12. März 2013 um 17:00, Sitzungssaal im Fachbereich Umwelt
TOP 5Öffentlich

Beratung und Genehmigung des Bedarfsplans 2014 der Stadt Aachen zur Durchführung des Rettungsdienstes nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens

FB 37/0020/WP16 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Wolffteilt mit, dass auf dem Genehmigungsweg des Rettungsbedarfsplan keine nennenswerten Änderungen vorgenommen wurden.

Auf die Frage von Ratsherr Gilson, CDU- Fraktion, zu den steigenden Einsätzen im Notarztdienst erläutern Herr Wolff und Dr. Beckers,Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes Stadt Aachen, die Möglichkeiten und Grenzen des „Telemedizinischen-Rettungs-Assistenz-Sytems“, das für die Notfallrettung mit Rettungswagen in der Rettungswache Nord stationiert ist und nach bisherigen Erfahrungen im Pilotprojekt seit August 2012 die notärztliche Versorgung sinnvoll unterstützt.

Beschluss

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Rettungsdienstbedarfsplan 2014 der Stadt Aachen nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig die Genehmigung des Rettungsdienstbedarfsplanes der Stadt Aachen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Rettungsdienstbedarfsplan 2014 der Stadt Aachen nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Genehmigung des Rettungsdienstbedarfsplanes der Stadt Aachen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den Rettungsdienstbedarfsplan 2014 der Stadt Aachen.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach §12(6) des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) ist der Bedarfsplan kontinuierlich, unter Beteiligung der Verbände, zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle 4 Jahre, erstmals im Jahre 2000 zu ändern.

Der vorliegende Entwurf des Bedarfsplanes 2014 ist die 8. Neufassung der Organisationsbeschreibung des Rettungsdienstes der Stadt Aachen.

Nach Durchführung des nach § 12 RettG NW vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens sind

gegenüber der Fassung aus dem Jahre 2010 folgende wesentlichen Änderungen geplant:


1.Krankentransportdienst:

Im Krankentransportdienst wird ein Mehrzweckfahrzeug (MZF)für den Krankentransportdienst und zur Spitzenbedarfsdeckung der Notfallrettung rund um die Uhr vorgehalten. Die Vorhaltung von Krankentransportwagen wird dadurch um 130 Std./ Woche reduziert.

2.Notfallrettung mit Rettungstransportwagen (RTW):

Der 3. Rettungstransportwagen (RTW) der Wache Stolberger Str. und der RTW der Außenstelle Wache Nord, die bisher mit jeweils einer Funktion des Feuer-und Rettungsdienstes besetzt wurden, sind aufgrund der Einsatzhäufigkeit zur Grundbedarfsdeckung erforderlich und werden ausschließlich mit Funktionen des Rettungsdienstes besetzt. Durch die zusätzliche Verfügbarkeit des MZF für die Notfallrettung zur Spitzenbedarfsdeckung und Durchführung von Intensivverlegungstransporten sind gemäß Gutachten der Fa. FORPLAN keine weiteren Bedarfsanpassungen in der Notfallrettung erforderlich.

3.Notarztdienst mit Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF):

Der Einsatzbedarf im Notarztdienst ist weiterhin proportional zur Einsatzsteigerung in der Notfallrettung mit RTW gestiegen. Die bisherige Vorhaltung des 2. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) lediglich an Werktagen an 10 Stunden reicht zur Bedarfsdeckung nicht mehr aus. Gemäß Gutachten soll das 2. NEF ebenfalls rund um die Uhr planmäßig besetzt werden sowie die Implementierung des noch im Feldversuch befindlichen TEMRAS – Projektes zur telemedizinischen Notarztassistenz der Rettungswagenbesatzungen nach erfolgreichem Abschluss im Jahre 2014 angestrebt werden. Darüber hinaus ist weiterhin zur Abdeckung von Bedarfsspitzen, insbesondere auch zur Durchführung von notarztbegleiteten Intensivverlegungstransporten, der Einsatz von dienstfreien Notärzten mit dem Verein der Notärzte Aachen e.V. zu vereinbaren.

4.Ereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter und Erkrankter (MANV):

Die Bewältigung von medizinischen Großschadenslagen in der Stadt Aachen ist in der Dienstanweisung “Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV)”, zuletzt im Jahre 2012 aktualisiert, geregelt.

5.Einheitliche Leitstelle der StädetRegion Aachen:

Die neu errichtete einheitliche Leitstelle für den Rettungsdienst in der StädteRegion Aachen, die von der Feuerwehr Aachen betrieben wird, hat zum Jahresende 2012 den Betrieb an der Stolberger Str. aufgenommen.

6. Einheitlicher Rettungsdienstbedarfsplan in der StädteRegion Aachen:

Die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung der Trägeraufgaben für den Bereich der Stadt Aachen vorgesehene einheitliche rettungsdienstliche Bedarfsplanung in der StädteRegion war aus zeitlichen und verfahrenstechnischen sowie inhaltlichen Gründen nicht umzusetzen. Gleichwohl wurde bei der gutachterlichen Bedarfsprüfung der Stadt Aachen die Gesamtsituation in der StädteRegion sowie im benachbarten Ausland

berücksichtigt. Der vom Rat der Stadt Aachen verabschiedete Rettungsdienstbedarfsplan wird der StädteRegion zur Gesamtdarstellung des Rettungswesens in der StädteRegion zur Verfügung gestellt.

7. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Belgien:

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Regelrettungsdienst mit der Provinz Lüttich für den Bereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere die Kostenerstattung, soll analog der Vereinbarung mit den niederländischen Nachbarn geregelt werden.

Genehmigung des Bedarfsplanes:

Nach Abschluss des nach § 12 (5) RettG NRW erfolgten Erörterungsverfahrens wird der nur redaktionell geringfügig veränderte 2. Entwurf des Bedarfsplanes 2014, nach Zustimmung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, dem Rat der Stadt Aachen zur Genehmigung vorgelegt.

Umsetzung des aktualisierten Rettungsdienstbedarfsplanes:

Aufgrund des dann vorliegenden gültigen Bedarfsplanes werden anschließend diejenigen Leistungen im Rahmen der Mitwirkung nach § 13 RettG NRW für den Zeitraum der Jahre 2014-2018 öffentlich ausgeschrieben, die nicht vom Rettungsdienstträger als hoheitliche Aufgabe selbst wahrgenommen werden.

Weiterhin werden Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports beschrieben werden, die durch Unternehmen gemäß § 18 RettG NRW ohne Beteiligung am Rettungsdienst wahrgenommen werden können.

Zum Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt eine Gebührenkalkulation, die mit den Verbänden der Krankenkassen, mit der Zielsetzung der 100% Kostendeckung, zu verhandeln ist, bevor die neue Gebührenordnung für den Rettungsdienst dann durch Ratsbeschluss satzungsgemäß festgelegt wird.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen: keine

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

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Auszahlungen

0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (3)

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
Gremium
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Datum
Di., 12.03.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 19:27