15. Mai 2014 um 17:00, Verwaltungsgebäude Marschiertor
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Aufstellungsbeschluss A 208 - Eupener Straße / Köpfchen -hier: Aufhebungsbeschluss

FB 61/1132/WP16 · Entscheidungsvorlage

Aufstellungsbeschluss A 208 - Eupener Straße / Köpfchen -hier: Aufhebungsbeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der Ausschuss fasst den folgenden

Beschluss

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 208 - Eupener Straße/Köpfchen- im Bereich Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 208 - Eupener Straße/Köpfchen - im Bereich Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 208- Eupener Straße/Köpfchen- im Bereich Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ziel und Zweck (Aufhebungsanlass)

Der Planungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 09.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich

Eupener Straße/Köpfchen beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.12.2006. Ziel des Aufstellungsbeschlusses war es, Planungsrecht für das Euregionale Projekt „Köpfchen“ auf der Grundlage der “Studie mit Köpfchen” zu schaffen.

Diese Ziele wurden mit dem Bebauungsplan Nr. 911 – Eupener Straße/Köpfchen-, der mit der öffentlichen Bekanntmachung am 11.12.2009 rechtskräftig wurde, konkretisiert.

Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasste auch die Wohngebäude östlich und nördlich der Zollanlage. Im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung hatte sich aber die Bezirksregierung Köln gegen die Überplanung der Wohnbebauung und planungsrechtliche Festsetzung als Wohngebiet ausgesprochen, da damit die Festigung einer Splittersiedlung befürchtet wurde. Für die beabsichtigte Nutzung der Zollanlage als Ort der Grenzgeschichte und Naherholung war die planungsrechtliche Sicherung der Wohnbebauung nicht erforderlich, so dass das Plangebiet entsprechend verkleinert werden konnte.

  1. Beschlussempfehlung

Da die Ziele des Aufstellungsbeschlusses mit dem Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert sind, empfiehlt die Verwaltung, den Aufstellungsbeschluss A 208 aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Abstimmungsergebnis

einstimmig

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Technische Details

Hauptdokument

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Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 21
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 15.05.2014
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 17:29