11. September 2013 um 17:00, Bezirksamt Kornelimünster-Walheim
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Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich -hier: Satzungsbeschluss

FB 61/0947/WP16 · Entscheidungsvorlage

Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich -hier: Satzungsbeschluss

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Als Anlage ist eine Ergänzungs-Vorlage beigefügt, die den Mitgliedern der Bezirksvertretung vorgelegt wurde.

Frau Hildersperger erläutert zunächst kurz den Bebauungsplan, das städtebauliche Konzept und stellt dann die Gestaltungssatzung vor. Sie verweist auf die Änderungen des Satzungstextes in der Ergänzungsvorlage, wodurch eine höhere Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Im Bebauungsplan hat sich im Wesentlichen nichts geändert; den 11 Eingaben der Bürger konnte größtenteils Abhilfe geschaffen werden.

Frau Opitz ist mit den Formulierungen in den §§ 4 Abs. 1 und 3, sowie 5 Abs. 3 nicht einverstanden. Sie findet die Begriffe „abzustimmen“, „anzupassen“ und „ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken“ als nicht deutlich ausgedrückt. Hier bestehe doch die Gefahr, dass eine vom Bauherrn gewollte Ausgestaltung von der Verwaltung abgelehnt wird, weil letztendlich nur die Meinung der Verwaltung maßgeblich ist.

Frau Hildersperger antwortet hierzu, die Gestaltungssatzung darf nicht mit den Festsetzungen im Bebauungsplan verglichen werden. Mit der Satzung soll erreicht werden, allen Bauherrn mit ihren Vorschlägen gerecht zu werden. Außerdem soll nach Möglichkeitnur ein Sachbearbeiter die Beurteilungen vornehmen, wobei anzumerken ist, dass in den von den Straßen einsehbaren Bereichen eine strengere Handhabung erfolgt als in den nicht einsehbaren Bereichen. Dennoch sind mit der Satzung Spielräume vorhanden, die zugunsten der Bauherren ausgelegt werden sollen.

Unter Hinweis auf den in Aachen dringend benötigten Wohnungsbedarf möchte die SPD-BF wissen, ob es Erkenntnisse gibt, dass die Zeitschiene zugunsten einer schnelleren Vorgehensweise geändert werden kann und ob unter den 24 Mietwohnungen im Plangebiet auch öffentlich geförderter Wohnraum angeboten wird.

Der CDU-BF ist die Satzungsregelung zu starr und zu bestimmt; sie schließt sich den Ausführungen von Frau Opitz an und wird dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

Für die SPD-BF stellt die Satzung nichts Besonderes dar. Welche Erfahrungen hat die Verwaltung und wie frei ist sie in ihren Entscheidungen? Hat es in der Vergangenheit Probleme gegeben? Die SPD-BF setzt sich für die Satzung ein.

Frau Hildersperger verdeutlicht, dass die Kombination Bebauungsplan für die Auslastung der Grundstücke und Gestaltungssatzung für die gestalterischen Festsetzungen für die Verwaltung Neuland darstellt. Bislang konnten diesbezügliche Erfahrungen nur mit dem Bebauungsplan des ehem. Tivoli-Geländes gesammelt werden, bei dem erstmals eine Gestaltungssatzung zum Tragen kam. Diese Festsetzungen könnten auch im Bebauungsplan geregelt werden. Dann muss man sich aber ganz konkret festlegen. Insoweit hat sich die Verwaltung ganz bewusst für die Gestaltungssatzung entschieden, weil dadurch größere Gestaltungsspielräume und Abstimmungsmöglichkeiten erreicht werden können. Im Gegensatz verzichtet der Bebaungsplan weitgehend auf gestalterische Festsetzungen. Die Satzung löst sich daher vom Bebauungsplan und ist auch einfacher zu verändern.

Für die Grüne-BF birgt die Satzung die Gefahr, dass unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen werden könnten.

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 sieht die CDU-BF keinen weiteren Regelungsbedarf, weil in Aachen bereits die Niederschlagswassergebühr eingeführt ist und für die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen als Lenkungsrichtlinie dient.

Frau Opitz verdeutlicht nochmals, dass sie sich für Vielfalt einsetzen möchte. Aber die Satzung ist ihr nicht genau definiert; es sind keine klaren Aussagen getroffen. Letztendlich wird die Meinung der Verwaltung vorherrschend sein und es entsteht ein einheitliches Erscheinungsbild. Der Bauherr sollte selber entscheiden ob er einen Zaun oder eine Hecke bevorzugt, deren Höhen und die Art der Bepflanzung.

Auch für die CDU-BF sind die Formulierungen nicht genau definiert. Für die Bauherren ist es auch eine Sache des zur Verfügung stehenden Geldes, was im Einzelnen gemacht werden kann oder nicht. Mit dem Baubauungsplan alleine sei man gut beraten, so dass es einer Gestaltungssatzung nicht bedarf.

Frau Hildersperger macht deutlich, dass es im Bebauungsplan um die Kubatur der Wohnhäuser geht. Das Material für die Wohnhäuser wird nicht im B-Plan und auch nicht in der Gestaltungssatzung vorgegeben. Unter Hinweis auf die Freiluftausschankflächen, bei denen sich die Gastronomen auch an gewisse Vorgaben zu halten haben, so sollten auch im Plangebiet gewisse Vorgaben existieren, die dennoch Spielräume für die Gestaltung ermöglichen.

Für Frau Keller beinhaltet die Gestaltungssatzung durchaus vernünftige Regelungen und einen ausreichenden Gestaltungsspielraum. Im Plangebiet muss es auch eine gewisse Einheitlichkeit geben, die dennoch Spielräume bietet.

Abschließend macht die Grüne-BF deutlich, dass ihr daran gelegen ist, dass möglichst wenig Flächen versiegelt werden.

Beschluss

Die Bezirksvertretung lehnt die Gestaltungssatzung mit fünf Ja-Stimmen und acht Nein-Stimmen ab.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Lichtenbusch Innenbereich zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Lichtenbusch Innenbereich zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Lichtenbusch Innenbereich“. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 855 – Lichtenbusch Innenbereich – soll für den gleichen Geltungsbereich eine Gestaltungssatzung erlassen werden.

Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Das Plangebiet wird durch eine Umlegung neu parzelliert werden. Damit ist davon auszugehen, dass es unterschiedliche Bauherren geben wird. Nicht auf die Architektur der Häuser soll Einfluss genommen werden, sondern die Elemente des Bauens, die für das städtebauliche Erscheinungsbild der Siedlung prägend sind, sollen geregelt werden.

Die Satzung beschränkt sich daher auf Vorgaben zur Farbe der Dacheindeckung, der Begrenzung von Dachaufbauten und der Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und dem Umgang mit der Müllunterbringung. Doppelhäuser sind im besonderen Maße gestalterisch von einander abhängig, weswegen in diesen Fällen Abstimmungen von den Bauherren gefordert werden.

Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen.

Abstimmungsergebnis

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung:

Weitere Dokumente (4)

Übersicht
77.3 KB · PDF
Luftbild
1.3 MB · PDF
Gestaltungssatzung
630.8 KB · PDF
Gestaltungsplan
325.8 KB · PDF

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

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Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Datum
Mi., 11.09.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 20:24