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Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachenhier: XVIII. Nachtrag

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der stellvertretende Betriebsleiter, Herr Maier, erläutert die Vorlage ergänzend dahingehend, dass wegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Vorsortieren des Abfalls eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung notwendig sei. In der Hauptsache jedoch handele es sich bei den Änderungen um redaktionelle Änderungen und sprachliche Präzisierungen, die in Absprache mit Frau Dr. Bollwerk vom Fachbereich Recht der Stadt Aachen vorgenommen worden seien.

Früher sei es so gewesen, dass der Besitzer keinen Abfall aus den Tonnen entfernen durfte, heute ist es zugelassen, jedoch mit der Einschränkung, dass dieses Vorsortieren auf dem Grundstück des Abfallbesitzers durchgeführt werden müsse und nicht etwa, wie bereits geschehen, beim Entsorger. Dieser Auflage wird insbesondere der neue § 18 Abs. 5 gerecht.

Ratsfrau Kuck findet die Vorsortierung vom Grundsatz her sinnvoll und auch ökologisch vernünftig, auch käme dies dem Gleichheitsgrundsatz zwischen Bewohnern von Mehrfamilienhäusern und Eigenheimbesitzern näher.

Beschluss

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen einstimmig, den XVIII. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 zu beschließen.
Technische Details

Grunddaten

TOP
Ö 7
Sitzung
öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb
Gremium
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Datum
Di., 08.04.2008
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche Sitzung
Vorlage
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
öffentlich
Federführend
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Status
gemischt