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Übernachtungsabgabe

FB 22/0009/WP16 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Frau Grehling bittet zu Beginn der Diskussion darum, nur über den ersten Spiegelstrich des Beschlussvorschlages zu entscheiden. So bittet sie darum, zunächst die bestehende Satzung aufzuheben und über die neue Satzung aus formalen Gründen erst in den Dezembersitzungen des Finanzausschusses und des Rates zu entscheiden. Zudem böte dies Gelegenheit, weitere Gespräche mit Betroffenen führen zu können.

Ratsherr Haase begrüßt den Vorschlag. Er merkt ferner an, dass er die neue Satzung gutheißt. Andere Städte würden ebenso verfahren wie in der Vorlage geplant.

Ratsherr Bosseler begrüßt die teilweise Vertagung ebenfalls. Allerdings äußert er sich grundsätzlich kritisch gegenüber der Übernachtungsabgabe. Neben rechtlichen Bedenken äußert er Bedenken hinsichtlich der Signalwirkung im Tourismusbereich. Durch die Übernachtungsabgabe als „Strafabgabe“ werde es zukünftig weniger Übernachtungsgäste geben. Insofern bezweifelt er auch die veranschlagten Erträge in Höhe von 700.000 €. Diese seien bei weniger Übernachtungen nicht realistisch. Des Weiteren befürchtet er erheblichen Arbeitsaufwand für Gäste, insbesondere für Selbstständige.

Ratsherr Helg befürwortet ebenfalls die Trennung der Beschlüsse.

Ratsherr Haase widerspricht der Aussage des Ratsherrn Bosseler. Eine Übernachtungsabgabe sei üblich und auch in Nachbarkommunen vorhanden. Mögliche Schwierigkeiten sieht er höchstens im Bereich der Busreisen. Allerdings würde die Übernachtungsabgabe Touristen nicht fernhalten, wenn das touristische Angebot überzeuge.

Der Ausschussvorsitzende Pilgram bekräftigt diese Aussage.

Ratsherr Jahn bittet darum, die Diskussion zu beenden, da in dieser Sitzung ohnehin nur die Außerkraftsetzung der alten Satzung beschlossen werden soll.

Ratsfrau Crumbach-Trommler äußert sich ebenfalls kritisch gegenüber der Einführung der Übernachtungsabgabe.

Frau Grehling merkt an, dass im Falle des Wegfalles der Ertragsposition der Übernachtungsabgabe ein anderer, gleichwertiger Ertrag bzw. eine entsprechende Einsparung im Haushaltsplan vermerkt werden müsse. Der Abstand zur 5%-Klausel gebiete dies.

Zudem bittet sie zu bedenken, dass die Stadt Aachen auch viele Investitionen in den Tourismus und das Ansehen der Stadt tätige. Auch Bedenken, dass häufig falsche Angaben darüber gemacht werden, ob die angetretene Reise privat oder geschäftlich ist, teilt sie nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Gäste kontinuierlich betrügen würden. Ein an der Rezeption auszufüllendes Formular hierzu stelle kein bürokratisches Hindernis dar, sondern sei auch in ähnlichen Bereichen durchaus üblich.

Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Die Empfehlung an den Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen und ab dem 01.01.2013 inkrafttreten zu lassen, wird einstimmig in die Sitzung des Finanzausschusses am 11.12.2012 vertagt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt

-die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben

-die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.

Grehling

Der Rat der Stadt hebt die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 auf.

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011

Zur weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 14.09.2011 die Einführung der Übernachtungsabgabe beschlossen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelklagen erfolgten die entsprechenden Abgabefestsetzungen unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der seinerzeit zu dieser Thematik noch anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 9 CN1.11 und 9 CN 2.11. Die hierzu gefällten – unten noch näher erläuterten – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen.

Die Übernachtungsabgabesatzung für 2012 sieht jedoch keine Unterscheidung zwischen beruflich und privat bedingten Übernachtungen vor. Eine rückwirkende Heilung wäre allenfalls auf der Basis eines Ersatzmaßstabes möglich, der eine Schätzung der privaten Übernachtungen vorsieht (z.B. 30%). Für eine solche Schätzung liegt jedoch, bezogen auf den Einzelfall, keine rechtlich belastbare Quotenlage vor. Selbst wenn für die gewerblichen Übernachtungsbetriebe insgesamt von einer Quote von ca. 30 % privater Übernachtungen ausgegangen werden kann, ist für die Einzelbetriebe je nach Geschäftsschwerpunkt von erheblichen Schwankungen der Quote auszugehen. Eine Differenzierung zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen durch die betroffenen Betriebe kann mangels entsprechender Regelung zu Beginn des betroffenen Zeitraums nicht erwartet werden.

Die Verwaltung vertritt daher den Standpunkt, dass eine rückwirkende Neuregelung rechtlich angreifbar wäre und schlägt daher vor, die Satzung für 2012 rückwirkend aufzuheben.

Die bisher aufgrund dieser Satzung ergangen Steuerbescheide wären folglich aufzuheben und die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 358.789,75 € wären zu erstatten.

Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen ab 01.01.2013

Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung einer Übernachtungsabgabe folgt bereits aus der Begründung der mit Ratsbeschluss vom 14.09.2011 beschlossen Übernachtungsabgabesatzung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 – 9 CN1.11 und 9 CN 2.11 – ist der Aufwand für eine Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Damit sind nur privat veranlasste Übernachtungen steuerbar. Für die Verwaltung erscheint diese Trennung nicht stringent, da beispielsweise bei der Zweitwohnungssteuer – ebenfalls eine Aufwandsteuer – sowohl beruflich bedingte Zweitwohnungen wie sonstige Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steuerbar sind.

Gleichwohl wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer satzungsrechtlichen Neuregelung uneingeschränkt berücksichtigt.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen ausdrücklich regelbar.

Soweit bereits aus der Buchung (z.B. durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass es sich um eine beruflich bedingte Übernachtung handelt, sind weitere Nachweise vom Übernachtungsgast nicht erforderlich. Erfolgen seitens des Übernachtungsgastes keine Angaben, ist die Übernachtungsabgabe zunächst zu erheben. Der Übernachtungsgast hat anschließend die Möglichkeit, bei der Verwaltung den Nachweis der beruflich bedingten Übernachtung einzureichen und die Erstattung der Übernachtungsabgabe zu beantragen. Nach den Erfahrungen der Stadt Dortmund werden dort Erstattungsanträge in kaum nennenswerter Zahl gestellt. Die Überprüfung der Angaben wird von der Verwaltung mittels Stichproben erfolgen.

Die Verwaltung teilt nicht die Befürchtungen, dass die Übernachtungsgäste in der Absicht, die Übernachtungsgabe zu umgehen, reihenweise falsche Angaben machen werden. Zumindest kann derzeit nicht pauschal unterstellt werden, dass grundsätzlich bewusst falsche Angaben gemacht werden.

Die Verwaltung wird – wie in Dortmund bereits praktiziert – einen Handlungsrahmen erarbeiten, dem die Beherbergungsbetriebe die Kriterien für die Unterscheidung von beruflichen und privaten Übernachtungen entnehmen können.

Eine Verbesserung der städtischen Erträge wird auch durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe nur für private Übernachtungen erwartet.

Bereits 2007 hat der aachen tourist service e.V. (ats) festgestellt, dass sich die Gäste in Aachen zu 70% auf berufliche Übernachtungen und zu 30% auf private Übernachtungen verteilen.

Unter Berücksichtigung der bislang überwiegend nur für das erste Quartal 2012 erfolgten Sollstellungen und der o.g. Quote rechnet die Verwaltung in der mittelfristigen Haushaltsplanung weiterhin mit einem jährlichen Steueraufkommen von ca. 700.000 €.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung / -Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2012

fortgeschriebener Ansatz 2012

Ansatz

2013 ff.

fortgeschriebener Ansatz 2013 ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

1.300.000

0

700.000

0

0

0

Personal-/Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

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+ Verbesserung / -Verschlechterung

- 1.300.000

- 600.000

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

2012

Die bereits vereinnahmten Steuerträge in Höhe von 358.789,75 € sind zu erstatten.

2013

Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 700.000 € geschätzt.

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sondersitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Mi., 21.11.2012
Uhrzeit
15:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
24.2.2026
Inhalt abgerufen
24. Februar 2026 um 00:32