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Ratsantrag der GrünenBildung eines Aufsichtsrates in der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH

Dez V/0005/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Frau Griepentrog, GRÜNE, bedauert, dass der Tagesordnungsantrag ihrer Fraktion nicht der Vorlage beigefügt gewesen sei und bedankt sich für die inhaltliche Vorlage. Da in der anschließenden Ratssitzung der Punkt Kaufvertrag Erbbaurecht Tivoli beraten werde, könne man auch jetzt schon entsprechend die Bildung eines Aufsichtsrates beschließen.

Herr Baal plädiert für die CDU, dafür, die Verwaltung heute zu beauftragen, die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung eines Aufsichtsrates zu schaffen.

Herr Oberbürgermeister Philipp betont, dass derzeit noch viele Dinge unklar seien und man aber gerne diesen Punkt in der Januar-Sitzung des Rates wieder auf die Tagesordnung nehmen könne.

Frau Griepentrog erläutert, dass ein arbeitsfähiges Gremium da sein solle, wenn die Übergabe des Stadions erfolge.

Herr Servos, SPD, führt aus, dass in diesem Zusammenhang viele Punkte in einem Gesamtpaket miteinander abgewogen werden müssen. Die Bildung eines Aufsichtsrates sei auch aus Sicht der SPD selbstverständlich. Ein Beschluss dazu heute sei aber zu früh.

Anschließend fasst der Hauptausschuss einstimmig folgenden

Beschluss

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, bis zur Ratssitzung im Januar 2015 die entsprechenden Vorbereitungen zur Bildung eines Aufsichtsrates zu treffen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

(Philipp)

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Aufsichtsrat ist die Kontrollinstanz einer Kapitalgesellschaft, da er insbesondere die Geschäftsführung kontrolliert und berechtigt ist, Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Daneben ist er zudem ein beratendes Gremium, welches im Falle einer Führungslosigkeit der Gesellschaft die Aufgaben des Geschäftsführers vorübergehend wahrnehmen kann.

Grundsätzlich besteht für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Erst ab 500 bzw. 2.000 Mitarbeitern ist ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz in einer GmbH aufzustellen.

Daneben besteht aber die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen fakultativen Aufsichtsrat zu gründen.

Ist dies gemäß des GmbH-Gesetzes nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so sind die Vorschriften des Aktiengesetztes analog anzuwenden.

Aus dem Aktiengesetz geht diesbezüglich hervor, dass die Anzahl der Mitglieder variabel ist, aber durch drei teilbar sein muss. Ferner bilden drei Mitglieder die gesetzliche Mindestanzahl eines Aufsichtsrates. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist dabei auf maximal 21 Personen beschränkt und zugleich von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig. Der künftige Aufsichtsrat der Aachener Stadion Beteiligungs GmbH (ASB GmbH) kann demnach zum Beispiel aus drei, sechs oder neun usw. Mitgliedern bestehen.

Die Höhe der Aufsichtsratsmitglieder in anderen Tochtergesellschaften der Stadt Aachen variiert. So besteht der Aufsichtsrat der Aachener Parkhaus GmbH (APAG) aus neun Mitglieder, während die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) zwölf Mitglieder im Rat besitzt. Der Aufsichtstrat der Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft (STAWAG) zählt fünfzehn Mitglieder.

Die Geschäftsführung der ASB GmbH begrüßt grundsätzlich den Antrag zur Bildung eines Aufsichtsrates. Diese Maßnahme wurde bereits seitens der Geschäftsführung initiiert. Neben der Einrichtung eines Aufsichtsrates ist ferner die generelle Struktur und Aufstellung der ASB GmbH zu diskutieren. Bedingt durch die Tatsache, dass das Erbbaurecht des Tivoli Stadions noch nicht durch die Stadt Aachen erworben wurde, empfiehlt die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt daher, die bisherigen Strukturen in der ASB GmbH solange aufrecht zu erhalten, bis das Eigentum und das Erbbaurecht durch Unterzeichnung des Kaufvertrages auf die ASB GmbH übergegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Strukturen in Form der direkten Kontrolle durch den Rat der Stadt Aachen vollkommen ausreichend. Nach Übergang des Eigentums an die ASB GmbH wird die Geschäftsführung dem Rat der Stadt Aachen einen Vorschlag zur Neuausrichtung der ASB GmbH unterbreiten.

Eine rechtliche Möglichkeit, dem Insolvenzverwalter den Abschluss längerfristiger Verträge in Bezug auf das Stadion zu untersagen, besteht seitens der Stadt bzw. des Rates nicht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners (der Alemannia Aachen Stadion GmbH), das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (das Stadion) zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Daraus folgt, dass alleine dieser berechtigt ist, darüber zu entscheiden, ob und an wen er das Stadion verkauft oder vermietet.

Etwas anderes kann sich ggf. aus den Beschlüssen der Gläubigerversammlung ergeben, nicht jedoch auf Antrag oder Weisung eines Gläubigers oder einer Gläubigerin im Insolvenzverfahren. Hat die Gläubigerversammlung über die vom Insolvenzverwalter vorgesehene Verwertung der vorhandenen Insolvenzmasse beschlossen, darf der Insolvenzverwalter hiervon nicht abweichen und der Gläubigerausschuss eine Abweichung hiervon nicht dulden.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse der Gläubiger. Dies legt es nahe, dass der Insolvenzverwalter, der diesem Interesse verpflichtet ist, keine Verfügungen über die Insolvenzmasse trifft, die einer Verwertung durch die beabsichtigte Veräußerung entgegenstehen. Insoweit steht Herr Frank Kebekus, Insolvenzverwalter der Alemannia Aachen Stadion GmbH, hinsichtlich der Entwicklungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Stadions mit der Stadt als zukünftige Käuferin in Kontakt. Kommt es zu einer Vermietung von Räumlichkeiten des Stadions durch den Insolvenzverwalter an Dritte, tritt die Stadt als Erwerberin in das Mietverhältnis ein, mit der Möglichkeit einer Sonderkündigung. Schon um letztere zu vermeiden, sind Absprachen sinnvoll.

Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

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Ö 6
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sondersitzung des Hauptausschusses
Gremium
Hauptausschuss
Datum
Mi., 10.12.2014
Uhrzeit
16:30
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Status
öffentlich
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
Dezernat V
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 18:40