Honorarkräfte an Musikschulen- neue Rechtsprechung BSG
E 49.5/0116/WP18 · Anhörung
Beratung
Ausschussvorsitzende Ratsfrau Fohn (CDU) berichtet vorweg, dass die Vorlage bereits in den Sitzungen des Betriebsausschusses Kultur und Theater und des Finanzausschusses einer Vorberatung zugeführt worden seien. In der Sitzung des Betriebsausschusses habe sich eine Beschlussänderung ergeben; entgegen dem Beschlussvorschlag sei das Wort „verbleibenden“ gestrichen worden.
Ratsfrau Begolli (DIE LINKE) führt aus, dass dies eine sehr erfreuliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei. Letztendlich wäre es in vielen Bereichen so, dass Honorarkräfte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien und keine Ansprüche auf Urlaubsgeld und Fortzahlung im Krankheitsfall besäßen. Für die Stadt Aachen ergebe sich somit eine phantastische Gelegenheit, die Gesetzgebung umzusetzen. Es sei ja bereits schon vor einiger Zeit damit begonnen worden, auf Honorarvertrag beruhende Beschäftigungsverhältnisse in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach dem TvöD umzuwandeln und aus diesem Grund treffe es die Stadt Aachen nicht so hart, wie gegebenenfalls andere Musikschulen. Es stelle sich ihr jedoch die Frage, ob das von einer Klage einer Musikschullehrerin ausgehende Urteil nun für alle Honorarkräfte ab einer bestimmten Wochenstundenumfang in Gänze gelte. Neben dem gebe es bei der Volkshochschule (VHS) ja auch einige Honorarkräfte; hier sei die Angelegenheit jedoch bezüglich des Kriteriums Haupt- bzw. Nebenverdienst nicht ganz so einfach.
Sie stelle analog zum Betriebsausschuss Kultur und Theater den Antrag, das Wort „verbleibenden“ gegebenenfalls aus der Beschlussfassung zu streichen und falls dies keine Mehrheit finde, bitte sie um Splittung bzw. Trennung der Abstimmungstatbestände. Selbstverständlich stimme ihre Fraktion für die Umwandlung der Rechtsprechung. Das Wort „verbleibende“ berechne jedoch genau jene Kosten, welche über Gebührenerhöhungen der Musikschule herausgerechnet würden. Letztendlich müsse in der heutigen Sitzung zum einen die Umsetzung der Maßnahme und zum anderen die Anmeldung der Kosten zum Haushalt 2025 einer Beschlussfassung zugeführt werden. Der gleichzeitige empfehlende Mitbeschluss einer Gebührenerhöhung stehe diesem Ausschuss jedoch nicht zu.
Vorab merkt Herr Dr. Kremer (Dezernat V) erläuternd an, dass man verwaltungsseitig die Antwort gerne splitten würde. Bezugnehmend auf die Frage, inwieweit die Vorgehensweise auch für andere Teile der Verwaltung, insbesondere hier die Volkshochschule (VHS), in Betracht kommen könne, führt er aus, dass der Fachbereich Personal und Organisation anlässlich der Entwicklung aus dem Verwaltungsvorstand beauftragt worden sei, sowohl im Kernsegment der Verwaltung als auch mit den Personaldienststellen der geführten eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mögliche Anwendungsfälle zu überprüfen.
Zudem stehe der Stadt Aachen für das Jahr 2024 noch eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers ins Haus; hieraus ergäben sich gegebenenfalls auch noch einmal weitere Erkenntnisse. Die Verwaltung stehe mit dieser Problematik auf keinen Fall alleine da. Auch im übergeordneten Kontext, Städtetag etc., hätten sich bereits entsprechende Arbeitsgruppen gebildet, sodass die Verwaltung nicht alleine zu einer Rechtsmeinung gelangen müsse. Er gehe davon aus, dass die Verwaltung bereits zur nächsten Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses schon dahingehend sprechfähig sei, auf welche Bereiche es noch anzuwenden sei und vor allen Dingen mit welchen Konsequenzen. Es könnten sich in jedem Bereich andere Konsequenzen, auch in finanzieller Hinsicht, ergeben.
Frau Tirtey (E 49) berichtet mit Blick auf den finanziellen Teil ergänzend, dass der Kulturbetrieb der Stadt Aachen dazu verpflichtet sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. In diesen Plan werde man natürlich einrechnen, welche Kosten zusätzlich für den Wirtschaftsplan Kultur entstünden. Sie unterstreiche die Ausführungen von Ratsfrau Begolli dahingehend, dass der Kulturbetrieb durch das Wort „verbleibenden“ dazu verpflichtet werde, die 6%ige Erhöhung in Höhe von 70.000 Euro zu erbringen. Sie plädiere daher dafür, die finanziellen Auswirkungen komplett mit in die Haushaltsplanberatungen 2025 aufzunehmen und entsprechend dort die Diskussion zu führen.
Ratsfrau Moselage (FDP) bekräftigt, dass die Umwandlung der bislang auf Honorarvertrag beruhenden Beschäftigungsverhältnisse auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD der richtige Weg und auch schon lange vor der Urteilsverkündung ein politischer Wunsch gewesen sei. Der Umgang mit Honorarkräften sei auch ein häufig wiederkehrendes Themenfeld im Ausschuss Kultur und Theater gewesen. Mit Blick auf die angekündigte Prüfung des Rentenversicherungsträgers sei eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme besonders wichtig. In diesem Kontext stelle sich ihr die Frage, inwieweit das Urteil aus dem Jahr 2022 dazu führen könne, dass gegebenenfalls Personen rückwirkend rentenversichert werden müssten.
Herr Lennartz (FB 11/000) merkt bezugnehmend auf die letzte Einlassung von Ratsfrau Moselage an, dass dies in der Tat gegebenenfalls passierten könne. Die Verwaltung gehe jedoch davon aus, dass man mit einer Umsetzung zum 01.08.2024 dem Rentenversicherungsträger gegenüber bereits die Bestrebungen zu einer schnellstmöglichen rechtskonformen Umsetzung anzeige, um rückwirkenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen entgegenzuwirken. Das Verfahren sei mit dem Fachbereich Recht und Versicherung (FB30) abgestimmt und beruhe auf einschlägigen Empfehlungen der Verbände.
Ratsfrau Eschweiler (CDU) legt dar, dass es sich bei dem heutigen Beschlussvorschlag nur um eine Empfehlung handle; entschieden werde die Vorlage in der nächsten Woche durch den Rat der Stadt Aachen. Der Finanzausschuss sei dem Beschlussvorschlag in seiner Sitzung am 11.06.2024 ohne Änderung gefolgt. Sie empfehle aufgrund der in dieser Sitzung geäußerten Bedenken den Empfehlungsbeschluss heute in seinem ursprünglichen Wortlaut zu beschließen und bis zur Ratssitzung eine Klärung durch die Kämmerei herbeizuführen. So bekäme auch der Kulturbetrieb mehr Sicherheit in dieser Angelegenheit. Ihre Fraktion würde dem Beschlussvorschlag gerne heute in seiner Ursprungsfassung zustimmen.
Frau Dr. Michulitz (DIE GRÜNEN) berichtet, dass der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 11.06.2024 bezüglich der Beschlussvorschlagsformulierung zu dem Schluss gekommen sei, dass dies syntaktisch nicht bedeute, dass die Formulierung etwas über die Gebühren aussage.Auch die Kämmerin habe ihres Erachtens sehr dafür gestanden, dass das Wort „verbleibenden“ im Beschlussvorschlag stehen gelassen werde, da es um die Flexibilisierung des verbleibenden Restbetrages gehe. Es sei daher sehr sinnvoll, diesen auf jeden Fall in den Haushalt zu übernehmen. Die vorweg von Ratsfrau Begolli geäußerten Vermutungen könne sie nicht herauslesen.
Ratsfrau Parting (SPD) betont, dass sie die Erklärung seitens der Kämmerei auch so verstanden habe, dass sich die Gebühren nicht automatisch im Rahmen dieser Beschlussfassung erhöhten. Ihrem Verständnis nach handle es sich somit bei dem verbleibenden Betrag um den ganzen Betrag. Abschließend sehe sie in der Beschlussvorschlagsfassung keine Entscheidung über Gebühren.
Herr Pinzek (DIE ZUKUNFT) betont im Namen seiner Fraktion, dass auch die Honorarkräfte in der Volkshochschule berücksichtigt werden sollten. Auch wenn gegebenenfalls juristisch keine Verpflichtung bestehe, finde er es wichtig, dass auch dort ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe.
Ausschussvorsitzende Ratsfrau Fohn (CDU) leitet das Abstimmungsverfahren ein:
1. Abstimmungsteil:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 zu beauftragen.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss beschließt den 1. Abstimmungsteil einstimmig.
2. Abstimmungsteil:
Zudem empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung
mit der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E 49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss beschließt den 2. Abstimmungsteil mit 15 Zustimmungen bei 1 Gegenstimme.
Somit verbleibt der Beschluss in seiner ursprünglichen Fassung.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag Kultur und Theater:
Der Betriebsausschuss Kultur und Theater nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.
Beschlussvorschlag Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.
Beschlussvorschlag Personal- und Verwaltungsausschuss:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.
Beschlussvorschlag Rat:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis beschließt die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, zu einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrer*innen und Dozent*innen fortentwickelt und die bereits in der jüngeren Rechtsprechung vorgenommene Verschärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgeblicher Bedeutung für die Statusbeurteilung auch bei der Charakterisierung dieses Personenkreises angewandt. Damit hat das BSG die bereits bekannte Rechtsprechung bestätigt, mit dem Hinweis, dass für Musikschullehrer*innen keine Besonderheiten gelten.
Demnach ist eine Beschäftigung von Honorarlehrkräften vor dem Hintergrund der nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB IV streng gefassten Maßstäbe praktisch kaum mehr möglich.
Insofern ist auch bei der Stadt Aachen eine Umstellung der bislang auf Honorarvertrag beruhenden Beschäftigungsverhältnisse der Musikschullehrer*innen auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD angezeigt.
Eine entsprechende Abfrage im Fachkreis für Arbeits- und Tarifrecht NRW hat diese Annahme bestätigt, da alle befragten Städte bereits ausschließlich Arbeitsverträge nach dem TVöD abschließen oder diese aufgrund der Rechtsprechung umwandeln.
Aus Sicht des Kulturbetriebs kommt dabei nur eine Vertragsänderung aller bestehenden und geplanten Honorardeputate (33 Lehrkräfte mit einem Stundenumfang von insgesamt 302,66 Stunden zuzüglich der Lehrkräfte für das ab dem 01.08.2024 geplante Jugendsinfonieorchester-Projekt mit einem Stundenumfang von 18,67 Stunden) in Frage. Eine ersatzlose Beendigung von Honorarverträgen würde dazu führen, dass rund 450 Schüler*innen aus dem Kernbereich nicht weiter unterrichtet werden könnten. Damit würde die Musikschule strukturell massiv beschädigt werden, weil dabei auch bestimmte Unterrichtsfächer gar nicht mehr angeboten werden könnten.
Hinzu käme der drohende Wegfall der Zuwendungen im Rahmen der sogenannten „Musikschuloffensive“ des Landes NRW, worüber seit dem 01.03.2022 eine 28/30 EG 9b-Stelle bzw. seit 01.10.2023 aufgrund einer Neueinstellung eine EG 10-Stelle finanziert wird. Laut Zuwendungsvertrag soll „der Musikschulträger sein Angebot mindestens auf dem Niveau von 2019 aufrecht“ erhalten und dies im jährlichen Verwendungsnachweis belegen. Die von der Musikschule angebotene Gesamtunterrichtszeit lag 2023 geringfügig unter der Zahl von 2019. Eine weitere Kürzung des Angebots würde zu einer Vertragsverletzung und einer möglichen Rückforderung von Fördermitteln seitens der Bezirksregierung führen. Auch aus diesem Grund ist eine Vollumwandlung des Honorarkonvoluts angezeigt.
Das Volumen einer Vollumwandlung des bestehenden Unterrichtsvolumen durch Honorarkräfte entspricht etwa 10 Vollzeitäquivalenten der Entgeltgruppe 9b TVöD. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit der meisten Lehrkräfte ist überwiegend eine Zuordnung in die Stufe 3 angezeigt. Diese Personalkosten können durch Einsparungen bei den Honoraren teilkompensiert werden (zu ca. 50%).
Für die Stadt Aachen ist für das Jahr 2024 eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers vorgesehen. Es ist anzunehmen, dass es dabei bereits zu einer Statusprüfung für die Musikschullehrkräfte kommt.
Nach rechtlicher Einschätzung durch FB 11/400 (Personalverwaltung) unter Beteiligung von FB 30 (Rechtsamt) sollte aufgrund des Risikos von Rückzahlungen oder Strafen eine möglichst umgehende Umsetzung der Umwandlung der Honorarverhältnisse in Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD erfolgen. Dies entspricht auch der Empfehlung des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) als Trägerverband sowie der Handhabe in anderen Städten.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der praktischen Umsetzung stellt der Umwandlungstermin zum Beginn des neuen Schuljahres am 01.08.2024 einen geeigneten Zeitpunkt dar.
Mit einer Umsetzung zum 01.08.2024 sollen dem Rentenversicherungsträgers gegenüber bereits die Bestrebungen zu einer schnellstmöglichen rechtskonformen Umsetzung angezeigt werden.
Durch die Umstellung ergeben sich finanzielle Auswirkungen durch die laufenden Personalkosten in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt auf Grundlage der Honorarverträge und dem Entgelt nach EG 9b TVöD.
Grundlegender Rechenwert ist dabei die „Jahreswochenstunde“ – also eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten, die im Jahresverlauf wöchentlich abgeleistet wird. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 TVöD BT-V sind Musikschullehrer*innen vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Hinzu kommen pauschalisierte Zusammenhangstätigkeiten. Bei der Berechnung von Belang ist der sogenannte Ferienüberhang, der in der Stadt Aachen bei Vollbeschäftigung durch 2 weitere Jahreswochenstunden abzuleisten ist. Damit beträgt der Wert eines Vollzeitäquivalents bei der Stadt Aachen 32 Jahreswochenstunden.
Unter dieser Berechnungsgrundlage ergeben sich jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 632.362,23 €, von denen die bisherigen jährlichen Honorarkosten in Höhe von 366.316,20 € in Abzug zu bringen sind.
Damit betragen die jährlichen Mehrkosten für die Umstellung der Vertragsverhältnisse auf TVöD ca. 266.046,03 € ab 2025.
Für das Kalenderjahr 2024 entstehen bei einer Umwandlung zum 01.08.2024 unter Berücksichtigung der eingesparten Honorarkosten zusätzliche Personalkosten in Höhe von ca. 127.150,88 €.
Der Kulturbetrieb (E49) verfügt für das Jahr 2024 nicht über ausreichende Deckungsmittel. Ab 2025 werden die Mittel zur Haushaltsplanung 2025 angemeldet.
Eine Kompensation der finanziellen Auswirkungen für den Wirtschaftsplan durch Erhöhung der Einnahmen bei den Schulgeldern ist nur äußerst eingeschränkt möglich. Mit Wirkung zum 01.08.2022 erfolgte bereits eine deutliche Erhöhung der Schulgelder zur Konsolidierung des Teilwirtschaftsplans der Musikschule im Durchschnitt um 17,5%.
Eine weitere Erhöhungsrunde könnte aus organisatorischen Gründen und insbesondere vor diesem Hintergrund nicht vor dem 01.08.2025 erfolgen. Um einen dreistelligen Wert über 100 Euro monatlich für den Referenztarif Einzelunterricht 45 Minuten nicht zu überschreiten, wäre eine Erhöhung der Schulgelder auf maximal 6% des derzeitigen Stands zu begrenzen. Untere Einkommensgruppen wurden bereits in der Reform des Ermäßigungssystem im Jahr 2022 besonders begünstigt, so dass die moderate Erhöhung auch in diesem Segment vertretbar erscheint.
Diese Maßnahme würde ab 2026 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von 70.000 Euro ergeben, in 2025 entsprechend anteilig 29.000 Euro (5/12).
Die finanziellen Auswirkungen der Umwandlung zum 01.08.2024 werden nachfolgend dargestellt:
01.08.2024 - 31.12.2024 | ab 01.01.2025 jährlich | Gesamtzeitraum | |
Personalkosten nach EG 9b TVöD | 279.782,63 € (50.368,51 € x 5 Monate zzgl. Jahressonder-zahlung) | 632.362,23 € jährlich | 912.144,86 € |
./. Honorarkosten (Ustd. X 38 UWochen x 30 €) | ./. 152.631,75 € | ./. 366.316,20 € (2025ff.) | 518.947,95 € |
Finanzielle Auswirkungen gesamt | 127.150,88 € | 266.046,03 € | 393.196,91 € |
Im Ergebnis wird aus den vorgenannten Gründen die Umwandlung aller bestehenden freien Mitarbeitendenverhältnisse (Honorarkräfte) der Musikschullehrkräfte in Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD zum 01.08.2024 empfohlen. Gleichzeitig sind zukünftig mit Musikschullehrkräften nur noch Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD abzuschließen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2024 | Fortgeschriebener Ansatz 2025 | Ansatz 2025 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 130.000 | 0 | 810.000 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | -130.000 | -810.000 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Es fallen jährliche Kosten von 270.000 € an, anteilig für 2024 (ab 01.08.2024) rund 130.000 €.
Über die Deckung der entstehenden Mehrkosten i.H.v. rd. 130.000 € des Jahres 2024 wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 zu entscheiden sein.
Die nach teilweiser Refinanzierung (rd. 29.000 € für 2025 und 70.000 € ab 2026) verbleibenden Mehrkosten ab 2025 sind zum Haushaltsplan 2025 anzumelden.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
x | nicht bekannt |
Technische Details
ID: 126944
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=126944
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2024-04-23 E 49.5_0116_wp18 honorarkraefte an mus sao
11.10.2024
144.1 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses
- Gremium
- Personal- und Verwaltungsausschuss
- Datum
- Do., 20.06.2024
- Uhrzeit
- 18:15
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Anhörung
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Anhörung
- Federführend
- Kulturservice
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 14:23