24. Januar 2007 um 17:00, Verwaltungsgebäude Marschiertor
TOP 5Öffentlich

5. Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige ausländische Staatsbürger hier: Erlass des Innenministers des Landes NRW vom 11.12.2006

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Herr Mahr berichtete über den Erlass der Innenminister- und senatoren der Länder (IMK) vom 20.Nov.2006.

Mit dem Erlass vom 11.12.06 hat das Innenministerium NRW die Bleiberechtsregelung umgesetzt auf die sich die Innenminister und – senatoren der Länder (IMK) in ihrer Konferenz vom 17.Nov.06 geeinigt hatten.

Jetzt habe man das Bemühen des Bundes aufgegriffen und vor der Bundesgesetzlichen Regelung für die Zeit bis zum 30.09 2007 eine Regelung für wirtschaftlich und sozial integrierte geduldete Ausländer geschaffen.

Ziel ist es, dem betroffenen Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fördern.

Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

  1. ununterbrochener Aufenthalt

von mindestens 6 Jahren, wenn mindestens ein minderjähriges Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht, vorhanden ist.

von 8 Jahren in allen anderen Fällen

  1. dauerhaft bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder Aufnahme einer solchen Tätigkeit bis30.09.2007
  2. Lebensunterhalt gesichert

 ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Ausnahmen zulässig u.a. bei

-Auszubildenden

-Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind

  1. weitere Voraussetzungen

 ausreichender Wohnraum

Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter (Zeugnisvorlage)

Ausreichende mündliche Deutschkenntnisse

  1. Ausschluss

vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände

vorsätzliche Hinauszögerung und Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei solchen Straftaten, die nur nach dem AufenthG und dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können

Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus

  1. Fristen

Antragfrist

-Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bis 18.05.2007 spätestens aber bis zum 30.09.2007 zu stellen (Ausschlussfrist).Wird aber

- Antrag erst am 30.09.2007 gestellt, müssen alle sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.

Befristung der Aufenthaltserlaubnis

-Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Duldung nach § 60 a AufenthG

liegt noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird die bisherige Duldung bis 30.09.2007 verlängert, um die Arbeitsaufnahme und die Sicherung des Lebensunterhalts auf eigenen Mitteln zu ermöglichen

Die von Sozial- und Gesundheitsausschuss am 30.11.2006 verabschiedete Resolution zum Bleiberecht liegt dieser Niederschrift bei.

Abstimmungsergebnis

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung:
Technische Details

Grunddaten

TOP
Ö 5
Sitzung
öffentliche Sitzung des Migrationsrates
Gremium
Migrationsrat
Datum
Mi., 24.01.2007
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche Sitzung
Vorlage
Mitteilungen (inaktiv)
Beratung
öffentlich
Federführend
Fachbereich Soziales und Integration
Status
öffentlich