26. August 2014 um 17:00, Sitzungssaal im Fachbereich Umwelt
TOP 5Öffentlich

Errichtung eines Vertikalbodenfilters und Gewässerumwandlung "Nebenarm des Holzbaches" an der Raerener Straße in Aachen durch die STAWAGPlangenehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz

FB 36/0006/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Das Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH wurde durch die STAWAG beauftragt, die Konzeption und Planung der Maßnahme durchzuführen. Herr Eugen Gubarew vom Ingenieurbüro stellt die geplante Maßnahme anhand einer Power-Point-Präsentation vor.

Herr Herpertz erkundigt sich danach, ob die Verrohrung des Holzbaches im Böschungsbereich des vorhandenen Straßengrabens aus der vorhandenen Einleitungsstelle unbedingt erforderlich ist.

Herr Gubarew erwidert, dass die Verrohrung des Baches erforderlich ist, da das Wasser anderenfalls unterwegs versichern würde.

Darüber hinaus erkundigt sich Herr Herpertz danach, ob es notwendig ist, das geplante Becken derart massiv einzuzäunen.

Herr Gubarew erklärt, dass das Becken eine Einstandhöhe von über 30 cm haben wird und ein Kind dort durchaus ertrinken könne, falls es dorthin gelange, so dass die Einzäunung aus Verkehrssicherungsgründen erfolgen müsse.

Frau Dammers fügt hinzu, dass die Einzäunung beim Bau von technischen Anlagen der STAWAG in der Vergangenheit oft auf Kritik gestoßen ist, sich die STAWAG jedoch bereits darauf eingelassen habe, die ursprüngliche Höhe der Zäune von 2m auf 1,4m zu reduzieren und insofern bereits ein Zugeständnis gemacht hat.

Herr Mayr findet das Argument der STAWAG nachvollziehbar. Es schlägt jedoch vor, anstatt des geplanten Stabgitterzaunes einen ortsüblichen Weidezaun oder eine Hecke zu errichten.

Frau Nellissen ist der Meinung, dass es sich bei dem gewählten Standort nicht um eine artenarme Feuchtwiese, sondern um einen wertvollen Standort handelt und erkundigt sich danach, aus welchem Grunde die geplante Maßnahme nicht auf dem ursprünglich angedachten Grundstück, das sich westlich anschließt, durchgeführt werden konnte.

Herr Gubarew erwidert, dass dieses Grundstück nicht zum Verkauf stand.

Herr Meiners ergänzt, dass er zu den Grundstücksverhandlungen nichts sagen könne, die STAWAG seines Wissens nach jedoch mehr als die ortsüblichen Preise für landwirtschaftliche Wiesengrundstücke biete.

Die alternativen Vorschläge zur Einzäunung (Weidezaun, Hecke) findet er gut und sagt zu, dass die Verwaltung diese Vorschläge an die STAWAG weitergibt.

Herr Bernhardt erkundigt sich nach der ökologischen Wertigkeit der Filteranlage.

Herr Gubarew teilt mit, dass die Filteranlage regelmäßig gemäht wird, was den ökologischen Wert einschränkt.

Herr Lennartz möchte wissen, aus welchem Grunde Wege um die gesamte Anlage herum gebaut werden müssten; dies erhöhe die Eingriffsgröße erheblich, sei aber keinesfalls erforderlich.

Her Gubarew erwidert, dass der Sandfang erreichbar sein muss, da dieser zweimal im Jahr gereinigt wird.

Frau Dammers ergänzt, dass die Anlage für schwere Fahrzeuge anfahrbar sein muss und diese auch die Möglichkeit haben müssen, zu wenden.

Frau Nellissen ist der Meinung, dass man, unabhängig vom Standort, geschickter planen solle und schlägt vor, die Anlage mehr parallel zur Straße zu errichten. Auch andere Mitglieder des Beirates unterstützen die Position von Frau Nellissen und machen Vorschläge für eine Anlage direkt neben der Straße mit geringeren Fahrflächen, landschaftskonformer eingezäunt und mit einer weniger künstlichen sondern eher natürlichen Ausformung der Wasserflächen.

Herr Gubarew erwidert, dass seitens der Unteren Wasserbehörde die Auflage bestand, die Anlage so weit wie möglich vom Bach entfernt zu errichten.

Herr Mayr beklagt, dass die Naturschutzverbände gem. § 63 BNatSchG bei Plangenehmigungsverfahren bereits vorab zu beteiligen seien, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt sei.

Dies ist seitens der Verwaltung zu klären.

Beschluss

Der Landschaftsbeirat nimmt die Ausführungen zu der geplanten Maßnahme zur Kenntnis und berät die Untere Landschaftsbehörde wie folgt: Die formalen Fragen (Beteiligung der Naturschutzverbände im Plangenehmigungsverfahren gem. § 63 BNatSchG) sind durch die Verwaltung zu klären. Der Beirat empfiehlt, die Anlage landschaftsschonender umzuplanen (Einzäunung, Lage der Anlage sowie der Unterhaltungswege); genaue Vorgaben für die Umplanung sollen seitens der Verwaltung auf Basis der Beratungen geklärt werden.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landschaftsbeirat nimmt die Ausführungen zu der geplanten Maßnahme zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Abwasserentsorgung in der Raerener Straße in Aachen Lichtenbusch erfolgt derzeit im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen im Einzugsgebiet wurde bislang dem 2. Nebenvorfluter des Holzbaches (Straßengraben) zugeführt. Diese Einleitungsstelle befindet sich in der Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Seitens der Unteren Wasserbehörde (ist auch gleichzeitig Genehmigungsbehörde im Plangenehmigungsverfahren) besteht daher die Forderung nach einer weitergehenden Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in den Holzbach bzw. seinem Nebenarm. Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Stadt Aachen sieht eine verbesserte Behandlung des Wassers in einem Bodenfilterbecken vor.

Das Grundstück, auf dem das Bodenfilterbecken realisiert werden soll, wurde von der Stadt Aachen erworben. Bezüglich alternativer Grundstücke wurde seitens der STAWAG die Auskunft erteilt, dass das sich westlich anschließende Grundstück zwar favorisiert wurde, jedoch nicht erworben werden konnte. Die Wiesenfläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite neben dem Hundeplatz kam wegen der größeren Entfernung nicht in Betracht, da sich hierdurch die Kanalbauarbeiten um das 2,5-fache erhöht hätten.

Das nun in Anspruch genommene Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Aachen, welcher hier den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern ausweist.

Zur Ausführung ist festzuhalten, dass das Becken mit Folie abgedichtet und mit Röhricht bepflanzt wird. Im Bereich der Einleitungsstelle am Holzbach wird dieser durch Entfernung der vorhandenen Betonrinne naturnah zurückgebaut. Zudem wird ein Teilstück des Holzbaches offengelegt und renaturiert. Für die Erschließung und Bewirtschaftung werden eine wasserdurchlässige, befestigte Wegefläche für die Saugfahrzeuge und auf der Dammkrone ein umlaufender Fußweg angelegt. Die Anlage wird durch einen 1,4 m hohen Stabgitterzaun gesichert.

Außerdem muss in den vorhandenen Baumbestand eingegriffen werden.

Für die Maßnahme wird intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. Laut vorliegendem landschaftspflegerischem Begleitplan ist größtenteils die Biotopstruktur einer Feuchtwiese gegeben. Durch Beweidung und andere Nährstoffeinträge ist sie eher artenarm und mit Stickstoffzeigerpflanzen durchsetzt.

Die Maßnahme ist grundsätzlich gesetzlich erforderlich ist. Da sie nach Prüfung aller möglichen Varianten bzw. Alternativen nur an dieser Stelle und in der beantragten Ausführung möglich ist, beabsichtigt die Untere Landschaftsbehörde, dem Eingriff zuzustimmen und für die notwendige Beseitigung von geschützten Landschaftselementen die Befreiung zu erteilen.

Der Eingriff wurde nach dem Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft bewertet. Das Defizit kann nur gering auf dem Grundstück durch Ersatzpflanzungen kompensiert werden (Anpflanzung von standortgerechten Laubbäumen zur Schließung einer Lücke in einer Baumreihe als Biotopverbund). Für das verbleibende ökologische Defizit wird eine Ersatzgeldzahlung gefordert.

Der artenschutzrechtliche Aspekt hinsichtlich planungsrelevanter Arten wurde ebenfalls durch das Fachbüro geprüft. Im Ergebnis zeigte sich, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit insgesamt nicht zu befürchten ist. Zur Vermeidung von Störeffekten sollen die Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungsperiode ausgeführt werden. Außerdem ist vor Baubeginn eine fachkundige Untersuchung der Eingriffsfläche notwendig.

Hinweis: Da es sich um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, besteht seitens des Landschaftsbeirates lediglich ein Beratungsrecht.

Weitere Dokumente (2)

Ausz.Planung
8.0 MB · PDF
Besta,Eingr
2.0 MB · PDF

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Technische Details

Hauptdokument

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Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 5
Sitzung
öffentliche Sitzung des Landschaftsbeirates
Gremium
Naturschutzbeirat
Datum
Di., 26.08.2014
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 17:45