Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz West -; hier: Satzungsbeschluss
FB 61/0258/WP17 · Entscheidungsvorlage
Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz - West - hier: Satzungsbeschluss
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Herr Dr. Otten hat in Bezug auf die Satzung rechtliche Bedenken, da hiervon nur ein Grundstück bzw.
Gebäude betroffen ist und nicht ein bestimmtes Gebiet. Des Weiteren fragt er an, ob eine
Abwägung stattgefunden hat und verweist auf Werbeanlagen in der Umgebung.
Er spricht sich gegen die Satzung aus.
Herr Moselage teilt die Bedenken von Herrn Dr. Otten und führt aus, dass es sich hier
nicht um eine generelle Regelung, sondern um eine Einzelregelung handelt.
Herr Ferrari schlägt vor, die Verwaltung solle die Bedenken prüfen und bis zur Sitzung des Planungsausschusses bzw. des Rates eine rechtssichere Satzung vorlegen.
Herr Deloie schließt sich dem Vorschlag von Herrn Ferrari an.
Herr Hasse betont im Hinblick auf andere Werbeanlagen den Bezug zu Aachen.
Frau Helm erläutert die Gründe für die neue Werbeanlagensatzung und weist auf die besondere städtebauliche Bedeutung des Bereiches Europaplatz hin. Des Weiteren nimmt sie zu der
Frage von Herrn Eckert, ob im vorliegenden Falle eine Satzung erforderlich ist, Stellung.
Abschließend lässt Frau Bezirksbürgermeisterin Conradt über folgenden geänderten Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §65 Abs.1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Situation
Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Einfallstraßen der Stadt Aachen.
Zwischen Jülicher Straße, Blücherplatz und Autobahnanschlussstelle Aachen-Europaplatz gelegen, stellt es Aachens prominentesten Stadteingang dar und gilt als stark frequentierte Anbindung für übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV).
Neben der verkehrlichen Bedeutung ist der Bereich auch geprägt durch seine Funktion als Stadteingang zur Innenstadt und darüber hinaus nach Aachen-Nord.
Zudem spielt die Sichtachse auf den als Wahrzeichen bekannten Brunnen am Europaplatz und die dahinter verlaufende, markante Gebäudefront (stadteinwärts von der Autobahn kommend) eine zentrale Rolle für einen ersten Eindruck auf Aachen als Stadt der Quellen und Brunnen.
Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Europaplatz eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher besondere Anforderungen an das Plangebiet, an die dort befindlichen Werbeanlagen und an den angrenzenden öffentlichen Straßenraum gestellt.
Durch den Abbau der Werbeanlagen des ehemaligen ‚Kaiserbrunnen‘ – Gebäudes und einem vorliegenden Bauantrag zur Errichtung neuer Werbeanlagen auf dem Gebäude, bietet sich mit einer neuen Werbeanlagensatzung zeitnah die Möglichkeit, die großzügige und gleichzeitig zurückhaltende städtebauliche Geste des Gebäudes zu unterstützen sowie die Wahrnehmung des Ensembles von Brunnen und Gebäude zu stärken und dominante Werbung an dieser Stelle zu unterbinden.
Die bereits bestehende Werbeanlagensatzung der Stadt Aachen vom 21.09.2005 entspricht hierzu nicht mehr den heutigen Anforderungen. Sie wird im Geltungsbereich ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Der Geltungsbereich der neuen Werbeanlagensatzung „Europaplatz – West“ liegt z.T. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779 (Plangebiet am Technologiezentrum der AGIT). Dieser ist seit 25.02.1993 rechtkräftig, trifft jedoch keine Regelungen für Werbeanlagen. Somit wird die Werbeanlagen-Satzung „Europaplatz – West“ in Ihrem Geltungsbereich Vorrang vor dem B-Plan 779 haben.
Ziel
Ziel der Werbeanlagensatzung „Europaplatz-West“ ist die Freihaltung der Sichtachse auf den Stadteingang Aachens. Durch die Regelung der Zulässigkeit von neuen Werbeanlagen im optischen Einflussbereich des Europaplatzes soll eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zukünftig dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend ausschließlich auf Werbeanlagen im Geltungsbereich, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind.
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (3)
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Technische Details
ID: 70611
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=70611
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2015-08-25 FB 61_0258_WP17 Satzung ueber Werbean SAO.pdf
21.11.2024
576.8 KB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte
- Gremium
- Bezirksvertretung Aachen-Mitte
- Datum
- Mi., 16.09.2015
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 10:08