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Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) an der Luise-Hensel-Schule

FB 45/0078/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Krott betont, eine Genehmigung zur Absenkung der Klassengrößen an den drei Aachener Realschulen darf keinesfalls zu einer Ausweitung der Zügigkeiten führen. Die im § 46 Abs. 4 SchulG genannten Bedingungen müssen insgesamt gegeben sein, um die Zahl der in Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen zu können.

Frau Griepentrog bittet in diesem Zusammenhang um nähere Erläuterungen, wie die Verteilung der Inklusionsschüler auf die Schulen erfolgt. Zu diesem Zweck soll zur nächsten Schulausschusssitzung Herr Müllejans, Schulamt für die Städteregion Aachen, eingeladen werden. Die Vertreter der übrigen Fraktionen schließen sich diesem Antrag an.

Beschluss

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der städtischen Realschule Luise-Hensel-Schule einverstanden.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der städtischen Realschule Luise-Hensel-Schule einverstanden.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangssituation

Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9. Schulrechtsänderungsgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.

Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.

Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Brandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten werden.

Die städtische Realschule Luise-Hensel-Schule hat für das Schuljahr 2015/2016 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.

Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.

  1. Voraussetzungen für die Einrichtung

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich erfüllt:

  • an der Schule besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
  • die Schule wirdim kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
  • der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.
  1. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb

Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.

Die Realschule wird bei der vorgesehen Begrenzung der Klassengröße 8 Schüler/innen weniger aufnehmen können.

Die Entscheidung sollte vorbehaltlich des Ergebnisses des anstehenden Anmeldeverfahrens erfolgen. Sollte das Anmeldeverhalten der Eltern ergeben, dass nicht mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufgenommen werden, so würden der Antrag entbehrlich.

Fazit:

Der Schulbetrieb ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der städtischen Realschule Luise-Hensel-Schuleeinverstanden.

Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Auszahlungen

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-03-05 FB 45_0078_WP17 Begrenzung der Zahl SAO.pdf

18.11.2024

1.3 MB

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Metadaten

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Ö 4
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses gemeinsam mit dem Schulausschuss (SchulA/05/WP.17)
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 24.03.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 09:07