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Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung)

FB 32/0021/WP16 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Bezirksbürgermeister Henn begrüßt Herrn Fröhlke, Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Aachen.

Herr Fröhlke nimmt Bezug auf die Vorlage und teilt ergänzend mit, dass sich hinter der Straßenverordnung die Zusammenfassung einiger wichtiger Regeln des Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger verbirgt. Der Hauptausschuss hat durch einstimmigen Beschluss beschlossen, dass die Aktion „sauberes Aachen“ erfolgreich durchgeführt werden soll. Eine wesentliche Säule ist die ordnungsbehördliche Seite, die ihr Fundament einerseits in den rechtlichen Grundlagen und andererseits in der tatsächlichen Kontrolle mit Ahndung der Verstöße hat. Es gibt einige inhaltliche Anteile, die im Angebot des Aachener Stadtbetriebes angereichert werden, es gibt private Verträge z.B. für die Stromkästen und Ampelschaltkästen, die verbessert werden sollen. Weiterhin wurden verschiedene politische Anträge eingearbeitet. Die Anfrage der SPD-BF vom 06.05.2013 beantwortet Herr Fröhlke wie folgt:

Zu 1) An Verwarnungs- und Bußgelder wurden im Jahre 2012 ca. 8.500 verhängt

Zu 2) Die über diese Verwarnungs- und Bußgelder eingenommene Summe beläuft sich auf

ca. 44.000,00 €. Dieser Betrag beinhaltet die Gelder von Personen, die uneinsichtig waren.

Zu 3) DieVerwaltung ist in der Lage, die festgestellten Vergehen aufzulisten.

Zu 4) Für diesen Bereich sind 25 Stellen im 2 Schicht-Betrieb und 7 Tage die Woche vorgesehen;

besetzt sind im Moment 20 Stellen. Z.Zt. findet ein Auswahlverfahren statt um die fehlenden 5

Stellen zu besetzen.

Zu 5) Auch in den Stadtbezirken wird die Einhaltung des Kataloges vom Ordnungsamt überwacht.

Zu 6) Im Stadtbezirk Brand sind ca. 5 % des Gesamtvolumens für die Gesamtstadt an Verwarnungs-

und Bußgelder ausgesprochen worden.

Zu 7) Zur Einstellung von Mitarbeitern zur Einhaltung des Kataloges will Herr Fröhlke keine

Angaben machen.

Bezirksbürgermeister Henn bedankt sich bei Herrn Fröhlke für seinen Vortrag.

Ratsherr Tillmanns von der CDU-BF empfindet die Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung an den aktuellen Stand mit einigen redaktionellen Änderungen als sinnvoll. Er führt aus, dass wir alle die Vorzüge einer Großstadt genießen, in der es nicht nur schöne sondern auch negative Dinge zu regeln gibt. Im Grunde genommen besteht bei Kontrollen in den hier angesprochenen Ausmaßen immer Personalmangel. In dem Zusammenhang findet er die Präsenz des City-Service in Brand als gute Lösung.

Herr Hellmann von der SPD-BF plädiert für ein sauberes Aachen und erklärt, dass eine Großstadt ein solches Gesetzeswerk braucht. Dennoch stellt seine Fraktion in Teilen die Erhöhung des Bußgeldkataloges in frage. Die Erstellung des Kataloges macht nur Sinn, wenn er überprüft und wenn eingeschritten werden kann. Er selbst hat bislang nicht beobachten können, dass ein Passant wegen eines ausgespuckten Kaugummis angesprochen worden ist und wie dies dann bewiesen werden soll. Wenn die Ordnungskräfte niemanden ahnden können, was macht dann die Erstellung des Bußgeldkataloges für Sinn? Er führt noch mehrere Beispiele an und fragt nach, ob der Verwarnungs- vom Bußgeldkatalog abgetrennt werden kann bzw. er möchte wissen, ob die Festlegung des Bußgeldkataloges ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist.

Frau Prolingheuer-Griese von den Grünen-BF hält die Änderungen für die Bezirke Laurensberg und Richterich sowie für den Innenstadtbereich für erforderlich, der § 6 Abs. 3 bezieht sich allerdings nicht auf den Stadtbezirk Brand. Sie kann für ihre Fraktion dem Bußgeldkatalog zustimmen.

Herr Fröhlke bejaht die Frage von Herrn Hellmann und teilt abschließend mit, dass Mitarbeiter des Ordnungsdienstes selbstverständlich in Uniform den Innenstadtbereich kontrollieren und sofort erkannt werden, was dann häufig zu unauffälligem Verhalten führt. Allerdings gibt es auch Mitarbeiter, die in ziviler Kleidung ihren Dienst verrichten.

Er wird die Einwände der Bezirksvertretungen berücksichtigen.

Ratfrau Lürken kann das Unbehagen von Herrn Hellmann nachvollziehen. Natürlich kann man sich über die Stimmhaftigkeit des Bußgeldkataloges streiten, denn dieser Katalog alleine wird nicht die Probleme der Stadt lösen. Hier sind Ordnungsamt und Elternhaus gefragt. Der Bußgeldkatalog selbst sei nicht Bestandteil der Aachener Straßenverordnung.

Beschluss

(mehrheitlich mit 1 Stimmenthaltung) Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt Aachen den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 17.04.2013)

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

Für die Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

Für den Hauptausschuss

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen.

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 03.07.2013)

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Hauptausschuss hat in mehreren Sitzungen das Konzept zum Projekt „Sauberes Aachen“ in seinen Eckpunkten bestätigt und die Verwaltung beauftragt, das Konzept inhaltlich auszufüllen und umsetzungstauglich zu machen.

Eine wesentliche Säule in diesem Projekt ist die ordnungsbehördliche Seite, die ihr Fundament einerseits in den rechtlichen Grundlagen und andererseits in der tatsächlichen Kontrolle mit Ahndung der Verstöße hat.

Die örtliche Gestaltungsmöglichkeit der rechtlichen Grundlagen ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) gegeben.

Um das Projekt „Sauberes Aachen“ wirkungsvoll umsetzen zu können, sind einige Veränderungen in der Aachener Straßenverordnung nötig.

Aufgrund dieses Anlasses können bei dieser Gelegenheit auch andere Bereiche mit-/neu geregelt werden, die politische Anträge bzw. praktische oder redaktionelle Notwendigkeiten als Grundlage haben.

In den nachfolgenden Erklärungen wird darauf jeweils besonders hingewiesen:

Allgemeine Hinweise:

Zur besseren Lesbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, in der sich in der linken Spalte die komplette Fassung der bisher gültigen Aachener Straßenverordnung befindet.

An den Stellen, an denen Änderungen beabsichtigt sind, sind diese in der rechten Spalte in der gedruckten Fassung in fetter Schreibweise, in der elektronischen Fassung zudem noch in roter Schrift aufgeführt.

An einer Stelle ist ein zu streichendes Wort in der rechten Spalte durchgestrichen dargestellt, der § 5 ist wegen der kompletten Neufassung auf der rechten Seite schon neugefasst aufgeführt.

Die Erklärungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen:

Präambel Änderung der Zitierweise, da das Ordnungsbehördengesetz (OBG) nach der Neufassung der Aachener Strassenverordnung am 08.12.2009 geändert worden ist.

§ 3 Abs. 2Forderung aus dem Projekt „Sauberes Aachen“; auch eine logische Grundlagenvoraussetzung, wenn im Satz zuvor die unverzügliche Beseitigung gefordert wird.

Hierbei kommt es nicht auf die Haltereigenschaft an.

§ 4 Abs. 4Diese Ergänzung geht zurück auf den Antrag der Fraktionen der CDU und den Grünen im Rat vom 23.10.2012.

Die Erkenntnisse aus den entsprechenden Vorkommnissenim Richtericher Schlossweiher aus dem Sommer 2012 begründen eine solche Regelung für alle öffentlichen Gewässer in Aachen. Der Fachbereich Umwelt begrüßt die Aufnahme dieses Verbotes.

§ 4 Abs. 7 und 8Die Aufnahme dieser Vorschriften findet ihre Grundlage im Projekt „Sauberes Aachen“

§ 5Die Verdeutlichungen durch die komplette Neufassung des § 5 basiert auch auf den Forderungen aus dem Projekt „Sauberes Aachen“. Völlig neu ist die Ahndung der Ordnungswidrigkeit gegen den Veranlasser (Abs. 1: …Anbringenlassen… und Abs. 2: …Beseitigungspflicht trifft….ebenso denjenigen (z.B.Veranstalter), auf den sich diese beziehen) also nicht alleine den (inflagranti zu erwischenden) Verursacher (z.B. Plakatkleber).

§ 6 Abs. 2 Nr. 1.Anpassung an die Erfordernisse des Alltags nach der Änderung bzw. Erweiterung der Tatbestände aus dem Jahr 2007

§ 6 Abs. 2 Nr 3. (neu)sehr häufig bzw. fast ständig wurde dieses benutzungswidrige Verhalten an einigen Bushaltestellen und immer häufiger auch an verschiedenen Bushaltestellen in Aachen durch bestimmte Gruppen festgestellt. Eine Eingriffsgrundlage mit konsequenter Ahndungsmöglichkeit gab es nur in den Fällen des § 6 (2) Nr. 2 (aggressives und belästigendes Verhalten aufgrund von Alkoholkonsum…). Unterstell- bzw. Sitzmöglichkeiten für Fahrgäste insbesondere bei Regen waren erschwert bzw. gar nicht möglich oder haben in vielen Fällen zumindest subjektive Angstgefühle ausgelöst.

Um diesen Missstand zu beseitigen, empfiehlt sich die im Jahre 2008 erstmals in Gelsenkirchen eingeführte und bewährte Regelung, die bereits 2009 erstinstanzlich durch das VG Gelsenkirchen als rechtmäßig bestätigt wurde.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 bis 9Die Umnummerierung der bisherigen Nr. 3 bis 8 ist eine Konsequenz aus der Einfügung der neuen Nr. 3.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 (neu) Im Rahmen des Projektes „Sauberes Aachen“beabsichtigt der Aachener Stadtbetrieb, an den zugelassenen Grillflächen in den Parks entsprechende bzw. zusätzliche Gefäße aufzustellen. Wenn dieses Angebot schon gegeben wird, kann/muss es natürlich auch genutzt werden.

§ 9Die Aufstellungwird um die Tatbestände ergänzt, die durch die vorstehenden Regelungen (§§ 3 – 6) - zum Teil neu - erfasst worden sind.

Die Umnummerierung der Aufstellung ab Nr. 12 ist eine Konsequenz aus der Einfügung div. neuer Tatbestände

§ 10Eine Änderung des Außerkrafttretens zum 31.12.2023 wird jetzt mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren noch nicht für nötig erachtet. Sollten bis dahin keine Änderungen mehr beschlossen werden, wird rechtzeitig eine neue Aachener Straßenverordnung mit einer neuen Laufzeit (z.Zt. 20 Jahre möglich) vorgelegt.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen

Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der Anzahl der festgestellten Verstöße ab.

Weitere Dokumente (4)

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

TOP
Ö 6
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Datum
Mi., 22.05.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 19:50