21. November 2012 um 09:00, Sitzungssaal Adalbertsteinweg 59-65
TOP 6Öffentlich

Entscheidungs- und Beratungsbefugnis bei der Bestellung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Aachen

FB 11/0142/WP16 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der Personal- und Verwaltungsausschuss beschließt einstimmig.

Beschluss

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten in einer Führungsposition i. S. des § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW (Fachbereichsleitungen und Betriebsleitungen eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen) betreffen, werden nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt i. V. mit § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW durch den Rat der Stadt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister getroffen.

Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen sind für die Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen die Betriebsausschüsse zuständig

-§ 5 aAachener Stadtbetrieb

-§ 12 aGebäudemanagement

-§ 16 a Stadttheater und Volkshochschule

-Kulturbetrieb der Stadt Aachen

-§ 19 aEurogress Aachen.

Die Bildung von Betriebsausschüssen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist nach §§ 107, 114 GO NRW und 5 EigVO NRW vorgesehen.

Diese Betriebsausschüsse sind nach § 5 EigVO NRW Pflichtausschüsse und beraten die Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates vorbehalten sind, vor.

Nach der Kommentierung von Rehn/Cronauge zu § 114 GO ist es mit der besonderen Stellung des Betriebsausschusses regelmäßig nicht zu vereinbaren, dass Beschlüsse und Empfehlungen der Betriebsausschüsse an den Rat zuvor einer Beratung in anderen Ratsausschüssen zugeführt werden. In Angelegenheiten des Eigenbetriebes steht vielmehr dem Betriebsausschuss das alleinige Recht zur Vorberatung und ggfls. Beschlussfassung zu, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 6 Abs. 2 EigVO NRW (Differenzen zwischen Betriebsleitung und Oberbürgermeister für die Durchführung von Weisungen des Oberbürgermeisters).

Sinn und Zweck dieser besonderen institutionellen Ausgestaltung des Betriebsausschusses durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist es, eine Bündelung aller den Eigenbetrieb betreffenden kaufmännischen, technischen und personellen Angelegenheiten in einen Ausschuss zusammenzufassen.

§ 5 Abs. 1 EigVO NRW legt dem folgend ausdrücklich fest, dass dem Betriebsausschuss keine Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus Bereichen anderer Ausschüsse des Rates übertragen werden sollen.

Diese Auffassung wird auch in der Kommentierung (von Müller) der EigVO NRW nachhaltig vertreten. Danach sind ebenfalls sowohl der Hauptausschuss und ggfls. andere Fachausschüsse, wie ein allgemeiner Personal- und Verwaltungsausschuss, von einer Beratungsfolge in Angelegenheiten des Eigenbetriebes ausgeschlossen.

Allenfalls in Angelegenheiten, die auch in die Zuständigkeit anderer Teile der Verwaltung fallen (z. B. Abfallsatzung oder Gebührensatzungen) kann auch in den dafür zuständigen Ausschüssen eine Beratung stattfinden.

Eine Beratungsfolge in Personalangelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind, wird daher im Personal- und Verwaltungsausschuss nicht vorgesehen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Technische Details

Hauptdokument

Hauptdokument

Vorlage.pdf

Metadaten

TOP
Ö 6
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses
Gremium
Personal- und Verwaltungsausschuss
Datum
Mi., 21.11.2012
Uhrzeit
9:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Geändert
24.2.2026
Inhalt abgerufen
24. Februar 2026 um 00:32