TOP 7Öffentlich

Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellenhier Benennung von Mitgliedern für die erweiterte Schulkonferenz

FB 45/0027/WP17 · Entscheidungsvorlage

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Gilson weist auf die Handhabung der Benennung für die erweiterte Schulkonferenz in den vergangenen Wahlperioden hin und macht den Vorschlag, dass das Mitglied mit Stimmrecht der Bezirksbürgermeister sein soll und die Fraktionen je zwei Personen als beratenden Mitglieder stellen sollen.

Frau Schmitt-Promny schließt sich demVorschlag mit der Maßgabe an, auch die Vertreter der FDP und der Linken mit in das Verfahren einzubeziehen.

Beschluss

Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beschließt für die Dauer der Wahlzeit folgende Vertreter in die Schulkonferenz gemäß § 61 Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) zu entsenden: a) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 SchulG als stimmberechtigtes Mitglied Herrn Bezirksbürgermeister Christian Krenkel und für den Verhinderungsfall als Vertreter, Herrn Alexander Gilson b) gemäß § 61 Absatz 2 Satz 3 SchulG als beratende Mitglieder Frau Petra Perschon und für den Verhinderungsfall als Stellvertreter, Herrn Martin Knörzer Frau Petra Pütmann und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin, Frau Helga Efes Herrn Georg Biesing Herrn Axel Weise

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung _______________ beschließt für die Dauer der Wahlzeit folgende Vertreter in die Schulkonferenz gemäß § 61 Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) zu entsenden:

a)gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 SchulG als stimmberechtigtes Mitglied

Herrn/Frau _____________________________

und für den Verhinderungsfall als Vertreterin/Vertreter,

Herrn/Frau _____________________________

b)gemäß § 61 Absatz 2 Satz 3 SchulG als beratende Mitglieder

  1. Herrn/Frau _____________________________

und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,

Herrn/Frau _____________________________

  1. Herrn/Frau _____________________________

und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,

Herrn/Frau _____________________________

  1. Herrn/Frau _____________________________

und für den Verhinderungsfall als Stellvertreterin/Stellvertreter,

Herrn/Frau _____________________________

Erläuterungen

Erläuterungen:

§ 61 Absatz 2 Satz 1 SchulG sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Abstimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen wählt.

Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält (§ 61 Absatz 3 SchulG). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Absatz 3 SchulG).

Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers dürfen nach § 61 Absatz 2 SchulG nicht der Schule angehören und sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Absatz 5 SchulG nicht an Weisungen gebunden.

Gemäß § 25 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung des 12. Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu entsenden,

  1. bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung,
  2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.

Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schulleitungen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Verfahren analog angewandt. Die Verwaltung schlägt daher vor, dies in die Verfahrensregelung mit einzubeziehen.

Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004 entscheiden die Bezirksvertretungen über öffentliche Einrichtungen von wesentlicher bezirklicher Bedeutung. Nach Ziffer 1.4 sind Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, nur die Grundschulen. Die gilt nicht für die evangelische Grundschule Annastraße und die Montessori-Grundschulen.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Abstimmungsergebnis

Zustimmung: einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Hauptdokument

Vorlage.pdf

Betroffene Straßen

Karte wird geladen…

Metadaten

TOP
Ö 7
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Datum
Mi., 05.11.2014
Uhrzeit
17:30
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 18:19