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3. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008

E 18/0157/WP16 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Der kommissarische Operative Betriebsleiter, Herr Maier, erläutert, dass die Wertstoffe Altkleider und –schuhe aus dem Restabfall ausgeschlossen werden sollen und übergibt für weitere Erläuterungen das Wort an den Geschäftsbereichsleiter der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, Herrn Lennartz. Er weißt darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um eine Arbeitsvorlage handelt und weniger um eine Entscheidungsvorlage.

Herr Lennartz erklärt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen bedingt durch die empfohlene Leitfassung zur Abfallwirtschaftssatzung des Deutschen Städtetags sowie durch die Mustersatzung des Städte- und Gemeinbundes entsprechend der Vorlage verändert werden sollte.

Die Bioabfälle sollen auf Veranlassung des ZEW genauer definiert werden um eine verbandweite Vereinheitlichung der Definition für Bioabfälle herbei zu führen, was zu einer energiereicheren Befüllung des Bioabfallbehälters und zu einer verbesserten Qualität des Bioabfalls führt. Laut ZEW verschlechtert sich die Qualität der angelieferten Mengen Bioabfalls zunehmend.

Herr Lennartz führt weiter aus, dass Altkleider zu den verwertbaren Stoffen gehören und zudem überlassungspflichtige Siedlungsabfälle darstellen. Bisher gab es keine Verpflichtung Altkleider vom sonstigen Restabfall zu trennen. Dies soll sich durch den Ausschluss der Altkleider und -schuhe aus dem Restabfall ändern. Diese Änderung entspricht der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG), wo erst an letzter Stelle die Beseitigung der Abfälle steht.

Der Positivkatalog der Abfallwirtschaftssatzung soll in der Anlage 1 verändert und den aktuellen Gegebenheiten entsprechend dem Positivkatalogs des ZEW angepasst werden.

Die Anlage 4 zur AWS Elektro- und Elektronikaltgeräte soll entsprechend der Vorlage neu verfasst werden. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Mitbürger häufig fragen, welche Geräte dazu gehören und welche nicht. Dieser Umstand soll durch eine Konkretisierung und Klarstellung der Begrifflichkeiten verbessert werden.

Ratsherr Corsten macht darauf aufmerksam, dass es wünschenswert wäre eine so umfangreiche und aufwendige Vorlage wie diese frühzeitiger zu erhalten, damit für die Ratsmitglieder genügend Zeit verbleibt sich entsprechend zum Termin des Ausschusses vorzubereiten.

Des Weiteren bezieht sich Herr Corsten auf den § 15 und schlägt eine Verkürzung des Paragraphen vor, da die Sonderregelung zur Abholung des Sperrguts in den Bezirken entfällt. Hier ist es möglich den Paragraphen im Sinne der Verständlichkeit für den Bürger weiter zu verschlanken. In § 15 Abs. 2 wird die Mengenbegrenzung für das Sperrgut mit 3 m³ dargestellt. Ratsherr Corsten führt aus, dass diese Mengenangabe nicht praktikabel ist und von den Bürgern schwer einzuschätzen sei. Bei der Hotline müssten die Teile vom Bürger aufgeführt werden, dies sollte als Angabe ausreichen. Die bisherige Regelung sollte bestehen bleiben. Gleiches gilt für die Angabe von 1 m³ für die Anlieferung des Sperrguts am Recyclinghof Kellerhausstraße desselben Absatzes. Natürlich muss vermieden werden das ganze LKW-Ladungen angeliefert werden, aber man sollte über die Anmeldungen und fachgerechte Abgabe des Sperrguts froh sein und es nicht unnötig für den Bürger verkomplizieren. Herr Corsten bittet um eine Überarbeitung dieses Absatzes.

Ratsherrin Dr. Wolf merkt an, dass in § 11 Abs. 6 geschrieben steht, dass „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten“ werden darf. Frau Dr. Wolf fragt in die Runde, wie eine Überschreitung des Gewichts festgestellt werden soll, da keine Wiegungen der Tonnen vor Ort vorgenommen werden. Außerdem ist in § 13 Abs. 3 die Änderung erstellt worden, dass „Standplätze in Kellern oder Stockwerken grundsätzlich nicht zugelassen sind“. Der Großteil der Haushalte im Innenstadtbereich bewahrt jedoch bisher die Tonnen in Kellerräumen auf. Diese Änderung würde zu einer Einschränkung des Vollservices führen.

Herr Lennartz nimmt daraufhin Stellung zu den beiden vorigen Anmerkungen der Betriebsausschussmitglieder. Er gibt zu, dass die Änderung der Mengenangabe in § 15 Abs. 2 zu sehr kontroversen Diskussionen innerhalb der Abteilung geführt habe. Bisher wurde in der Satzung keine konkrete Mengenangabe festgelegt. Intern wurde vereinbart, dass nicht mehr als 15 Teile zum Sperrmüll angegeben werden dürfen, dies wurde bisher nicht satzungsmäßig festgehalten. Bei der Angabe von 3 m³ handelt es sich um eine Vorgabe, die in der Praxis nicht konkret gemessen wird. Jedoch soll mit der Volumenbegrenzung verhindert werden, dass ganze Haushaltsauflösungen an den Straßenrand gestellt werden. Genauso verhält es sich bei der Angabe von 1 m³ für die Anlieferung an den Recyclinghof Kellerhausstraße. Dies entspricht in etwa der Menge, die sich bequem im Kofferraum eines PKWs bzw. einem kleinen Anhänger transportieren lässt. Durch die festgelegte Volumenbegrenzung soll eine deutliche Überschreitung messbar und in Streitfällen belegbar sein.

Weiter führt Herr Lennartz aus, das durch die Änderung in § 11 Abs. 6 erstmalig versucht wurde eine Regelung zu finden, das Tonnengewicht mit in die Satzung aufzunehmen. Es ist aber richtig, dass keine Wiegungen vorgenommen werden. Und auch wenn eine Tonne auffällig schwer ist, werden durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, das von Tonne zu Tonne unterschiedlich sein kann, keine sofortigen Sanktionen verhängt.

Durch die Änderung des § 13 Abs. 3 „Kellerstandplätze (..) sind grundsätzlich nicht zugelassen“, soll vor allem der Unfallschutz in den Vordergrund treten. Die Bedeutung des Wortes „grundsätzlich“ lässt Ausnahmen zu. Der Eigentümer muss allerdings nachweisen, dass er keine andere Möglichkeit besitzt die Tonnen aufzubewahren.

Der kommissarische Operative Betriebsleiter, Herr Maier, betont, dass es nicht darum geht den Vollservice abzuschaffen. Er äußert ebenfalls Bedenken, dass durch eine solche Formulierung Probleme der Rechtssicherheit entstehen könnten. Herr Maier äußert sich ebenfalls zu der bereits strittigen Mengenangabe in § 15 Abs. 2 und führt an, dass keine Angabe oder Begrenzung zu rechtlichen Problemen führen kann, wenn die „haushaltsübliche“ Menge an Sperrgut überschritten wird. Die Volumenangaben in irgendeiner Form sind zudem nötig um die Touren optimaler planen zu können.

Der Beigeordnete Herr Dr. Barth berichtet von einem Artikel aus dem Spiegel bezüglich der Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes. Dort wurde das Beispiel aufgeführt, dass ein Kleiderbügel, der mit einem Kleidungsstück zusammen erstanden wurde in den gelben Sack gehört, wenn ein Kleiderbügel allerdings einzeln erstanden wird, gehört er zu den Restabfällen.

Herr Dr. Barth stellt ebenfalls deutlich heraus, dass die Mengenangaben in § 15 Abs. 2 der Satzung nicht apodiktisch nachgemessen werden. Es geht darum, eine grobe und realistische Einschätzung vorzunehmen.

Der Vorsitzende des Betriebsausschusses, Herr Haase, schlägt eine Fußnote zu der Mengenangabe vor, in der beispielhaft eine Kofferraumgröße, die Angabe für den Bürger verständlich erklärt wird.

Herr Klopstein weist auf den Positivkatalog hin. Ihm sind Unstimmigkeiten in den Verweisen zwischen den Produkten des Positivkatalogs aufgefallen. So bezieht sich die Erläuterung des Produkts 030105 auf das Produkt 030104, dass aber nicht aufgeführt wurde.

Herr Lennartz merkt an, dass die Nummerierung und die Erläuterungen in Anlehnung an den ZEW-Stoffstrom aufgestellt wurden und nicht vollumfänglich wiedergegeben sind, sondern sich auf die tatsächlich behandelten Produkte beziehen.

Ratsherrin Frau Dr. Wolf erläutert, dass die Abfallschlüsselnummern so festgelegt werden und sich nicht verändern lassen. Ist eine Schlüsselnummer im Positivkatalog nicht aufgeführt, so findet sie für die Stadt Aachen keine Relevanz.

Ratsherr Ferrari gibt zu bedenken, dass nicht jede Kleinigkeit durch entsprechende Formulierungen im Satzungstext geregelt werden kann. Auch eine Angabe von 3 m³, wie in § 15 Abs. 2, ist nicht unbedingt eindeutig. Ist beispielsweise ein Kleiderschrank zerlegt, nimmt er deutlich weniger Volumen in Anspruch als ein nicht zerlegter Kleiderschrank. Herr Ferrari ist der Meinung, dass sich die Unklarheiten durch das persönliche Gespräch zwischen Bürgen und Abfallberatern bei der Anmeldung des Sperrguts klären werden. Unnötig komplizierte Rechenaufgaben sollten unbedingt vermieden werden.

Herr Haase bemerkt, dass die Fantasie der Bürger zuweilen sehr groß sein kann und es deswegen von Vorteil ist, eine möglichst eindeutige und praktikable Regelung zu finden.

Ratsherr Krenkel äußert, dass ihm persönlich eine feste Vorgabe nicht recht ist. Er habe schon schlechte Erfahrungen mit Call-Aachen gemacht und glaubt, dass solche Angaben dies eher forcieren. Bis heute wird das Sperrgut immer sehr bürgerfreundlich abgeholt. Es lässt sich leider nicht vollständig vermeiden, dass durch Nachbarn oder andere Mitbürger fremdes Sperrgut dazugestellt wird, so dass die 3 m³ vielleicht schnell überschritten werden und der Müll dann liegen bleibt.

Auch hat Herr Krenkel Bedenken bei der Formulierung „Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts“. Er zweifelt an, dass diese festen Vorgaben händelbar sind. Er führt das Beispiel an, das Bruchglas nicht in den Glascontainer mit den runden Öffnungen entsorgt werden kann. Dieses muss dann in der Restmülltonne entsorgt werden, hat aber ein deutlich höheres Gewicht als der übliche Restmüll.

Ratsherr Blum stellt fest, dass feste Vorgaben zu Diskussionen führen. Er hält eine so genaue Mengenangabe wie in §15 Abs. 2 für einen Fehler.

Herr Klopstein betont, dass eine Mengenbegrenzung durchaus sinnvoll ist, da es im § 15 Abs. 1 heißt, „jeder Abfallbesitzer (...) hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen (…), gesondert abfahren zu lassen.“ Um Haushaltsauflösungen zu vermeiden muss eine Begrenzung angegeben werden.

Ratsherrin Frau Dr. Wolf schlägt vor, das Wort „darf“ durch „sollte“ zu ersetzen.

Ratsherr Corsten stellt klar, dass die Änderungen nicht in diesem Ausschuss beschlossen werden. Der Betriebsausschuss soll lediglich Anregungen geben. Es soll durch die Formulierung jeglicher Missbrauch ausgeschlossen werden.

Der Betriebsausschussvorsitzende, Herr Haase, stimmt Ratsherrn Corsten hierin zu.

Dennoch stellt Ratsherr Corsten fest, dass er mit dem Umgang von Maßeinheiten vorsichtig umgehen würde und dass diese Formulierung im Betriebsausschuss keine Zustimmung erlangt.

Herr Haase schlägt vor, in § 15 Abs. 1 im letzten Satz die Formulierung „Haushaltsauflösung“ mit aufzunehmen.

Herr Klopstein betont nochmal, dass es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Entscheidung handelt.

Auf Grundlage der vorherigen Diskussion und dem sich daraus ergebenden breiten Vorbehalt des Ausschusses gegen den Satzungsentwurf in der vorgelegten Fassung, schlägt Herr Maier im Interesse der notwendigen Inkraftsetzung der neuen Abfallwirtschaftssatzung im Übrigen vor, die kritischen Passagen mit dem Ziel einer späteren Klärung herauszunehmen, und zwar wie folgt: unter der Maßgabe der Herausnahme der m³-Mengenbegrenzung in §15 Abs. 2 und der Aufnahme des Kriteriums „keine vollständige Haushaltsauflösung“ in der gleichen Satzungsnorm sowie unter der weiteren Maßgabe der Streichung des Tatbestandsmerkmales „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird“ in der Norm des § 11 Abs. 6, ist der Satzungsentwurf wie vorgelegt zustimmungsfähig.

Mit diesem Vorschlag erklärt sich der Betriebsausschuss einverstanden.

Beschluss

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der vorgeschlagenen Form zu beschließen mit der Maßgabe der Herausnahme der m³- Mengenbegrenzung in § 15 Abs. 2 und der Aufnahme des Kriteriums „keine vollständige Haushaltsauflösung“ in der gleichen Satzungsnorm. Des Weiteren unter Maßgabe der Streichung des Tatbestandsmerkmals „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird“ in der Norm des § 11 Abs. 6.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der vorgeschlagenen Form zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb, die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wurden im Wesentlichen folgende redaktionellen und inhaltlichen Änderungen vorgenommen:

1.Anpassungen verschiedener Satzungsregelungen;

Aufgrund der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 wurde eine Anpassung verschiedener Satzungsregelungen an die Anregungen und Vorschläge der vom Deutschen Städtetag empfohlenen Leitfassung zur Abfallwirtschaftssatzung sowie der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes in Abstimmung mit dem Umwelt- und Innenministerium des Landes NW vorgenommen.

2.Neufassung der Definition für Bioabfälle;

Auf Veranlassung des ZEW soll eine verbandsweite Vereinheitlichung der Definition für Bioabfälle zu einer energiereicheren Befüllung des Bioabfallbehälters und in Folge auch zu einer verbesserten Qualität des Bioabfalls führen. Hintergrund dieser Regelung war – im Zusammenhang mit dem effektiven Betrieb der Biovergärungsanlage in Würselen -, dass in den einzelnen Städten und Gemeinden des Verbandsgebietes „Bioabfälle“ unterschiedlich definiert werden. Viele Kommunen schließen Speisereste vom Bioabfall aus. Gerade Speisereste haben jedoch einen hohen Energiegehalt, der der Gasgewinnung förderlich ist. Ferner wurdedie Bioabfalldefinition um den Hinweis, dass keine Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall in den Bioabfallbehälter zu geben sind, erweitert.

3.Ausschluss des Stoffstromes Altkleider und –schuhe aus dem Restabfall;

Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtige Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind Altkleider somit auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Bisher gibt es keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten Restabfall getrennt zu halten. Vongewerblichen und gemeinnützigen Sammlern werden schon heute Altkleider über Container oder Haussammlungen erfasst. Der von der Stadt Aachen bislang vorgesehene Entsorgungsweg ist der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entspricht jedoch nicht mehr den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gemäß § 6 KrWG sind Abfälle möglichst wiederzuverwenden oder wieder zu verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können. Erst an letzter Stelle der Abfallhierachie steht die Beseitigung.

Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierachie des KrWG und dem geänderten Abfallwirtschaftskonzept

– Teilfortschreibung Altkleider – des ZEW müssen Altkleider zukünftig vom Restabfall ausgeschlossen und getrennt erfasst werden. Die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen demzufolge entsprechende Erfassungssysteme für Altkleider gewährleisten.

Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in eigener Zuständigkeit oder über gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die gebührenmindernden Erlöse wie auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.

4.Aktualisierung der Anlage 1 zur AWS – Positivkatalog –

Die Anlage 1 zur AWS - Positivkatalog – wurde den veränderten und aktuellen Gegebenheiten entsprechend dem Positivkatalog des ZEW angepasst.

5.Aktualisierung der Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle –

Die Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle – wurde dahingehend präzisiert, welche Küchen- und Gartenabfälle in den Bioabfallbehälter gefüllt werden sollen und welche Besonderheiten und Hinweise einzuhalten sind.

6.Neufassung der Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronikaltgeräte –

Die Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronik-Altgeräte - wurde zur Konkretisierung und Klarstellung der Begrifflichkeiten neu verfasst und als Anlage zur AWS aufgenommen.

Die jeweiligen Änderungen der betroffenen Satzungsregelungen können der beigefügten Synopse sowie den weiteren Anlagen entnommen werden. Die Änderungen sind zur besseren Lesbarkeit fett hervorgehoben. Nicht genannte Satzungsnormen sind gegenüber der Vorfassung der Satzung unverändert geblieben.

Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 02.07.2014 beschlossen.

Aachen, den 02.07.2014

Philipp

Oberbürgermeister

Schulz

Schriftführerin

Der vom Rat der Stadt beschlossene 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

Aachen, den 02.07.2014

Philipp

Oberbürgermeister

Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form‑ oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

Aachen, den 02.07.2014

Philipp

Oberbürgermeister

Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 02.07.2014 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

Aachen, den 02.07.2014

Philipp

Oberbürgermeister

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

TOP
Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb
Gremium
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Datum
Di., 13.05.2014
Uhrzeit
15:30
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Federführend
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 17:23