belastend seien, da sie ein hohes Maß an Energie und Ressourcen binden würden. So berichtet er von Situationen, in denen abends nicht gesichert gewesen sei, wo der junge Mensch über Nacht untergebracht werden könne. Ebenso seien Mitarbeitende schon mit Kindern durch Parks gelaufen, zum Abbau ihrer überschüssigen Energie. In einem extremen Fall hätten zehnverschiedene Träger einen jungen Menschen Tag und Nacht betreut. Genau dies sei bei Menschen mit Autismus fatal, da das für die notwendige geregelte Umfeld mit gleichbleibenden Bezugspersonen sehr wichtig sei. Obwohl es eigentlich einen Dreiklang geben solle zwischen Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie und dem LVR als Träger der Eingliederungshilfe bestünde derzeit nur eine Zusammenarbeit zwischen den beiden erstgenannten Systemen.
Herr Kaldenbach dankt dem Ausschuss für die Rückmeldungen und die Unterstützung in den weiteren Auseinandersetzungen mit dem LVR. Es habe von Seiten der Verwaltung nicht die Erwartung gegeben, dass heute Lösungen gefunden werden könnten. Die Verwaltung befinde sich auch im Austausch und Einvernehmen mit allen städteregionalen Jugendämtern.
Frau Scheidt formuliert sodann eine Erweiterung des Beschlussvorschlages und lässt hierüber abstimmen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangslage
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45) hat mit der Vorlage FB 45/0449/WP18 Anfang Dezember über die aktuellen Herausforderungen in der stationären Jugendhilfe berichtet.
In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die schwerfällige bis mangelhafte Kooperation mit der Eingliederungshilfe gem. SGB IX des Landschaftsverbandes (LVR) beschrieben.
Die fehlende gemeinsame Krisenintervention und Übergabemöglichkeit von Fällen geistig und/oder körperbehinderter junger Menschen stellt sowohl die Kinder- und Jugendpsychiatrie Aachen (KJP) als auch den FB 45 vor große Herausforderungen.
- Zuständigkeit
Im Rahmen einer Krisenintervention besteht die Pflicht zur Inobhutnahme, wenn der junge Mensch entweder selbst darum bittet oder wenn nach Einschätzung des Jugendamts eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder der Jugendlichen eine solche kurzfristige Intervention erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme des jungen Menschen ergibt sich hierbei aus dem § 87 SGB VIII. Es ist immer der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Im Zusammenhang mit der in Aachen verorteten KJP bedeutet dies, dass der FB 45 für jeden jungen Menschen unter 18 Jahren zuständig wird, wenn die Möglichkeit einer Entlassung zu den Sorge- bzw. Erziehungsberechtigen eine Gefährdung darstellt, nicht möglich ist und gleichzeitig eine stationäre Anschlussmaßnahme fehlt. Somit muss der FB 45 auch tätig werden, wenn in den Fällen die Grundzuständigkeit bei einem anderen Jugendamt oder einem anderen Sozialleistungsträger liegt.
Die Entlassung eines Kindes oder Jugendlichen mit geistiger Behinderung in die Obdachlosigkeit wird stets eine dringende Gefahr für deren Wohl darstellen und deshalb die Pflicht des zuständigen Jugendamts zur Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII auslösen (vgl.
DIJuF-Rechtsgutachten 22.2.2024 – SN_2024_0233 Eh).
- Versorgung durch das Jugendamt
In den Sozialraumteams zeigt sich in der praktischen Arbeit, dass der LVR als Eingliederungshilfeträger die Grundzuständigkeit mit Vorlage einer entsprechenden Diagnostik anerkennt. In der Regel werden aber die Sorgeberechtigen bzw. das Jugendamt aufgefordert einen Platz in einer entsprechenden Einrichtung selbständig zu suchen.Hierbei ist zu betonen, dass es eigentlich in der Verantwortung des vorrangig zuständigen Leistungsträgers liegt, den bestehenden Anspruch der Jugendlichen umzusetzen. Dazu gehört auch die Suche nach einer geeigneten Einrichtung (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 22.2.2024 – N_2024_0233 Eh).
Aufgrund von fehlenden bedarfsgerechten stationären Angeboten der Eingliederungshilfe kommt es in den Familien zu Überforderungssituationen, die vermehrt zur Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII auf Grund der Obdachlosigkeit führen. Eine erforderliche Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention für die extrem betreuungsintensiven jungen Menschen mit Beeinträchtigungen mussvon den Fachkräften der Jugendämter geleistet werden, da die Jugendhilfe auch in diesen Fällen immer zuständig bleibt (s.o.).
Im Ergebnis müssen die jungen Menschen mit alternativen Hilfeformen und teils grenzwertigem Standard, wie 1:1-Betreuung und zusätzlichem Security-Dienst wegen potenzieller Eigen- und Fremdgefährdung,betreut werden.
Insbesondere die Eigen- und Fremdgefährdung des jungen Menschen verursacht Einweisungen in die KJP auf Grundlage des PsychKG. Mit der hier beschriebenen Eskalation kann meist kein weiteres Jugendhilfeangebot aufrechterhalten werden.
- Versorgung durch die KJP
Die Zusammenarbeit der Jugendhilfe und der KJP wird als gemeinsamer Versorgungsauftrag definiert, der bereits im Beschluss der Jugendministerkonferenz 1991 formuliert ist.
Eine Klarheit über die Möglichkeiten und Grenzen, Aufgabestellungen und rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Systeme sowie die Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit sollte Gegenstand einer möglichen Kooperation sein. Die Kooperation mit der Jugendhilfe wird jedoch aufgrund mangelnder stationärer Eingliederungshilfeplätze für junge Menschen mit geistiger Behinderung sowie die mangelhafte Kommunikation mit dem LVR stark beeinträchtigt.
Bei Patienten, die mittels eines Beschlusses (§1631BGB oder PsychKG) in der KJP behandelt werden, sind meist nur kurzzeitige kriseninterventorische Aufenthalte notwendig, die die Klinik auf einer akut geschützten Station leisten kann. Bei längeren Aufenthalten in der Akutpsychiatrie besteht die Gefahr einer schnellen Hospitalisierung and Chronifizierung, der psychische Zustand der Jugendlichen und deren Funktionsniveau können sich sogar verschlechtern. Das betrifft insbesondere die Jugendlichen mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderung.
Zudem ist die KJP Aachen keine Spezialklinik, die ein diagnostisches und therapeutisches Angebot für Patienten mit geistiger Behinderung sowie Mehrfachbehinderung und psychiatrischen Erkrankungen vorhalten kann. Die räumlichen Voraussetzungen und die Behandlungskonzepte sind für dieses Klientel nur bedingt geeignet, meistens nur für kurze Kriseninterventionen.
Dem intensiv-pädagogischen Betreuungsbedarf von Patient*innen mit geistiger Behinderung kann in der Klinik für KJP nicht entsprochen werden.
Die Unterbringung der Patient*innen mit geistiger Behinderung in der KJP nach Krisenintervention, und damit nicht mehr gegebener Behandlungsindikation, führt zusätzlich dazu, dass die Behandlung eines behandlungsbedürftigen Jugendlichen von der Warteliste der KJP nicht erfolgen und die Klinik dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann.
Aufgrund der geringen Bettenzahl im Akutbereich der Klinik (4 stationäre Behandlungsplätze) ist die Klinik somit handlungsunfähig, wenn diese von Patienten belegt werden, denen als Anschlussmaßnahme kein stationärer Eingliederungshilfeplatz angeboten werden kann.
Somit müssen die Patienten nach der erfolgten Behandlung schnell zurück in den häuslichen Rahmen oder in eine zuständige Institution überführt werden.Es besteht deutschlandweit Konsens, dass die Patient*innen mit geistiger sowie Mehrfachbehinderung und psychiatrischen Erkrankungen durch (z.T. aufsuchende) ambulante Angebote der KJP in deren Lebensumfeld unterstützt werden sollen.
- Fazit
Als grundzuständiger Träger ist der LVR verantwortlich für die Schaffung von stationären Eingliederungshilfeplätzen. Hierzu benötigt es aus hiesiger Sicht dringend eine Bedarfsanalyse durch den LVR in der Stadt Aachen. Die derzeitige unzureichende Planung führt dazu, dass sowohl die KJP als auch der FB 45 als öffentlicher Jugendhilfeträger als Ausfallbürge zur Versorgung genutzt werden und immer wieder mit (den gleichen) Krisenfällen geistig behinderter junger Menschen konfrontiert werden.
Eine Entlastung durch den grundzuständigen Träger LVR erfolgt in Form eines stationären Platzes selbst nach Monaten bzw. Jahren nicht. Die hier beschriebenen Fälle werden nach PsychKG und § 42 SGB VIII im Rahmen der Krisenintervention immer wieder versorgt, ohne eine langfristige Perspektive mit Entwicklungschancen für den jungen Menschen schaffen zu können.
Insbesondere in der Krisenintervention ist eine enge Kooperation zwischen den drei Institutionen zwingend erforderlich, da alle Fachexpertisen benötigt werden. Im Einzelfall sollte hierfür frühestmöglich eine Teilhabeplankonferenz gem. § 20 SGB IX stattfinden, was bisher in der Praxis nicht stattfindet.
Insbesondere für die jungen Menschen mit Behinderung und deren Familien sehen die Klinik für KJP und der FB 45 einen dringenden Handlungsbedarf bzgl. der Kooperation mit dem LVR. Denn es ist in der Verantwortung aller Leistungsträger die Betroffenen verantwortlich zu begleiten, zu beraten und (stationär) zu betreuen.
An der gemeinsamen Behandlung und Betreuung der jungen Menschen mit Behinderung mit dem LVR ist sowohl die KJP als auch der FB 45 sehr interessiert und sollte schnellstmöglich ausgebaut werden.
Herr Prof. Dr. Siniatchkin (Klinikdirektor KJP) und Herr Grundmann, Abteilungsleiter Jugend des FB 45, werden in der gemeinsamen Sitzung des KJA und ASW die Thematik in Form eines Vortrags weiter ausführen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 126109
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=126109
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2024-04-25 FB 45_0516_WP18 Kooperation Jugendhi SAO.pdf
11.10.2024
140.7 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- Gemeinsame Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses zusammen mit dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung
- Gremium
- Kinder- und Jugendausschuss
- Datum
- Di., 14.05.2024
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Zusätze
- Ergänzend wird mündlich berichtet.Die Unterlagen wurden nachgereicht.
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 14:01
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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