Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 12.03.2013hier: Einsatz von auftauenden Streustoffen auf Gehwegen
E 18/0119/WP16 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 12.03.2013hier: Einsatz von auftauenden Streustoffen auf Gehwegen
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Ohne weitere einleitende Erläuterung seitens der Verwaltung tritt der Ausschuss in die Beratungen über die Verwaltungsvorlage ein.
Ratsfrau Dr. Wolf erklärt sich mit der Verwaltungsvorlage nicht einverstanden. Im vergangenen Winter seien die Gehwege dort, wo gestreut worden sei, in einem sehr gut begehbaren Zustand gewesen. Die sei insbesondere dort, wo der Stadtbetrieb selbst gestreut habe der Fall gewesen, da der Stadtbetrieb Streumittel und auch Salz eingesetzt habe. Dort, wo die Streupflicht auf die Anlieger übertragen sei, sei den Anliegern der Einsatz von Salz als Streumittel untersagt. Gerade aber dann, wenn, wie im vergangenen Winter, viel Schnee und tiefe Temperaturen vorherrschten, seien die Anlieger nicht mehr ordnungsgemäß in der Lage, den von ihnen verlangten Beitrag zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf den Gehwegen, nachzukommen. Diese Ungleichbehandlung sei in der gegebenen Form nicht mehr nachvollziehbar. Ratsfrau Dr. Wolf schlägt daher folgende, veränderte Formulierung des § 4 Abs. 1, Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der aktuell geltenden Fassung vor: “Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen nicht ausreicht und dadurch eine Gefahr für die Fußgänger gegeben ist.“
Frau Dr. Wolf bittet um eine Abstimmung über die von ihr vorgeschlagene Formulierung.
Ratsherr Luczak ist mit der Empfehlung in der Verwaltungsvorlage demgegenüber sehr einverstanden. Er weist darauf hin, dass jedermann wisse, dass die Benutzung der Gehwege im Winter bei Eis und Schnee mit Gefahren verbunden sei. Er könne daher von der Bürgerschaft erwarten, dass sie ihr Verhalten darauf abstimme. Ratsherr Luczak schlägt daher vor, keine Lockerung der aktuell geltenden Satzungsregelung vorzunehmen. Allenfalls denkbar für ihn wäre, wenn man sich im Ausschuss auf eine inhaltlich Verschärfung der von Frau Dr. Wolf vorgeschlagenen Satzungsregelung dahingehend verständigen könne, dass nicht nur eine Gefahr für die Fußgänger, sondern vielmehr “erhebliche Gefahr für die Fußgänger“ vorliegen müsse.
Ratsherr Blum konstatiert, dass er sich als Bürger sicherer fühle, wenn abstumpfende Mittel gegen Eis und Glätte eingesetzt würden. Die mit dem Streusalz notwendigerweise einhergehende Klumpenbildung des Schnees führe nach seiner Einschätzung und Erfahrung zu deutlich mehr Gefahrenlagen. Auch Hunde und andere Tiere würden durch Streusalz unnötig belastet. Daher plädiere er ebenfalls für den Beibehalt der bestehenden Satzungsregelung. Er könne sich jedoch mit der von Herrn Luczak soeben vorgeschlagenen Verschärfung des Textes aber durchaus identifizieren.
Auch Ratsherr Corsten stellt fest, dass er keinen Grund für eine Änderung der jetzigen Satzungslage sehe. Aus seiner Sicht helfe der Einsatz von Streusalz bei sehr tiefen Temperaturen ohnehin nicht. Das heißt, das Salz verliere dann definitiv seine auftauende Wirkung. Darüber hinaus sei der Streueinsatz aus Umweltaspekten heraus möglichst gering zu halten. So setze der Stadtbetrieb auch sehr konsequent nicht nur Salz, sondern ebenso andere abstumpfende Streumittel ein. Die CDU-Fraktion plädiere daher, die Satzungslage in der aktuell geltenden Fassung unbedingt beizubehalten.
Herr Klopstein stimmt zwar Herrn Corsten insoweit zu, dass es falsch sei, den Einsatz von Salz als Streumittel generell zu liberalisieren. Der SPD-Antrag verfolge vielmehr einen völlig anderen Ansatz, nämlich den, den mündigen Bürger in seiner Verantwortung für sich selbst, die Umwelt und gegenüber der Allgemeinheit zu stärken. Der Bürger sei nämlich sehr wohl in der Lage, selbst zu entscheiden, was in welcher Situation genau das Richtige und Angemessene sei. Gestützt könnte der mündige Bürger dadurch werden, dass es im Kontext mit der Satzungsänderung gezielte Aufklärungskampagnen über die Umweltauswirkungen eines unangemessenen Streusalzeinsatzes geben. Unter dieser Prämisse gibt sich Herr Klopstein sehr davon überzeugt, dass es zu einem richtigen Handeln der Bürger kommen werde.
Ratsherr Luczak erklärt sich mit den Äußerungen von Herrn Klopstein insoweit konform, dass es an zielgerichteten Aufklärungskampagnen zum nachteiligen Einsatz von Salz nach wie vor in ausreichender Form fehle.
Ratsherr Bruynswyck führt aus, dass er feststellen müsse, dass die Bürgerschaft, insbesondere morgens, zu hohen Mengen Salz greife, um damit über den Tag hinweg möglichst lange die Gehwege freizuhalten. Dies sei ein völlig falscher Einsatz. Daher solle eine Lockerung der bestehenden Satzungslage nicht erfolgen. Er plädiere daher nochmals, keine Änderung an der Satzung vorzunehmen.
Der Ausschussvorsitzende, Ratsherr Haase, weist seinerseits darauf hin, dass Rechtsvorschriften ohne Kontrolle völlig sinnlos seien. Da sei auch der Stadtbetrieb mehr gefordert, der in seiner Verwaltungsvorlage selbst von Organisationsdefiziten spreche. Im Übrigen halte auch er viel von der Mündigkeit der Bürger. Es gehe hier nur um die Möglichkeit, mit der der Bürger vernünftig umgehen solle.
Ratsherr Bruynswyck regt an, dass der Stadtbetrieb an die Hochschulen herantreten solle und auf sie einwirken, dass sie bestehende Vorschriften im Rahmen der Freihaltung der Gehwege in den Hochschulanlagen unbedingt einzuhalten seien.
Der verantwortliche Abteilungsleiter beim Aachener Stadtbetrieb, Herr Lennartz, führt aus, dass die bisherige Regelung gerichtsfest sei und im Vordergrund die Verkehrs- und Umweltsicherheit als auch Kostengesichtspunkte stünden. Der Stadtbetrieb nehme aber die Anregung seitens Herrn Bruynswyck sehr gerne auf und werde demgemäß an die Hochschulen, an die Deutsche Bundesbahn und auch andere Institutionen, in deren Verantwortung die Reinigung großer Gehwegflächen fielen, heranzutreten, um sie erneut auf die bestehende Satzungslage einzuschwören.
Ratsherr Luczak merkt noch an, dass für seine Partei die Mündigkeit der Bürger zwar sehr wichtig sei, diese aber dort ihre Grenzen haben müsse, wo die Umwelt in erheblicher Form nachteilig tangiert werde. Des Weiteren fragt Herr Luczak nach der Definition des “unbestimmten Rechtsbegriffes“.
Der kommissarische operative Betriebsleiter, Herr Maier, definiert diesen Begriff dahingehend, dass es hierbei um einen Begriff gehe, der bei der unmittelbaren Rechtsanwendung auf einen Einzelfallsachverhalt jeweils der auslegenden Fixierung bedürfe. Diese Begriffe in Gesetzesnormen seien daher nicht für sich aus allgemein verständlich und sprachlich klar ausgefüllt.
Der Betriebsausschuss stimmt mehrheitlich gegen den Ratsantrag der SPD und beschließt bei drei Gegenstimmen, an der bisherigen Satzungsregelung festhalten zu wollen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, keine generelle Salzanwendung auf Gehwegen zuzulassen und den § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen dahingehend auch nicht zu ändern.
Der Rat der Stadt beschließt auf Vorschlag des Aachener Stadtbetriebes und Empfehlung seines Betriebsausschusses, keine generelle Salzanwendung auf Gehwegen zuzulassen und den § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen dahingehend auch nicht zu ändern.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem als Anlage beigefügten Antrag der SPD-Fraktion vom 12.03.2013 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Überarbeitung des § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, der eine den tatsächlichen Übungen entsprechende Regelung bezüglich der Winterwartung der Gehwege mittels auftauender Streustoffe (Streusalz) vorsieht.
Zu diesem Antrag nimmt der Aachener Stadtbetrieb wie folgt Stellung:
Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen ist der Winterdienst auf Gehwegen im gesamten Stadtgebiet auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.
Gem. § 4 Abs. 1 der Satzung sind die Gehwege grundsätzlich in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auftauende und für die Umwelt gefährliche Stoffe dürfen nicht verwandt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist (z.B. bei Eisglätte, Eisregen, bei Treppenaufgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungen).
Bei der Frage, welches Streumittel das Richtige ist, ist zunächst festzuhalten, dass weder die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften noch die Rechtsprechung dem Streupflichtigen ein konkretes Streumittel vorschreibt.
Es genügt zunächst, dass das Streugut überhaupt etwas gegen die winterlichen Gefahren bewirkt. Diese Anforderungen erfüllen verschiedene Streustoffe. Somit besteht ein Auswahlermessen, welcher Streustoff benutzt wird bzw. werden soll. Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens müssen fehlerfrei Vor- und Nachteile der Streumittel abgewogen und die Witterung sowie die Straßenverhältnisse berücksichtigt werden. Weiterhin können die Anforderungen des Umweltschutzes sowie der Verkehrssicherung das Ermessen reduzieren. Dabei kommt es allein auf die Sicherheit, nicht hingegen auf die Leichtigkeit des Verkehrs an.
Die Sicherheit des Verkehrs ist berührt, wenn sich die Verkehrsteilnehmer trotz aller Sorgfalt nicht mehr selbst helfen können und deswegen Leib, Leben, Gesundheit oder Sachgüter ernsthaft gefährdet sind.
Erst und nur dann kann zur Sicherheit des Verkehrs, aber eben gerade nicht wegen der Leichtigkeit, ein Streusalzeinsatz gerechtfertigt sein.
Für Kommunen sind allein diese rechtlichen Grundlagen der Streumittelwahl maßgeblich.
Gegen Winterglätte können auftauende oder abstumpfende Streustoffe eingesetzt werden. Auftauende Streustoffe erhöhen die Griffigkeit winterglatter Flächen auf physikalisch-chemischem Wege, abstumpfende Streustoffe auf mechanischem Wege.
Der Rat der Stadt hat am 28.11.1984 entschieden, dass die Verwendung von auftauenden Streumitteln im Winterdienst eingeschränkt und nur zur Fahrbahnbehandlung auf Ausfallstraßen, äußeren Ringstraßen, Gefällstrecken, großen Straßenkreuzungen und Unfallbrennpunkten eingesetzt werden soll.
Alle übrigen Fahrbahnen innerhalb des Stadtgebietes sollen mit abstumpfenden Mitteln (Granulat, Splitt, Sand) abgestreut werden.
Dieser Grundsatzbeschluss wurde vom Umweltausschuss in seinen Sitzungen am 05.05.1987, 15.12.1987 und 28.11.1989 bestätigt.
Die Stadt Aachen erbringt ihre Winterdienstverpflichtungen in Form eines differenzierten Winterdienstes. Ein differenzierter Winterdienst ist ein Winterdienst, der versucht, den bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu erreichen. Differenzierung heißt dabei, dass nicht in allen Bereichen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie angewendet wird. Die Verwendung der Streustoffe wird vielmehr nach der Verkehrsbedeutung der Straßen, deren Trassierung und topographischen Lage sowie dem Einsatzfall unterschieden. Ziel ist dabei, die Verwendung von Tausalz auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Die Abwägung über den Streustoffeinsatz muss allerdings in jedem Einzelfall aufgrund der speziellen Verhältnisse vor Ort erfolgen.
Streusalz (Natriumchlorid) ist das bekannteste Auftaumittel zur Schnee- und Eisglättebekämpfung und kann bei unsachgemäßer Ausbringung Schäden an Pflanzen und Bäumen verursachen. Die Schädigungen betreffen sowohl den Wasserhaushalt der Pflanzen, das Wurzelwachstum, als auch die Verfügbarkeit der Nährstoffe.
Natriumchlorid wird nicht abgebaut, sondern reichert sich je nach Witterungsverlauf im Boden an, so dass die Gefahr einer Schädigung der Pflanzen von Jahr zu Jahr steigt.
Beim Winterdienst auf Gehwegen muss i.d.R. kein Streusalz eingesetzt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Angesichts der schädlichen Wirkungen von Salz für die Böden und Vegetation am Rand der Gehwege sollte es auch weiterhin auf Gehwegen nicht verwendet werden. Das Argument für Salz auf stark befahrenden Straßen, dass abstumpfende Stoffe durch den Verkehr schnell an den Fahrbahnrand geschleudert würden und damit ihre Wirkung einbüssten, trifft bei Gehwegen nicht zu.
Darüber hinaus lässt Streusalz den Schnee schnell antauen, so dass das Wasser dann durch die Fugen unter die Gehwegplatten läuft und dort nachts wieder gefriert. Die Gehwegplatten werden angehoben und es entstehen oftmals gefährliche Stolperkanten. Der Gebrauch von Streusalz steigert also die Unfallgefahr eher, statt sie zu senken.
Gerade die Staatszielbestimmung zum Umweltschutz (Art. 20 a GG) bewirkt einen Abwägungsvorrang für den Umweltschutz. Im Zielkonflikt zwischen Umweltschutz und Straßenverkehr ist die Sicherheit des Verkehrs, und damit ein Salzeinsatz, nur bei gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen auf Hauptverkehrsstrassen sowie bei extremer Witterung vorrangig.
Auch wenn ein Vollzugsdefizit bei der Kontrolle des Streusalzeinsatzes auf Gehwegen vorhanden ist, sollte dies aus den o.g. Gründen nicht dazu führen, durch eine Änderung des § 4 der Satzung eine generelle Salzanwendung auf Gehwegen zu legalisieren. Vielmehr sollte auch weiterhin durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf die bestehenden Satzungsregelungen hinsichtlich der Streustoffanwendung auf Gehwegen hingewiesen werden und dadurch mittel- und langfristig auf eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten hingewirkt werden. In besonderen Fällen sollte darüber hinaus verstärkt mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen das Streusalzverbot intensiver überwacht und ggf. sanktioniert werden.
Exkurs: Salzeinsatz auf Fahrbahnen
Der Salzeinsatz auf Fahrbahnen konnte in den letzten Jahren durch moderne Räum- und Streufahrzeuge immer weiter optimiert und reduziert werden.
Splitt ist weder wirtschaftlich noch ökologisch für kommunale Straßen eine Alternative zu Auftausalz. Für die Herstellung und Ausbringung von abstumpfenden Streumitteln benötigt man für den gleichen Einsatzzweck einen dreifach höheren Energieaufwand als für Auftausalz. Hinzu kommt noch ein erheblicher Entsorgungsaufwand. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Hydrotox GmbH und des Öko-Instituts e.V. im Rahmen eines ökologischen Systemvergleiches verschiedener Streumittel. Die im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführte Studie bewertet den ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen von chemischen Auftaumitteln auf Formiat-Basis im Vergleich zu herkömmlichem Auftausalz sowie abstumpfenden Streumitteln im kommunalen Winterdienst. Im ökologischen Vergleich der Streu- und Enteisungsmittel wurde auch eine orientierende Ökobilanz berücksichtigt.
Organische Auftaumittel und abstumpfende Streumittel im Straßenwinterdienst weisen hinsichtlich Primärenergieverbrauch, Treibhauspotential und Kosteneffizienz deutliche Nachteile gegenüber Auftausalz auf.
Bei Eis- und Reifglätte sind abstumpfende Stoffe wirkungslos. Unfallanalysen bestätigen, dass mit abstumpfenden Streustoffen nicht das Maß an Verkehrssicherheit erreicht werden kann wie mit Auftausalz. Im Gegensatz zu Auftausalz beseitigen abstumpfende Stoffe die Glätte nicht, sondern vermindern die Glätte lediglich vorübergehend. Der für den Bremsweg und die Fahrstabilität maßgebende Kraftschluss zwischen Fahrzeugrad und Fahrbahn wird damit nur geringfügig verbessert.
Zu den Problemen mit abstumpfenden Streustoffen zählen der hohe Streustoffbedarf, etwa zehn- bis zwanzigfache Menge, die Umweltgefährdung durch Ablagerung von Streumaterial in Grünbereichen, die Aufhöhung von Seitenstreifen und dadurch erschwerter Wasserabfluss, Glasbruch und Lackschäden durch hoch gewirbeltes Grobkorn, vorzeitiger Verschleiß der Fahrbahnmarkierungen durch schmirgelnde Wirkung, das Verstopfen von Entwässerungsanlagen, Einlaufschächten und Rohrleitungen (Kanalisation), hoher Reinigungs- und Entsorgungsaufwand, Staubentwicklung mit Gesundheitsgefährdung, Schwermetallgehalte sowie Entsorgungsprobleme (Sondermüll).
Die benötigte Menge pro Flächeneinheit ist bei abstumpfenden Stoffen im Vergleich zu Auftausalz um mehr als das zehn- bis fünfzehnfache größer.
Hinzu kommen eventuell erforderliche Nachstreuungen, da der Splitt nach Fahrzeugüberfahrten aus der Rollspur geschleudert wird. Entsprechend höher ist der finanzielle Aufwand für Kauf, Transport, Lagerung und Streuung sowie der personelle Aufwand bei der Ausbringung und Wiederaufnahme, denn letztlich müssen die abstumpfenden Mittel auch wieder aufgekehrt und entsorgt werden.
Die erstellte Ökobilanz hat gezeigt, dass die Salzstreuung mit Blick auf die ökobilanzrelevanten Belastungen (Energie- und Wasserbedarf, Luft- und Wasseremissionen, Abfallmengen) deutlich besser als die Splittstreuung abschneidet.
Der Winterdienst der Stadt Aachen wägt den Einsatz von Streusalz und Splitt sehr genau ab und geht mit beiden Mitteln sehr verantwortungsvoll um.
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Technische Details
ID: 58702
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Hauptdokument
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Metadaten
- TOP
- Ö 3
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb
- Gremium
- Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
- Datum
- Di., 09.07.2013
- Uhrzeit
- 16:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 20:10