Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich -hier: Satzungsbeschluss
FB 61/0947/WP16-1 · Entscheidungsvorlage
Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich -hier: Satzungsbeschluss
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Der Oberbürgermeister verweist auf die zu diesem Tagesordnungspunkt nachgereichte Ergänzungsvorlage mit den marginalen Änderungen in Bezug auf die Rechtssicherheit.
Ratsherr Büchel erklärt als Vorsitzender der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim, dass diese die Satzung aufgrund der hiermit einhergehenden Einschränkungen der Eigentümer mehrheitlich abgelehnt habe.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der § 6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtsichere Formulierung vorliegt.
Alte Fassung:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
Aktuelle Fassung:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
Weitere Dokumente (1)
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Technische Details
ID: 59825
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=59825
Hauptdokument
Hauptdokument
Vorlage.pdf
Metadaten
- TOP
- Ö 9.1
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 18.09.2013
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 20:32