28. August 2014 um 17:00, Verwaltungsgebäude Marschiertor
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Bebauungsplan Nr. 961 - Adalbertsteinweg / Bismarckstraße - hier: - Offenlagebeschluss

FB 61/0008/WP17 · Entscheidungsvorlage

Bebauungsplan Nr. 961 - Adalbertsteinweg / Bismarckstraße - hier:- Offenlagebeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der Ausschuss fasst den folgenden

Beschluss

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 961 – Adalbertsteinweg / Bismarckstraße- in der vorgelegten Fassung.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 961 - Adalbertsteinweg / Bismarckstraße - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 961– Adalbertsteinweg / Bismarckstraße- in der vorgelegten Fassung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Bebauungsplan Nr. 961- Adalbertsteinweg / Bismarckstraße -

hier: Offenlagebeschluss

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

Der Planungsausschuss fasste den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan – Adalbertsteinweg / Bismarckstraße – am 15.05.2014 nach vorheriger Beschlussempfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 14.05.2014.

Da das Verfahren auf Grundlage des § 9 (2b) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB als Vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, konnte auf eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden sowie auf die Durchführung einer Umweltprüfung. Bebauungspläne nach § 9 (2b) BauGB verfolgen ausschließlich das Ziel, Vergnügungsstätten zu steuern. Voraussetzung ist, dass für den Bereich noch kein Bebauungsplan zugrunde liegt und er nach § 34 BauGB beurteilt wird.

  1. Offenlagebeschluss

Anlass der Planung ist die Zunahme von Wettbüros in Aachen, insbesondere im Aachener Ostviertel. Im Umfeld des Plangebietes sind bereits mehrere Wettbüros vorhanden, ein aktueller Antrag wurde auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gestellt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Charakter des Adalbertsteinwegs mit seiner vielfältigen Nutzungsstruktur zunehmend wandelt. Erste negative Umstrukturierungsprozesse, die eine Vorstufe zur vermehrten Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros darstellen, sind seit einigen Jahren auf dem Adalbertsteinweg und der benachbarten Elsassstraße zu beobachten. Bereits jetzt ist dieser in seiner zentralen Wohn- und Versorgungsfunktion durch einen mäßigen Zustand der Gebäude und die Zunahme von „Billigläden“ und des Ladenleerstandes gefährdet. Diese Situation bietet die geeignete Grundlage zur Ansiedlung und Konzentration von Spielhallen und Wettbüros. Es ist bekannt, dass im Umfeld von solchen Einrichtung sogenannte „Trading-Down-Effekte“ einsetzen, dies bedeutet einen Wandel hin zu minderwertigen Nutzungen und weiteren Vergnügungsstätten mit den entsprechenden negativen städtebaulichen Folgen. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution

Ziel ist aber, die heutige Nutzungsstruktur im Bereich Adalbertsteinweg und Bismarckstraße zu erhalten bzw. wieder herzustellen, mit der bisherigen Mischung aus kleinteiligen Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen. Um ein Übergreifen unerwünschter Nutzungen zu vermeiden und die Wohnfunktion zu schützen und zu stärken, wurden auch die angrenzen Straßen in den Geltungsbereich einbezogen.

Entsprechend dieser Zielsetzung sollen im Bebauungsplan Nr. 961 – Adalbertsteinweg / Bismarckstraße – Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, aber auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution ausgeschlossen werden. Das Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB, der die Möglichkeit bietet, in einem Bebauungsplan Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten auszuschließen, sofern sie die vorhandenen Wohnfunktionen einschränken bzw. sofern sie eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion eines Gebiets darstellen, die sich aus der vorhandenen Nutzung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten zu befürchten ist.

Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen keine Kosten.

Die Verwaltung empfiehlt, zur Steuerung von Vergnügungsstätten - insbesondere von Wettbüros - den Bebauungsplan Nr.961 – Adalbertsteinweg / Bismarckstraße – (nur schriftliche Festsetzungen) öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis

einstimmig

Weitere Dokumente (5)

Anl.1_Übersicht
2.8 MB · PDF
Anl.2_Luftbild
2.6 MB · PDF
Anl.3_Rechtsplan
534.1 KB · PDF
Anl.4_SF
387.2 KB · PDF
Anl.5_Begründung
407.4 KB · PDF

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Technische Details

Hauptdokument

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Vorlage.pdf

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 10
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 28.08.2014
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 17:49