Bundeskinderschutzgesetz -Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern-
FB 45/0246/WP16 · Kenntnisnahme
Beratung
Mittels PPP stellt Herr Hütten die derzeitige Lage des Kinderschutzes in der Stadt Aachen dar.Maßgebliche Grundlage zur Feststellung der persönlichen Eignung von Ehrenamtlern ist die im erweiterten § 72a SGB VIII festgelegte Vorlage von Führungszeugnissen für diesen Personenkreis. Unterschieden wird zwischen Trägern der Jugendhilfe, die mit ausgebildeten Fachkräften arbeiten und Trägern der Jugendhilfe, die Ehrenamtler beschäftigen sowie nach § 75 SGB VIII anerkannt und/oder durch den öffentlichen Jugendhilfeträger bezuschusst werden. In der Vergangenheit wurden ebenfalls Vereinbarungen angelehnt an § 8a SGB VIII abgeschlossen mit beispielsweise Job-Center und Suchthilfe.
Die Zielgruppen freiwillig zu erstellender Vereinbarungen zum Kinderschutz sind darüber hinaus Kultur-, Karnevals- und Musikvereine etc.
Um ein homogenes Kinderschutz-Konzept, dass diese Vereinbarungen beinhaltet, zu entwickeln, tagte am 14.03.2013 ein Arbeitskreis auf städteregionaler Ebene, dessen Ergebnis u.a. eine Indikatoren-Prüfliste, wie vorgestellt, ist.
Die bisherige Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Trägern würdigt Herr Breuer als ausgesprochen konstruktiv. Mit der bisherigen Verfahrensart und der Einbeziehung der Träger ist lt. seiner Aussage damit zu rechnen, den Sachverhalt bis zum Herbst 2013 ausschussreif bearbeitet zu haben.
Die am 01.01.2012 eingetretene Rechtswirksamkeit des BKiSchG in Verbindung mit dem derzeitigen Sachstand könnte lt. Frau Scheidt bei auftretenden Kinderschutzfällen zu Problemen führen. Immer neue Empfehlungen führen nach Frau Drews dazu, dass die Realisierung nicht im gleichen Tempo umgesetzt werden kann wie das Gesetzesvorhaben selber. Wichtig ist, die Träger in breitem Format mitzunehmen. Folgende Nachfragen von Ratsherr Schäfer werden wie folgt beantwortet:
Welche Hilfestellungen gibt es für Vereine bei der Umsetzung?
Antwort der Verwaltung: Die Vereine werden umfassend informiert durch
- eine Informationsbroschüre
- eine Informationsveranstaltung/Tagung
- gglfs. einen Info-Film
- eine Beratung vor Ort/im Verein, die von den Vereinen in Anspruch genommen werden kann
Für jegliche Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII steht den Vereinen ein Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Schule zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten finanzieller Unterstützung werden den Trägern angeboten?
Antwort der Verwaltung: Grundsätzlich ist das Einholen des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtler kostenfrei. Das Verfahren wird in der Informationsbroschüre beschrieben. Weiterhin ist davon auszugehen, dass Broschüren, Informationsveranstaltungen, Film unud Fortbildungen den Vereinen kostenfrei angeboten werden.
Weitere Beratungsaspekte sind die Intensität ehrenamtlicher Arbeit, die oftmals größer ist als Interventionen durch Fachkräfte. Herr Bertram als Vertreter der Polizei macht darauf aufmerksam, dass Straftaten nur oberhalb eines Strafmaßes von 3 Monaten oder 90 Tagessätzen im Führungszeugnis ausgewiesen werden. Es ist auch danach zu fragen, welche Personen geeignet sind, die Führungszeugnisse zu bewerten.
Führungszeugnis und pädagogische Beurteilung eines Ehrenamtlers sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die Herr Breuer getrennt behandelt zu wissen wünscht.
Im kommunalen Vergleich sieht Fr. Dr. Trost-Brinkhues die Stadt Aachen in ihrer Umsetzung sehr weit vorne.
Als qualitativ angelegtes und in der Praxis weiter zu entwickelndes Gesetz muss, so Frau Drews, im Schulterschluss mit den Trägern kontinuierlich an der Umsetzung gearbeitet werden.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Gesetzliche Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK -, welches am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, wurde der § 8a SGB VIII neu in das SGB VIII aufgenommen. Der § 8a SGB VIII beschreibt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und – durch Vereinbarungen gem. § 8a Abs. IV SGB VIII – auch für die freien Träger der Jugendhilfe das Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.
Gleichzeitig wurde in § 72a SGB VIII geregelt, dass sowohl die öffentlichen als auch die freien Träger der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig nach einem Straftatenkatalog des Strafgesetzbuch (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) verurteilt worden sind.
2. Verfahrensweise in der Stadt Aachen
In der Stadt Aachen entwickelte im Jahr 2007 eine Projektgruppe bestehend aus Vertretern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe Generalvereinbarungen gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Diese Vereinbarungen wurden mit ca. 130 in der Stadt Aachen verorteten Trägern, die Fachkräfte im Sinne des SGB VIII beschäftigen, abgeschlossen.
Weiterhin wurde für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe eine Broschüre zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gemeinsam mit den freien Trägern entwickelt und an Vereine und Verbände in der Stadt Aachen verteilt.
Die Stadt Aachen beteiligte sich in der Städteregion 2010 an der Konzeption zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Städteregion Aachen. Das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick wurde gegründet.
3. Aktuelle rechtliche Entwicklung
Seit dem 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.
Mit ihm wurde im § 72a SGB VIII ergänzend zu dem oben Beschriebenen die Verpflichtung gesetzlich verankert,
- dass unter der Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat
und
- dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sowohl für ihren eigenen Verantwortungsbereich als auch mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen von Vereinbarungen über die Tätigkeiten entscheiden, die von den nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.
Zur genaueren Beschreibung der Personen und der Tätigkeiten, für die die Vorschriften des § 72a SGB VIII gelten, haben bereits verschiedene Arbeitskreise und Institutionen Handlungsempfehlungen veröffentlicht.
Hierzu gehören u.a.:
-AGJ – Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe / Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
http://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2012/Handlungsempfehlungen_BKiSchG_Endgueltige_Fassung_28-06-2012.pdf
-DV – Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12-Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen
-LVR – Landschaftsverband Rheinland / LWL – Landschaftsverband Westfalen Lippe etc.
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/EmpfehlungLVRLWLG5KSpVzu72aSGBVIII.pdf
4. Vorgehensweise der Stadt Aachen
Seit Herbst 2012 arbeiten die Jugendämter der Städte Herzogenrath, Würselen und der Städteregion und der Stadt Aachen im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die gesamte Städteregion an einheitlichen Entwürfen für
- die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die aufgrund der Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und/oder aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche Mittel zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet sind,
- freiwillige Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, aber nicht zum Abschluss aufgrund der o.a. Voraussetzungen verpflichtet sind,
- eine Broschüre für in der Jugendhilfe nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen.
Das vom LVR mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) entwickelte Prüfschema wird zur Bestimmung der in § 72a SGB VIII aufgeführten Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, favorisiert (siehe Anlage).
Dieses Prüfschema soll von den Trägern der freien Jugendhilfe selbstverantwortlich, aber verbindlich für alle Bereiche, in denen nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ausgefüllt werden.
Die Entwürfe sollen zusammen mit Vertretern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden besprochen werden und im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses in Generalvereinbarungen münden. Ein erstes Treffen hierzu fand am 14.03.2013 statt.
In den nächsten Wochen werden Delegierte aus diesem Treffen gemeinsam mit den Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe die derzeit vorliegenden Entwürfe in weiterer Feinabstimmung qualifizieren.
Danachwerdendie abgestimmten Vereinbarungeninnerhalb der Stadt Aachen den Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII vorgestellt.
5. Veröffentlichung
Im Einvernehmen aller Jugendämter innerhalb der Städteregion sollen die Vereinbarungen und die Broschüre städteregional einheitlich umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass viele Träger der Freien Jugendhilfe - z. B. die Sportvereine - nicht nur innerhalb des Stadtgebietes, sondern auch in der Region Aachen ihre Angebote vorhalten.
Die Öffentlichkeitsarbeit soll in das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick eingebunden werden.
Mittelfristig sind hier neben der Veröffentlichung und Verteilung der Broschüre eine Tagung und ein Anleitungs- und Informationsfilm für Vereine und Verbände geplant.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen - keine - da Sachstandsbericht | ||||||
investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 | ||||
Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 | ||||
Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (1)
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Technische Details
ID: 56823
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=56823
Hauptdokument
Hauptdokument
Vorlage.pdf
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
- Gremium
- Kinder- und Jugendausschuss
- Datum
- Di., 16.04.2013
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 19:39