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Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung)

FB 32/0021/WP16 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Der SPD-BF bereitet der Verordnungsentwurf einige Probleme und nennt beispielhaft das Alkoholverbot an Bushaltestellen. Dies muss man auf der menschlichen Schiene regeln und mit den betroffenen Personen reden. Sie stellt zum Verordnungsentwurf die nachfolgend aufgeführten Fragen an die Verwaltung.

Wie viele Verwarnungs- und Bußgelder gem. der Tabelle von FB 32/20 wurden in 2012 insgesamt verhängt?

Wie hoch ist die Summe, die durch diese Verwarnungs- und Bußgelder eingenommen wurde?

Kann die Verwaltung die festgestellten Vergehen und deren Anzahl auflisten?

Wie viele Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind insbesondere mit den Aufgaben und der Überwachung aus dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog beauftragt?

Wird auch in den Stadtbezirken die Einhaltung dieses Katalogs vom Ordnungsamt überwacht?

Wie viele Verwarnungs- und Bußgelder sind im Jahr 2012 im Stadtbezirk ausgesprochen worden?

Wie viele Mitarbeiter müssten eingestellt werden, um nur annähernd die Einhaltung dieses Katalogs zu überprüfen?

Für die CDU-BF ist vieles im Verordnungsentwurf unrealistisch. Das Einzige was immer hart verfolgt und geahndet wird, ist das Fehlverhalten im Straßenverkehr. Alleine schon die Regelung der Hausnummerierung ist hier überreglementiert. Würden die Tatbestände in der Praxis konsequent aufgegriffen, dann würden die Regelungen auch greifen. Aber mit dem vorhandenen Personal ist der Umfang an aufgeführten Tatbeständen nicht zu kontrollieren.

Auch die Grüne-BF findet das vorgeschlagene Alkoholverbot unrealistisch und das Wegwerfen von Abfällen sollte zusammengefasst werden. Mit der Erhöhung der Bußgelder zeigt sie sich einverstanden. Ansonsten zeigt sich der Verordnungsentwurf als ein Instrument der Hilflosigkeit. Sie empfiehlt folgende Änderung in § 6, 2. „Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Inbeschlagnahme von Busunterständen, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus)“.

Für die SPD-BF kann die Verwaltungsvorlage nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werden. Die vorgetragenen Änderungen sollten nochmals auf ihre Sinnhaltigkeit überprüft werden, da die Relationen der Maßnahmen in keinem Verhältnis zueinander stehen und daher als fragwürdig anzusehen sind. Darüber hinaus ist die Umsetzung vor Ort personell gar nicht zu gewährleisten.

Auf Vorschlag von Herrn Büchel ergeht folgender

Beschluss

Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss die vorgetragenen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen und den Verordnungsentwurf zu überdenken.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 17.04.2013)

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

Für die Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

Für den Hauptausschuss

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen.

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 03.07.2013)

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Hauptausschuss hat in mehreren Sitzungen das Konzept zum Projekt „Sauberes Aachen“ in seinen Eckpunkten bestätigt und die Verwaltung beauftragt, das Konzept inhaltlich auszufüllen und umsetzungstauglich zu machen.

Eine wesentliche Säule in diesem Projekt ist die ordnungsbehördliche Seite, die ihr Fundament einerseits in den rechtlichen Grundlagen und andererseits in der tatsächlichen Kontrolle mit Ahndung der Verstöße hat.

Die örtliche Gestaltungsmöglichkeit der rechtlichen Grundlagen ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Strassenverordnung) gegeben.

Um das Projekt „Sauberes Aachen“ wirkungsvoll umsetzen zu können, sind einige Veränderungen in der Aachener Straßenverordnung nötig.

Aufgrund dieses Anlasses können bei dieser Gelegenheit auch andere Bereiche mit-/neu geregelt werden, die politische Anträge bzw. praktische oder redaktionelle Notwendigkeiten als Grundlage haben.

In den nachfolgenden Erklärungen wird darauf jeweils besonders hingewiesen:

Allgemeine Hinweise:

Zur besseren Lesbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, in der sich in der linken Spalte die komplette Fassung der bisher gültigen Aachener Straßenverordnung befindet.

An den Stellen, an denen Änderungen beabsichtigt sind, sind diese in der rechten Spalte in der gedruckten Fassung in fetter Schreibweise, in der elektronischen Fassung zudem noch in roter Schrift aufgeführt.

An einer Stelle ist ein zu streichendes Wort in der rechten Spalte durchgestrichen dargestellt, der § 5 ist wegen der kompletten Neufassung auf der rechten Seite schon neugefasst aufgeführt.

Die Erklärungen zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen:

Präambel Änderung der Zitierweise, da das Ordnungsbehördengesetz (OBG) nach der Neufassung der Aachener Strassenverordnung am 08.12.2009 geändert worden ist.

§ 3 Abs. 2Forderung aus dem Projekt „Sauberes Aachen“; auch eine logische Grundlagenvoraussetzung, wenn im Satz zuvor die unverzügliche Beseitigung gefordert wird.

Hierbei kommt es nicht auf die Haltereigenschaft an.

§ 4 Abs. 4Diese Ergänzung geht zurück auf den Antrag der Fraktionen der CDU und den Grünen im Rat vom 23.10.2012.

Die Erkenntnisse aus den entsprechenden Vorkommnissenim Richtericher Schlossweiher aus dem Sommer 2012 begründen eine solche Regelung für alle öffentlichen Gewässer in Aachen. Der Fachbereich Umwelt begrüßt die Aufnahme dieses Verbotes.

§ 4 Abs. 7 und 8Die Aufnahme dieser Vorschriften findet ihre Grundlage im Projekt „Sauberes Aachen“

§ 5Die Verdeutlichungen durch die komplette Neufassung des § 5 basiert auch auf den Forderungen aus dem Projekt „Sauberes Aachen“. Völlig neu ist die Ahndung der Ordnungswidrigkeit gegen den Veranlasser (Abs. 1: …Anbringenlassen… und Abs. 2: …Beseitigungspflicht trifft….ebenso denjenigen (z.B.Veranstalter), auf den sich diese beziehen) also nicht alleine den (inflagranti zu erwischenden) Verursacher (z.B. Plakatkleber).

§ 6 Abs. 2 Nr. 1.Anpassung an die Erfordernisse des Alltags nach der Änderung bzw. Erweiterung der Tatbestände aus dem Jahr 2007

§ 6 Abs. 2 Nr 3. (neu)sehr häufig bzw. fast ständig wurde dieses benutzungswidrige Verhalten an einigen Bushaltestellen und immer häufiger auch an verschiedenen Bushaltestellen in Aachen durch bestimmte Gruppen festgestellt. Eine Eingriffsgrundlage mit konsequenter Ahndungsmöglichkeit gab es nur in den Fällen des § 6 (2) Nr. 2 (aggressives und belästigendes Verhalten aufgrund von Alkoholkonsum…). Unterstell- bzw. Sitzmöglichkeiten für Fahrgäste insbesondere bei Regen waren erschwert bzw. gar nicht möglich oder haben in vielen Fällen zumindest subjektive Angstgefühle ausgelöst.

Um diesen Missstand zu beseitigen, empfiehlt sich die im Jahre 2008 erstmals in Gelsenkirchen eingeführte und bewährte Regelung, die bereits 2009 erstinstanzlich durch das VG Gelsenkirchen als rechtmäßig bestätigt wurde.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 bis 9Die Umnummerierung der bisherigen Nr. 3 bis 8 ist eine Konsequenz aus der Einfügung der neuen Nr. 3.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 (neu) Im Rahmen des Projektes „Sauberes Aachen“beabsichtigt der Aachener Stadtbetrieb, an den zugelassenen Grillflächen in den Parks entsprechende bzw. zusätzliche Gefäße aufzustellen. Wenn dieses Angebot schon gegeben wird, kann/muss es natürlich auch genutzt werden.

§ 9Die Aufstellungwird um die Tatbestände ergänzt, die durch die vorstehenden Regelungen (§§ 3 – 6) - zum Teil neu - erfasst worden sind.

Die Umnummerierung der Aufstellung ab Nr. 12 ist eine Konsequenz aus der Einfügung div. neuer Tatbestände

§ 10Eine Änderung des Außerkrafttretens zum 31.12.2023 wird jetzt mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren noch nicht für nötig erachtet. Sollten bis dahin keine Änderungen mehr beschlossen werden, wird rechtzeitig eine neue Aachener Straßenverordnung mit einer neuen Laufzeit (z.Zt. 20 Jahre möglich) vorgelegt.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Einmalige Kosten für die Veröffentlichung in den Tageszeitungen

Einnahmen sind nicht abschätzbar; sie hängen vom Kontrolldruck bzw. von der Kontrolldichte und der Anzahl der festgestellten Verstöße ab.

Weitere Dokumente (4)

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

TOP
Ö 12
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Datum
Mi., 15.05.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 19:47