17. September 2015 um 17:00, Verwaltungsgebäude Marschiertor
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Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz - West - hier: Satzungsbeschluss

FB 61/0258/WP17 · Entscheidungsvorlage

Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz - West - hier: Satzungsbeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Helm erläutert kurz die Vorlage der Verwaltung und berichtet über die Beratung des Punktes in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte, die darum gebeten habe, den Satzungsentwurf nochmals mit dem Rechtsamt abzustimmen. Dies sei bereits vor der Erstellung der Vorlage geschehen, das Rechtsamt habe keine Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit.

Herr Schulz führt ergänzend hierzu aus, dass der Verwaltung bereits Anträge vorlägen. Zur rechtssicheren Ablehnung sei der Erlass der Satzung erforderlich.

Nach Wortbeiträgen von Herrn Gilson und Herrn Beus fast der Ausschuss den folgenden

Beschluss

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestand­teil des Beschlusses.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Ver­bindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage bei­gefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestand­teil des Beschlusses.

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §65 Abs.1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Situation

Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Einfallstraßen der Stadt Aachen.

Zwischen Jülicher Straße, Blücherplatz und Autobahnanschlussstelle Aachen-Europaplatz gelegen, stellt es Aachens prominentesten Stadteingang dar und gilt als stark frequentierte An­bindung für übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV).

Neben der verkehrlichen Bedeutung ist der Bereich auch geprägt durch seine Funktion als Stadteingang zur In­nenstadt und darüber hinaus nach Aachen-Nord.

Zudem spielt die Sichtachse auf den als Wahrzeichen bekannten Brunnen am Europaplatz und die dahinter verlaufende, markante Gebäudefront (stadteinwärts von der Autobahn kommend) eine zentrale Rolle für einen ersten Eindruck auf Aachen als Stadt der Quellen und Brunnen.

Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Europaplatz eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher besondere Anforderungen an das Plangebiet, an die dort befindlichen Werbeanlagen und an den angrenzenden öffentlichen Straßenraum gestellt.

Durch den Abbau der Werbeanlagen des ehemaligen ‚Kaiserbrunnen‘ – Gebäudes und einem vorliegenden Bauantrag zur Errichtung neuer Werbeanlagen auf dem Gebäude, bietet sich mit einer neuen Werbeanlagensatzung zeitnah die Möglichkeit, die großzügige und gleichzeitig zurückhaltende städtebauliche Geste des Gebäudes zu unterstützen sowie die Wahrnehmung des Ensembles von Brunnen und Gebäude zu stärken und dominante Werbung an dieser Stelle zu unterbinden.

Die bereits bestehende Werbeanlagensatzung der Stadt Aachen vom 21.09.2005 entspricht hierzu nicht mehr den heutigen Anforderungen. Sie wird im Geltungsbereich ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich der neuen Werbeanlagensatzung „Europaplatz – West“ liegt z.T. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779 (Plangebiet am Technologiezentrum der AGIT). Dieser ist seit 25.02.1993 rechtkräftig, trifft jedoch keine Regelungen für Werbeanlagen. Somit wird die Werbeanlagen-Satzung „Europaplatz – West“ in Ihrem Geltungsbereich Vorrang vor dem B-Plan 779 haben.

Ziel

Ziel der Werbeanlagensatzung „Europaplatz-West“ ist die Freihaltung der Sichtachse auf den Stadteingang Aachens. Durch die Regelung der Zulässigkeit von neuen Werbeanlagen im optischen Einflussbereich des Europaplatzes soll eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zukünftig dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend ausschließlich auf Werbeanlagen im Geltungsbereich, die vom öffentli­chen Raum aus sichtbar sind.

Abstimmungsergebnis

einstimmig

Weitere Dokumente (3)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-08-25 FB 61_0258_WP17 Satzung ueber Werbean SAO.pdf

21.11.2024

576.8 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 15
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 17.09.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 10:09