20. Januar 2015 um 17:00, Sitzungssaal Haus Löwenstein
TOP 8Öffentlich

Erlass einer HebesatzsatzungAnhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B

FB 22/0007/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsfrau Linsen von Thenen gibt an, dass sie gegen den Beschluss der Hebesatzsatzung stimmen werde. Die Erhöhung wirke sich auf alle Mieter aus, da sie im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlagefähig sei. Sie bevorzuge eine Erhöhung der Gewerbesteuer, sodass die Mieter nicht belastet würden.

Ratsherr Helg kündigt an, ebenfalls gegen den Beschlussvorschlag stimmen zu wollen. Als Begründung führt auch er die Umlagefähigkeit der Grundsteuererhöhung an. Er sähe keinen Bedarf, die ursprünglich für das Jahr 2016 vorgesehene Hebesatzerhöhung in das Jahr 2015 vorzuziehen.

Ratsherr Pilgram erklärt, ebenfalls gegen die geplante Hebesatzerhöhung stimmen zu wollen. Vor der Erhöhung von Steuern müssten zunächst alle sonstigen Einsparmöglichkeiten ausgenutzt werden. So sei eine Aufgabekritik zeitnah durchzuführen.

Ratsfrau Plum stellt fest, dass die vorgesehene Hebesatzerhöhung vor dem Hintergrund der Haushaltslage unvermeidbar sei. Ansonsten drohe eine Überschreitung des 5 %igen Eigenkapitalverzehrs in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, was die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts und damit den Verlust der finanziellen Handlungsfreiheit bedeute. Insbesondere die Mehraufwendungen im Sozialbereich bedürften eines Ausgleichs durch Ertragssteigerungen. Zudem müsse der Rückgang der Gewerbesteuer eine Kompensation finden. Sie führt weiter aus, dass eine Aufgabenkritik durchgeführt werde, die Umsetzung aber einiger Zeit bedürfe. Insoweit sei die kurzfristig wirkende Steuererhöhung unumgänglich. Sie konkretisiert, dass die Fortschreibung der Personalkosten in Höhe von lediglich einem Prozent bereits eine Reduktion des Personalkörpers impliziere, was mit einer Aufgabenkritik einhergehe. Als Fazit halte sie fest, dass in den vergangenen Jahren wie auch in dieser Haushaltsplanung die finanzielle Handlungsfähigkeit durch Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzepts trotz Aufgabenzuwachs erhalten bliebe.

Ratsherr Helg unterstützt Ratsherrn Pilgram in der Aussage, dass eine Aufgabenkritik notwendig sei. Eine dauerhafte Erhöhung der Erträge ohne Reduktion der Aufwendungen sei der falsche Weg.

Frau Grehling bekräftigt die Notwendigkeit der Hebesatzerhöhung. Die aktuelle Haushaltsplanung sehe für das Jahr 2016 bereits einen Eigenkapitalverzehr in Höhe von über 5 % vor. Im Jahr 2015 läge die Differenz zum 5%igen Eigenkapitalverzehr bei rd. 2,1 Mio. Euro. Sofern die Hebesatzerhöhung nicht beschlossen werde, steige der Jahresfehlbedarf um 2,6 Mio. Euro an. Die daraus resultierende Überschreitung des 5%igen Eigenkapitalverzehrs führe zu einem pflichtigen Haushaltssicherungskonzept.

Die diesjährige Haushaltsplanung sei sehr turbulent verlaufen und viele Unklarheiten seien erst kürzlich beseitigt worden. So sei beispielsweise die Bundeshilfe für die Unterbringung von Flüchtlingen erst kürzlich einplanungsreif geworden. Die Hebesatzerhöhung sei nicht vorschnell erwogen worden. Sie belaste selbstverständlich den Bürger. Sie bitte aber auch zu bedenken, dass eine vorschnell durchgeführte Aufgabenreduktion den Bürger ebenfalls belaste.

Ratsherr Pilgram erwidert, dass der Verwaltung kein Vorwurf gemacht werden könne. Krisensituationen, wie aktuell durch den Einbruch der Gewerbesteuer entstanden, existierten seiner Ansicht nach immer wieder, allerdings habe man früher schneller auf diese Situationen reagieren können. Er bestätigt, dass die Stadt Aachen im Vergleich zu anderen Kommunen noch handlungsfähig sei und daher im kommunalen Vergleich noch gut abschneide. Allerdings müsse die Aufgabenkritik schneller umgesetzt werden. Die Möglichkeit zur Umsetzung einer Aufgabenkritik für das Jahr 2015 entfalle mit Beschluss des Haushaltsplans 2015.

Ratsherr Kühn erwidert, dass die Forderung nach einer schnellen Umsetzung der Aufgabenkritik durchaus berechtigt und wünschenswert sei. Man habe auch bereits mit der Durchführung und Planung der Aufgabenkritik begonnen. Allerdings sei eine schnelle Umsetzung nicht möglich. Der Prozess nehme naturgemäß einige Zeit in Anspruch. Er betont, dass die Grundsteuererhöhung nicht nur aufgrund des Anstiegs der Sozialaufwendungen, sondern aufgrund der Haushaltslage insgesamt notwendig sei.

Ratsherr Prof. Dr. Kronenberg verweist darauf, dass der Tagesordnungspunkt die Aktualisierung der Hebesteuersatzung behandle. Sofern eine Diskussion um den Umsetzungsstand der Aufgabenkritik vorgenommen werden solle, sollte im Vorfeld der Sitzung ein entsprechender Tagesordnungspunkt beantragt werden.

Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mit vier Gegenstimmen die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung zu beschließen.

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Hebesatzsatzung. Sie tritt rückwirkend ab 01.01.2015 in Kraft.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Bei der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2015 hat die Verwaltung auf die Notwendigkeit der Stabilisierung der Gesamtertragslage der Stadt Aachen hingewiesen. Die Lücke zwischen Erträgnissen und Aufwendungen erfordert neben weiteren rein inneren Konsolidierungen eine Stärkung der Einnahmeseite.

Mit der Sollstellung bei der Gewerbesteuer in 2014 in Höhe von 179,5 Mio. € konnte der Haushaltsansatz in Höhe von 200,9 Mio. € nicht realisiert werden. Die Planung für 2015 ist dementsprechend anzupassen. Da der Gewerbesteuerhebesatz bereits 2014 erhöht wurde, ist hier für 2015 keine Anhebung vorgesehen.

Nach den Berechnungen der Verwaltung ist aufgrund der derzeitigen Grundsteuermessbeträge eine Anhebung des Hebesatzes von 495 Punkten um 30 Punkteauf 525 Punkte erforderlich, um Mehreinnahmen von rund 2,6 Mio. € zu erzielen.

Die alleinigeAnhebung der Grundsteuer B ist nach der aktuellen Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen, 2012) zulässig.

Zum einen ergibt sich aus der Relation zu Hebesätzen anderer Gemeinden kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet.

Unabhängig davon liegt Köln mit 515 Punkten nur leicht unter dem neuen Hebesatz. Unter anderem folgende 19 Städte in NRW haben bzw. planen z.B. einen höheren Hebesatz:

Städte

Hebesatz

Mönchengladbach, Bielefeld, Gelsenkirchen, Velbert

530 – 550

Herne, Solingen, Bottrop, Remscheid, Leverkusen, Hamm

560 – 600

Wuppertal, Oberhausen, Mühlheim/Ruhr, Dortmund

620 – 645

Essen

670

Hagen, Bonn, Duisburg

750 – 855

Zum anderen darf der Satzungsgeber die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer als wesentlich ungleich auch so behandeln. Im Hinblick auf deren Hebesätze bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetzt ist der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2015

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2015

Ansatz 2016 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

47.600.000

47.600.000

147.700.000

147.700.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

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0

Abschreibungen

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0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Die Erhöhung der Grundsteuer B bereits in 2015 wurde im Rahmen der Veränderungsnachweisung im Haushaltsplan 2015 berücksichtigt. Insofern ergeben sich gegenüber dem Haushaltsplan keine Veränderungen.

Insofern würde sich der Haushaltsplan bei Ablehnung des Beschlussvorschlages um 2,6 Mio. € verschlechtern.

Bereits im Haushaltsplanentwurf wurde die Grundsteuererhöhung für die mittelfristige Finanzplanung 2016 – 2018 eingeplant.

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Hebesatzsatzung
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Technische Details

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TOP
Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 20.01.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 08:44