19. November 2013 um 17:00, Sitzungssaal im Fachbereich Umwelt
TOP 16Öffentlich

Ergänzung zur Vorlage 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) (TOP 15 der Einladung) hier: Neufassung des Satzungstextes - Stand 08.11.2013

B 03/0106/WP16-1 · Entscheidungsvorlage

Ergänzung zur Vorlage 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) (TOP 15 der Einladung) hier:Neufassung des Satzungstextes - Stand 08.11.2013

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Analog der Hauptvorlage erfolgen im Satzungstext zwei Änderungen in den aufgeführten Beträgen:

In § 3 (8) wird der Betrag € 2,78 in 2,79 korrigiert.

In § 3 (9) wird der Betrag € 1,63 in 1,64 korrigiert.

Dem Finanzausschuss und Rat der Stadt wird die korrigierte Fassung vorgelegt.

Beschluss

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des

16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Für den Rat Für den Finanzausschuss Für den Ausschuss für Umwelt und

In Vertretung: Klimaschutz

In Vertretung:

(Marcel Philipp) (Annekathrin Grehling) (Gisela Nacken)

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Satzungstext wurde nochmals überarbeitet und in § 3 Abs. 6 straffer formuliert.

Ansonsten wird auf die Erläuterungen in der Hauptvorlage vom 10.10.2013 verwiesen.

16 . N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

1.

§ 3 (8) erhält folgende Fassung:

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 2,78.

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 1,63.

3.

§ 4 (6) erhält folgende Fassung:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche 1,07.

4.

§ 3 (6) erhält folgende Fassung:

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen abgezogen. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

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0

0

Ergebnis

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0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,73 € auf 2,78 €.

Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,10 € von 1,53 € auf 1,63 €.

Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €.

Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

Abstimmungsergebnis

Bei einer Enthaltung mit den aufgeführten Änderungen einstimmig beschlossen.
Technische Details

Hauptdokument

Hauptdokument

Vorlage.pdf

Metadaten

TOP
Ö 16
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
Gremium
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Datum
Di., 19.11.2013
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 20:53