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Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 10.02.2015, Nr. 56/17Kein Fracking in Aachen ermöglichen

FB 36/0042/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der Vorsitzende der Fraktion Die Linke, Ratsherr Deumens, betont die Gefahren von Fracking, wie z.B. mögliche Trinkwasserverseuchung und Erdbeben. Wie groß die Sorge der Menschen sei, zeige die Menge der Teilnehmer an der Demonstration am vergangenen Samstag. Seine Fraktion begrüße den Beschlussvorschlag der Verwaltung, da dieser dem Rat die Möglichkeit zur Diskussion über einen eventuellen Verlängerungsantrag gebe.

Ratsherr Luczak, der Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, berichtet, dass der Fachausschuss das Thema bereits zweimal ausführlich diskutiert habe. Es gebe einen großen Konsens in NRW und auch über die Grenzen hinweg und er begrüße sehr, dass dieses Thema gemeinsam weiterverfolgt würde.

Beschluss

Der Rat der Stadt beschließt einstimmig wie folgt: Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, den Rat darüber zu informieren, sobald die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Aachen darüber informiert, dass ein Verlängerungsantrag für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen unterhalb des Aachener Stadtgebietes gestellt wurde. Der Ratsantrag Nr. 56/17 der Fraktion Die LINKE vom 10.2.15 gilt damit als behandelt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, den Rat darüber zu informieren, sobald die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Aachen darüber informiert, dass ein Verlängerungsantrag für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen unterhalb des Aachener Stadtgebietes gestellt wurde.

Der Ratsantrag Nr. 56/17 der Fraktion Die LINKE vom 10.2.15 gilt damit als behandelt.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Ratsantrag zielt darauf ab, dass die Stadt Aachen sich gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg dahingehend äußert, dass eine mögliche (Verlängerungs-) Erlaubnis für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen nach dem 4. Aug. 2016 für das Stadtgebiet Aachen nicht erteilt wird. (bis zu diesem Zeitpunkt liegt derzeit eine Erlaubnis mit diesem Inhalt vor).

Bergrechtliches Verfahren, Sachstand und Eingabemöglichkeiten für Kommunen gemäß Bundesberggesetz

Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen

-Aufsuchungserlaubnissen (§7) einerseits (mit dem Ziel des Konkurrenzschutzes ähnlich einer

„Konzession“, berechtigt lediglich zum Stellen von Genehmigungsanträgen)

-und betriebsplanpflichtigen konkreten Aufsuchungstätigkeiten (§ 51), wie z.B. Bohrungen

oderseismischen Untersuchungen andererseits.

Der nördliche Teil Aachens liegt in einem Gebiet (Erlaubnisfeld „Rheinland“, aktueller Inhaber Winterhall GmbH), für welches die Bezirksregierung Arnsberg (als zuständige Bergbaubehörde in NRW) eine Erlaubnis zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen erteilt hat. Diese Erlaubnis bezieht sich nur auf die Erkundung über das Vorhandensein solcher Vorkommen und beinhaltet die Möglichkeit eines Lagerstättenaufschlusses zur Untersuchung durch eine Tiefbohrung.

Eine mögliche regelmäßige Gewinnung solcher Gase (s.o.) bedürfte eines eigenständigen Bewilligungsverfahrens (nach §8 BbergG), welches bisher nicht beantragt wurde.

Die genehmigte Erlaubnis zum Aufsuchen läuft bis zum August 2016 und kann -auf Antrag- seitens der Bezirksregierung Arnsberg um 5 Jahre verlängert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt (01.04.2015) ist noch kein Antrag auf Verlängerung bei der Bez-Reg. Arnsberg eingegangen. Eine Frist für den Antrag auf eine Verlängerung der ursprünglichen Erlaubnis ist im Gesetz nicht geregelt.

Die Entscheidung über eine beantragte Aufsuchungserlaubnis ist eine gebundene Entscheidung und eine Versagung nur möglich, wenn öffentliche Interessen im gesamten Feld entgegenstehen. Das gilt ebenso für ein Verlängerungsverfahren.

Nach Kontaktaufnahme mit der BR Arnsberg Kontakt stellt sich die Informations-/Beteiligungslage für Kommunen wie folgt dar:

Eine Beteiligung von Kommunen oder der Öffentlichkeit ist für die Erlaubnisverfahren bei Neu- oder Verlängerungsanträgen im Bundesberggesetz nicht vorgesehen.

Dem gesteigerten Informationsbedürfnis im Bereich Erdgas wird allerdings für Neuanträge seit 2011 und seit 2014 auch für Verlängerungsanträge Rechnung getragen. Die betroffenen Kommunen werden informiert und erhalten Gelegenheit sich zu äußern.

Gegenwärtige Verfahrensweise: Die Bez.-Reg. Arnsberg informiert den Bewilligungsnehmer ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung darüber, dass ein Verlängerungsantrag so gestellt werden sollte, dass die Antragsbearbeitung vor Ablauf der Bewilligung so weit bewerkstelligt werden kann, dass Gebietskörperschaften schnellstens darüber informiert werden können und eine Stellungnahme abgeben können.

Das bedeutet, dass die Stadt Aachen als betroffene Kommune informiert werden wird, wenn eine Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis oder eine neue Erlaubnis beantragt werden würde.

Erst dann ist sinnvollerweise ein Ratsbeschluss zu fassen und/bzw. eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

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Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Folgekos-ten (alt)

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Ertrag

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Sachaufwand

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-03-27 FB 36_0042_WP17 Ratsantrag der Frakt SAO.pdf

20.11.2024

170.3 KB

Metadaten

TOP
Ö 21
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 22.04.2015
Uhrzeit
17:05
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 09:17