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Aachen-Pass - Änderung der Richtlinien

FB 50/0263/WP16 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Emonts erläutert, dass die Ausstellung des Aachen-Passes an die Rundfunkgebührenbefreiung geknüpft war. Durch die Änderung der Regelungen zur Rundfunkgebührenbefreiung durch den am 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13.12.2011 ist seit dem 01.01.2013 für einen gewissen Personenkreis der Anspruch auf Ausstellung des Aachen-Passes entfallen. Durch die Änderung der Richtlinie wird der Anspruch dieses Personenkreises weiter sichergestellt.

Beschluss

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die neuen Richtlinien für den Aachen-Pass in der Fassung vom 03.07.2013.

Erläuterungen

Erläuterungen:

In Aachen wohnende Personen haben bisher gemäß den als Anlage 1 beigefügten Richtlinien vom 10.05.2006 einen Aachen-Pass erhalten.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, gültig ab 01.01.2013 gilt:

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Absatz 1 bleibt unberührt.

Durch diese Änderung wird den unter Ziffer 1-3 genannten Personen, die in der Vergangenheit einen Anspruch auf Befreiung hatten, nur noch eine Ermäßigung gewährt, so dass sie nach den bisherigen Richtlinien der Stadt Aachen für die Ausstellung des Aachen-Passes keinen Anspruch auf einen Aachen-Pass mehr haben. Es handelt sich um ca. 50 Personen.

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungensollten diese Personen weiterhineinen Anspruch auf den Aachen-Pass haben.

Die beigefügten neuen Richtlinien (Anlage 2) wurden entsprechend geändert, an die Formulierungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages angepasst und bezüglich der Vergünstigungen aktualisiert.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in Anlage 3 beigefügt.

Weitere Dokumente (3)

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

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Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie
Gremium
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
Datum
Do., 27.06.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
Fachbereich Soziales und Integration
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 20:07