10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen aufgrund der geänderten Rechtslage bzgl. der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen
B 03/0002/WP17 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Larosch, B 03, erläutert eingangs die Vorlagen zu TOP 7 und TOP 8.
Ratsfrau Göddenhenrich, Grüne Fraktion, fragt, ob bei jeder Kanalsanierung eine Überprüfung des Kanals erfolgt.
Herr Larosch verneint dies.
Herr Prof.Dr. Müggenborg, CDU Fraktion, erkundigt sich, nach der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen.
Herr Larosch führt dazu aus, dass die privaten Abwasserleitungen nicht generell, sondern nur im Zuge der Sanierung/ Überprüfung des Hauptkanals überprüft werden.
Ratsfrau Dr. Wolff, SPD Fraktion, fragt, wie die Bürger darüber informiert werden, ob sie betroffen sind oder nicht.
Herr Larosch teilt mit, dass es hierzu eine Presseveröffentlichung und eine Information auf der Homepage der Stadt Aachen –www.aachen.de- geben wird.
Frau Nacken ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer im Rahmen konkreter Kanalbaumaßnahmen angeschrieben werden.
Herr Hofmann, Linke Fraktion, stellt diverse Nachfragen, u.a. zum Bußgeld und zum Prüfbereich.
Herr Larosch beginnt mit der Beantwortung der Fragen, bietet aber darüber hinaus einen Gesprächstermin innerhalb der Fraktion an.
Ratsherr Corsten, CDU Fraktion, bemerkt, dass die Kanalanschlusssatzung bereits vor langer Zeit beschlossen wurde und jetzt keine großen Änderungen vorgenommen wurden. Glücklicherweise wurde die Überprüfungspflicht reduziert auf die Wasserschutzgebiete.
Er dankt der Verwaltung für die gute Vorlage.
Ratsfrau Göddenhenrich, Grüne Fraktion, ergänzt, dass es in diesem Ausschuss und letztendlich der Vorlage um den Schutz und die Sorge für die Umwelt geht. Sanktionen bei Fehlverhalten sind gerecht.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die Satzung derStadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben und den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachenin Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachenhebt die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW auf und beschließt den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachenin Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Die Stadt Aachen wurde zudem durch § 61a Abs. 5 LWG NRW dazu verpflichtet, für Grundstücke in Wasserschutzgebieten kürzere als die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen zu bestimmen. Eine entsprechende Satzung wurde in der Ratssitzung vom 06.07.2011 beschlossen und ist am 17.07.2011 in Kraft getreten. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste und -initiativen gegen § 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine Neuregelung der Thematik herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert. Aufgrund dessen wurde in der Stadt Aachen sowohl der Vollzug des Gesetzes als auch der Satzung bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt.
Am 16.03.2013 ist eine entsprechende Änderung des LWG NRW in Kraft getreten. Hierbei wurde unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind.
Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.
Zu den wesentlichen geänderten Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter Prüffristen. Hiernach besteht eine grundsätzliche Prüfpflicht für sämtliche private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nur solche bestehende Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das spezielle Anforderungen gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind Abwasserleitungen grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand und Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.
Da nun die neue SüwVO Abw die Prüffristen für Leitungen in Wasserschutzgebieten festlegt, ist die bestehende Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 11.7.2011 aufzuheben.
Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen.
Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz des Grundwassers gewährleistet werden. Undichte Leitungen können zu einer Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird.
Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Kanalanschlusssatzung vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Satzung um den neuen § 10 zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltende SüwVO Abw und die einschlägigen Normen zur Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen.
Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung nicht nachkommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 26 der Satzung).
Gesetzlich vorgegebener Prüfumfang
Mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen in den Wasserschutzgebieten folgt die Verwaltung den gesetzlichen Vorgaben. Die Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten werden über ihre gesetzlichen Pflichten und die weitere Vorgehensweise durch ein Informationsschreiben persönlich angeschrieben.
Konkret sind nach der SüwVO Abw folgende private Abwasserleitungen innerhalb der jeweiligen Fristen überprüfen zu lassen:
Leitungen im Wasserschutzgebiet | ||
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
häusliches Abwasser führend | ||
-Baujahr der Abwasserleitung vor 1965 | bis Ende 2015 | nach 30 Jahren |
-Baujahr der Abwasserleitung ab 1965 | bis Ende 2020 | nach 30 Jahren |
industrielles/gewerbliches Abwasser führend | ||
-Baujahr der Abwasserleitung vor 1990 | bis Ende 2015 | nach 5 Jahren *1 |
-Baujahr der Abwasserleitung ab 1990 | bis Ende 2020 | nach 5 Jahren *1 |
Leitungen außerhalb Wasserschutzgebiet | ||
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
industrielles/gewerbliches Abwasser führend | ||
-Abwasser, für das Anforderungen nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) gelten *² | bis Ende 2020 | nach 5 Jahren *1 |
*1gem. DIN 1986 Teil 30
*²Dies trifft auf Gewerbe-/Industriebetriebe zu, die belastete Abwässer einleiten. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser aus Biogasanlagen (Anhang 23), der Metallverarbeitung (Anhang 40) oder aus der Herstellung von Chemiefasern (Anhang 43) führen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen | ||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Abstimmungsergebnis
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Technische Details
ID: 64757
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=64757
Hauptdokument
Hauptdokument
Vorlage.pdf
Metadaten
- TOP
- Ö 7
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
- Gremium
- Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
- Datum
- Di., 02.09.2014
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 17:50