Übernachtungsabgabe
FB 22/0009/WP16 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
Der Oberbürgermeister berichtet von der Überlegung der Verwaltung, den Beschlussvorschlag teilen zu wollen und nur den in der Vorlage enthaltenen ersten Absatz zu beschließen und entsprechend zunächst die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe rückwirkend aufzuheben, da der zweite Absatz heute nicht zwingend einem Beschluss zugeführt werden müsse.
Ratsherr Pilgram informiert als Vorsitzender der Finanzausschusses, dass dieser entsprechend der eben geschilderten Verfahrensweise beschlossen und sich zunächst nur für die rückwirkende Aufhebung der Satzung ausgesprochen habe. Der Ausschuss empfehle dem Rat der Stadt einstimmig, entsprechend zu verfahren.
Werde der Rat der Stadt bereits in der nächsten Sitzung über die Übernachtungsabgabesatzung ab 2013 befinden wollen, ohne dass eine Sitzung des Finanzausschusses stattgefunden habe dies habe man in der letzten Sitzung nicht eindeutig klären können werde Letzerer auf eine Beratung verzichten.
Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, fragt, ob die alte Satzung nach Verwaltungsmeinung nichtig oder rechtswidrig sei und ob die Steuerbescheide bestandskräftig seien oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Stadtkämmerin Grehling gibt an, dass die Verwaltung bei den Bescheiden einen grundsätzlichen Vorbehalt eingeräumt habe. Allerdings habe man sich in der Formulierung der Vorlage bewusst hinsichtlich der rechtlichen Bewertung ein wenig zurück gehalten, weil die Handhabe in den nordrheinwestfälischen Städten unterschiedlich sei. Das OVG habe der Stadt Köln bereits signalisiert, rückwirkend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nur Privatleute herangezogen werden können.
Durch die Aufhebung der Satzung fehle die Rechtsgrundlage zum Behalten der Steuerzahlungen, die dann entsprechend zurückzuerstatten seien.
Der Oberbürgermeister ergänzt, dass die Rückerstattung an die Hotels erfolgen werde, die die Abgabe entsprechend weitergereicht haben. Leider ließe sich keine andere Verfahrensweise finden.
Er lässt über den ersten Teil des Beschlussentwurfes abstimmen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
-die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben
-die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung zu beschließen. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.
Grehling
Der Rat der Stadt hebt die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011 rückwirkend zum 01.01.2012 auf.
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Übernachtungsabgabesatzung. Sie tritt ab 01.01.2013 in Kraft.
Philipp
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen vom 14.09.2011
Zur weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 14.09.2011 die Einführung der Übernachtungsabgabe beschlossen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelklagen erfolgten die entsprechenden Abgabefestsetzungen unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der seinerzeit zu dieser Thematik noch anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 9 CN1.11 und 9 CN 2.11. Die hierzu gefällten unten noch näher erläuterten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden dürfen.
Die Übernachtungsabgabesatzung für 2012 sieht jedoch keine Unterscheidung zwischen beruflich und privat bedingten Übernachtungen vor. Eine rückwirkende Heilung wäre allenfalls auf der Basis eines Ersatzmaßstabes möglich, der eine Schätzung der privaten Übernachtungen vorsieht (z.B. 30%). Für eine solche Schätzung liegt jedoch, bezogen auf den Einzelfall, keine rechtlich belastbare Quotenlage vor. Selbst wenn für die gewerblichen Übernachtungsbetriebe insgesamt von einer Quote von ca. 30 % privater Übernachtungen ausgegangen werden kann, ist für die Einzelbetriebe je nach Geschäftsschwerpunkt von erheblichen Schwankungen der Quote auszugehen. Eine Differenzierung zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen durch die betroffenen Betriebe kann mangels entsprechender Regelung zu Beginn des betroffenen Zeitraums nicht erwartet werden.
Die Verwaltung vertritt daher den Standpunkt, dass eine rückwirkende Neuregelung rechtlich angreifbar wäre und schlägt daher vor, die Satzung für 2012 rückwirkend aufzuheben.
Die bisher aufgrund dieser Satzung ergangen Steuerbescheide wären folglich aufzuheben und die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 358.789,75 wären zu erstatten.
Satzung über die Erhebung der Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen ab 01.01.2013
Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erhebung einer Übernachtungsabgabe folgt bereits aus der Begründung der mit Ratsbeschluss vom 14.09.2011 beschlossen Übernachtungsabgabesatzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 9 CN1.11 und 9 CN 2.11 ist der Aufwand für eine Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Damit sind nur privat veranlasste Übernachtungen steuerbar. Für die Verwaltung erscheint diese Trennung nicht stringent, da beispielsweise bei der Zweitwohnungssteuer ebenfalls eine Aufwandsteuer sowohl beruflich bedingte Zweitwohnungen wie sonstige Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes steuerbar sind.
Gleichwohl wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer satzungsrechtlichen Neuregelung uneingeschränkt berücksichtigt.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen ausdrücklich regelbar.
Soweit bereits aus der Buchung (z.B. durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass es sich um eine beruflich bedingte Übernachtung handelt, sind weitere Nachweise vom Übernachtungsgast nicht erforderlich. Erfolgen seitens des Übernachtungsgastes keine Angaben, ist die Übernachtungsabgabe zunächst zu erheben. Der Übernachtungsgast hat anschließend die Möglichkeit, bei der Verwaltung den Nachweis der beruflich bedingten Übernachtung einzureichen und die Erstattung der Übernachtungsabgabe zu beantragen. Nach den Erfahrungen der Stadt Dortmund werden dort Erstattungsanträge in kaum nennenswerter Zahl gestellt. Die Überprüfung der Angaben wird von der Verwaltung mittels Stichproben erfolgen.
Die Verwaltung teilt nicht die Befürchtungen, dass die Übernachtungsgäste in der Absicht, die Übernachtungsgabe zu umgehen, reihenweise falsche Angaben machen werden. Zumindest kann derzeit nicht pauschal unterstellt werden, dass grundsätzlich bewusst falsche Angaben gemacht werden.
Die Verwaltung wird wie in Dortmund bereits praktiziert einen Handlungsrahmen erarbeiten, dem die Beherbergungsbetriebe die Kriterien für die Unterscheidung von beruflichen und privaten Übernachtungen entnehmen können.
Eine Verbesserung der städtischen Erträge wird auch durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe nur für private Übernachtungen erwartet.
Bereits 2007 hat der aachen tourist service e.V. (ats) festgestellt, dass sich die Gäste in Aachen zu 70% auf berufliche Übernachtungen und zu 30% auf private Übernachtungen verteilen.
Unter Berücksichtigung der bislang überwiegend nur für das erste Quartal 2012 erfolgten Sollstellungen und der o.g. Quote rechnet die Verwaltung in der mittelfristigen Haushaltsplanung weiterhin mit einem jährlichen Steueraufkommen von ca. 700.000 .
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen | ||||||
investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 | ||||
Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2012 | fortgeschriebener Ansatz 2012 | Ansatz 2013 ff. | fortgeschriebener Ansatz 2013 ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 1.300.000 | 0 | 700.000 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | - 1.300.000 | - 600.000 | ||||
Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
2012
Die bereits vereinnahmten Steuerträge in Höhe von 358.789,75 sind zu erstatten.
2013
Das jährliche Steueraufkommen wird auf ca. 700.000 geschätzt.
Weitere Dokumente (1)
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Technische Details
ID: 54432
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=54432
Hauptdokument
Hauptdokument
Vorlage.pdf
Metadaten
- TOP
- Ö 11
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 21.11.2012
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Geändert
- 24.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 24. Februar 2026 um 00:33