Erlass einer Satzung zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen
FB 64/0006/WP17 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
Herr Körfer erklärt, dass die Satzung das Wohnungsrecht und nicht das Baurecht betrifft und es wichtig ist, diese Schnittstelle vernünftig zu behandeln. Ebenfalls ist zu betonen, dass nur der Wohnraum betroffen ist, welcher ab Inkrafttreten der Satzung bereits Wohnraum war oder noch werden wird.Er möchte deutlich machen, dass sich der Fachbereich Wohnen nicht als „Wohnraum-Polizei“ sieht, sondern eine Hilfestellung in der angespannten Wohnraumsituation bieten möchte.
Herr Baal beantragt in der Sache heute keinen abschließenden Beschluss zu fassen. Da zusätzlicher Personalbedarf entsteht, sollte der Personal- und Verwaltungsausschuss mit einbezogen werden.
Er weist auf die Kündigungssperrfrist- und die Kappungsgrenz-Verordnung hin, welche von der Landesregierung erlassen wurden. Zudem sei das Zweckentfremdungsverbot bis 2006 ebenfalls eine Landesregelung gewesen. Er möchte von der Verwaltung dargestellt bekommen, warum es aktuell keine einheitliche Landesregelung zum Zweckentfremdungsverbot gibt: Außerdem stellt seine Fraktion in Frage, ob das Problem des Leerstandes in Aachen wirklich so dringend sei und ein Eingriff, der durch die Satzung vorgenommen wird, nicht unangemessen ist. Weiterhin wird eine Klarstellung des Verhältnisses von Baurecht und Wohnungsrecht erbeten.
Herr Kuckelkorn teilt mit, dass er es gut findet, dass in der Überschrift der Satzung das Wort „Schutz“ gewählt wurde. Er sieht die Satzung als ein Instrument, um günstigen Wohnraum in Aachen zu erhalten.
Dennoch bittet er die Verwaltung die Unterschiede zu den Jahren 1994 und 2007 zu erläutern. Gleichzeitig fragt er an, welchen konkreten Wissensstand die Verwaltung hinsichtlich der Leerstände im nicht geförderten Wohnungsbestand habe.
Herr Pütz findet die Grundidee gut, jedoch sieht er Probleme in der Umsetzung der Satzung. Hier führt er als Beispiel die Zweckentfremdung gem. § 3 an, welche vorhanden ist, wenn die Wohnung länger als drei Monate leer steht. Es könne immer wieder vorkommen, dass die Wohnung angeboten wurde, sich jedoch in der Zeit kein Interessent gefunden habe.
Frau Hörmann bittet um konkretere Informationen, wie die Umsetzung der Satzung geschehen soll. Außerdem ist ihr unklar, bei wem die Beweispflicht für den Versuch der Vermietung, der Modernisierung oder des Umbaus liegt.
Grundsätzlich unterstützt ihre Partei die Satzung, versteht aber nicht, wieso die Thematik ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt wieder aufgerollt wird. Auch sie findet den Leerstand in Aachen derzeit nicht schlimm.
Hinsichtlich des erhöhten Personalbedarfs macht Frau Hörmann den Vorschlag, zunächst die Fusion der Fachbereiche 64 und 50 abzuwarten und die Aufgaben bei der Neuorganisation zu verteilen.
Auch ihre Fraktion möchte die Entscheidung vertagen.
Herr Moselage hinterfragt die Problematik eines derzeitigen Leerstandes in Aachen ebenfalls. Es sei ein Überangebot an Gewerberäumen auf dem Markt, jedoch werde dieser bereits oft von den Vermietern als Wohnraum vermietet um Leerstände zu vermeiden. Er ist der Meinung die Satzung, insbesondere die Sanktionen, sollte grundsätzlich noch einmal überarbeitet werden.
Herr Palm schließt sich der Meinung des Herrn Moselage an und rät von der Umsetzung der Satzung ab.
Herr Plum schlägt aufgrund der Vielzahl der Fragen vor, die Angelegenheit zu vertagen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen zu beschließen. Die Satzung soll am 01.04.2015 in Kraft treten.
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen (Wohnraumschutzsatzung). Sie wird am 01.04.2015 in Kraft treten.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Am 30.04.2014 ist das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 in Kraft getreten.
Hierin werden für den freifinanzierten Wohnungsmarkt im Vergleich zu den bis dato geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden ergänzt und intensiviert (Eingriffsmöglichkeiten bei der Gefahr der Verwahrlosung oder bei einer Überbelegung),
Eine Zweckentfremdungsverordnung als landesrechtliches Instrument besteht nicht und ist auch nicht wieder beabsichtigt. Daher besteht nunmehr für die Gemeinden gem. § 10 WAG NRW ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen.
Ein erhöhter Wohnungsbedarf besteht, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist
Die Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ergibt sich für das Stadtgebiet Aachen bereits aus der von der Landesregierung erlassenen Kündigungssperrfristverordnung (KSpVO NRW) vom 24.01.2012 sowie der Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW) vom 20. Mai 2014.
In beiden Verordnungen wurde die Stadt Aachen in die Gebietskulisse aufgenommen, da auf der Grundlage entsprechender Gutachten die vorgenannte. Gefährdung nachgewiesen wurde.
Angesichts des bereits bestehenden angespannten Wohnungsmarktes und des zusätzlichen Bedarfs an Wohnraum durch Flüchtlinge ist es letztlich nur schlüssig und konsequent, dem „ungeregelten“ Verlust von Wohnraum ein wirksames Schutzinstrument entgegen zu setzen.
Durch die vorgeschlagene Einführung des Genehmigungsvorbehaltes für Zweckentfremdungen können die bereits bestehenden Instrumente der Wohnraumförderung, der Mietpreiskontrolle und der Wohnungsaufsicht sinnvoll ergänzt werden. So ist z.B. nur durch den Erlass der Satzung die Möglichkeit gegeben, bei dauerhaftem Wohnungsleerstand von vernachlässigten Wohnungen entsprechende Eingriffsmöglichkeiten zu sichern.
Gem. § 10 Abs. 2 WAG NRW ist die Satzung auf maximal 5 Jahre zu befristen.
Die Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung kann nur durch zusätzliche Personalressourcen erfolgen, da bereits die Maßnahmen nach dem WAG NRW im Rahmen der Wohnungsaufsicht bei konsequentem Handeln einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordern, der bis heute zu versucht wird, mit dem vorhandenen Personalbestand zu bewältigen.
Darüber hinaus muss Anzeigen und Hinweisen auf die wohnungsaufsichtlich / satzungsgemäß relevanten Aspekte im Einzelfall nachgegangen werden.
Bei Fortfall des Zweckentfremdungsverbotes zum Ende 2006 wurde seinerzeit im Einvernehmen zwischen FB Wohnen und FB Personal und Organisation eine für dieses Aufgabenfeld bestandene Planstelle eingespart. Mindestens in diesem Umfang wird seitens der Fachverwaltung die Bereitstellung eines personellen Mehrbedarfes zur Umsetzung der neuen Wohnraumschutzsatzung für erforderlich gehalten.
Der Fachbereich Personal und Organisation ist daher zu beauftragen, den insgesamt erforderlichen personellen Mehrbedarf festzustellen und dem Personal- und Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Es werden Gebühreneinnahmen erzielt für erteilte Zweckentfremdungs- und Leerstandsgenehmigungen. In der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung werden die Gebühren zwischen 60 € und 200 € je Wohnung und höchstens 120 € bis 600 € je Haus festgesetzt.
Die Forderung nach der Schaffung von Ersatzwohnraum ist vorrangig zu betreiben. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung erhoben werden, um die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung von Wohnraum zumindest teilweise zu kompensieren.
Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden verwendet für wohnungspolitische Maßnahmen. Die Einzelheiten hierzu werden nach Satzungsbeschluss bestimmt.
Um die zur Umsetzung der neuen Satzung erforderlichen Regelungen zum Personaleinsatz und zu Verfahrensfragen vorbereiten und treffen zu können, wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung auf den 01.04.2015 bestimmt.
Weitere Dokumente (1)
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Technische Details
ID: 67282
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=67282
Hauptdokument
Hauptdokument
Vorlage.pdf
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses
- Gremium
- Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
- Datum
- Di., 27.01.2015
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend
- Fachbereich Wohnen
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 08:47