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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

FB 32/0005/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Der Oberbürgermeister legt den Verlauf der Beratungsfolge dar.

Die Fraktion Die Linke sei doch sehr befremdet über die Vorgehensweise der Verwaltung, sei in der Vorlage schon ein Beschlussvorschlag für die Ratssitzung am 09.12.2015 formuliert worden, obwohl diese noch in diversen anderen Gremien zu beraten sei, so der Fraktionsvorsitzende Ratsherr Deumens. Dies habe mit einem demokratischen Entscheidungsprozess wahrlich nichts zu tun.

Weiterhin verärgernd sei die inzwischen ritualisierte Art und Weise der Meinungsabfrage bei den zu beteiligenden Institutionen und Organisationen, die bisher alljährlich ihre Meinung wiederholten, die aber Jahr für Jahr keinerlei Berücksichtigung bei der letztendlichen Entscheidung des Rates der Stadt finde. Entsprechend würden diese nun einfach nur noch auf vergangene Stellungnahmen verweisen. Insofern könne man sich zukünftig eine Abfrage sparen. Sinnvoller sei vielmehr, mit diesen Organisationen und Institutionen in einen offenen Dialog zu treten. Auch der Presse sei zu entnehmen gewesen, dass die Diskussionen im Rat der Stadt über den Erhalt der Sonntagsruhe in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen seien. Die Fraktion Die Linke werde hier weiterhin den bisher vertretenen Standpunkt beibehalten und sich im Sinne der Beschäftigten für die Sonntagsruhe einsetzen.

Ratsherr Baal, Vorsitzender der CDU-Fraktion, stellt fest, dass das frühzeitige Vorliegen von Ratsunterlagen wohl selten in diesem Rat der Stadt moniert worden sei. Man sei so nun sogar in der Situation, dass bereits zum Zeitpunkt des Einbringens dieses Punktes die Stellungnahme, die überdies gesetzlich erforderlich sei, vorliege. Sicherlich möge nun schon jeder zu seiner Meinungsbildung kommen, die CDU-Fraktion präferiere es jedoch, sich zusätzlich die Ergebnisse der Bezirksvertretungen zutragen zu lassen, um dann anhand des Gesamtbildes eine Entscheidung zu treffen.

Beschluss

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 21.10.2015)

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

Für die Bezirksvertretungen:

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

Für den Hauptausschuss:

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 09.12.2015):

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit beiliegendem Schreiben vom 11.08.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 – insgesamt 18 Termine, verteilt auf 11 Tage und 6 Stadtbezirke bzw.-teile. Mit ebenfalls beiliegendem Schreiben vom 02.10.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. die Verschiebung zweier dieser Termine und zwar für Aachen-Innenstadt vom 02.10. auf den 16.10.2016 und für Aachen-Brand vom 05.06. auf den 12.06.2016.

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.

Da sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkt, dürfen insgesamt 11 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe sind neben den vor beschriebenen zwei Adventssonntagen, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen sowie der 1. Mai, der 03. Oktober und der 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen (§ 6 Abs. 5 LÖG).

Die gemäß § 6 Abs. 4 S.7 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchen-gemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist hinsichtlich des Antrages des MAC vom 11.08.2015 mit Schreiben vom 26.08.2015 erfolgt. Diese Stellungnahmen sind beigefügt. Hinsichtlich der mit Schreiben des MAC vom 02.10.2015 beantragten Verschiebung der beiden Termine für Aachen-Innenstadt und Aachen-Brand wurden die v.g. Stellen mit Schreiben vom 07.10.2015 informiert. Sofern hierzu gesonderte Stellungnahmen eingehen sollten, werden diese nachgereicht.

Trotz der von den Kirchengemeinden sowie den Gewerkschaften vorgetragenen generellen Bedenken hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage ist der Verordnungsentwurf vertretbar. Die Anlässe bzgl. der freizugebenden Sonntage sind im Hinblick auf die Vorjahre nahezu identisch; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In zwei von acht Stadtbezirken bzw. -teilen werden keine Sonntage freigegeben, in vier weiteren Stadtbezirken bzw. –teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Auch durch die Verschiebung der beiden Termine werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen weiter eingehalten.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-10-08 FB 32_0005_WP17 Ordnungsbehoerdliche SAO.pdf

16.11.2024

3.0 MB

Metadaten

TOP
Ö 11
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 21.10.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 10:17