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Rechtmäßigkeit einer Satzungsregelung über die Verwendung von Grabsteinen ohne ausbeuterische Kinderarbeithier: Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland - Pfalz

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Zur Gesamtproblematik erläuterte Herr Maier ein in dieser Sache ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland Pfalz vom 06.11.2008 – 7 C 10771/08 OVG –. Danach sei eine Satzungsbestimmung des Inhaltes, dass auf den Friedhöfen nur Grabsteine aus nicht-ausbeuterischer Kinderhand zugelassen seien, unwirksam, weil gegen höherrangiges Recht verstoßend.

Allerdings sei man mit der Innung der Steinmetze in Gesprächen auf einem guten Wege, dass diese eine sog. Selbstverpflichtung in Form eines Qualitätssiegels einführten.

Der Vorsitzende, Ratsherr Haase merkt an, dass wohl nur Grabsteine aus der EU tatsächlich Sicherheit böten, nicht aus Kinderhänden zu stammen.

Ratsherr Corstenhält den Weg der Selbstkontrolle für den Richtigen und hofft, dass sich die negativen Fälle immer weiter reduzieren würden.

Herr Klopstein findet das Urteil aus Rheinland Pfalz zwar vernichtend, sieht aber, dass sich immer mehr Steinmetze der Selbstkontrolle anschließen.

Übereinstimmend wurde von der Politik gewünscht, dass hierüber durch den Stadtbetrieb Öffentlichkeitsarbeit zu leisten sei.

Beschluss

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zustimmend zur Kenntnis
Technische Details

Grunddaten

TOP
Ö 6
Sitzung
öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb
Gremium
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Datum
Di., 10.03.2009
Uhrzeit
15:00
Anlass
Öffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Federführend
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Status
gemischt