Hilfen für junge Menschen und ihre FamilienErstattung an Gemeinden (GV)
FB 45/0164/WP17 · Kenntnisnahme
Beratung
Ratsherr Fischer bittet um Auskunft, woraus die Mehraufwendungen konkret resultieren. Aus der Vorlage sei zwar ersichtlich, dass vermehrte Fallzahlen ursächlich seien. Er könne aber nicht erkennen, warum die Fallzahlen derart stiegen.
Frau Grehling antwortet, dass es u.a. mehr Betreuungsfälle im Bereich der Hilfen für junge Menschen und ihre Familien gegeben habe.
In der Haushaltsplanung 2016 sei ebenfalls eine erhöhte Fallzahl berücksichtigt worden, wenn auch nicht in gleicher Höhe, da die nunmehr zugrunde liegenden Abrechnungen zumindest nicht in gleicher Höhe erwartet werden. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht die refinanzierten Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beinhalten. Sie verweist diesbezüglich auf den Sachstandsbericht in der letzten Finanzausschusssitzung.
Klarstellend führt Sie aus, dass die Vorlage dem Finanzausschuss lediglich zur Kenntnis gebracht werde, damit transparent sei, dass sich ein Risiko in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro realisiert habe. Da die Aufwendungen jedoch innerhalb des Jugenddezernates gegeben sei, sei gemäß der Haushaltssatzung eine förmliche Genehmigung nicht erforderlich.
Herr Kind ergänzt, dass der erhöhte Aufwand für das Jahr 2015 auch im Vergleich zum gewählten Ansatz für die Jahre 2016 ff. zum Teil damit zu begründen sei, dass Altfälle aus Vorjahren abgeschlossen worden seien.
Im Rahmen der Haushaltsplanung seien bereits im Entwurf die Ansätze auf jährlich rund 2,3 Mio. Euro erhöht worden. Dies entspräche dem voraussichtlich dauerhaften Bedarf in den kommenden Jahren.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschussnimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bei der Kostenerstattung nach den §§ 89 ff SGB VIII und den damit korrespondierenden Regelungen über die Zuständigkeit (§ 86ff SGB VIII) handelt es sich um eine Pflichtleistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers.
Das Zuständigkeitsrecht der Jugendhilfe und die damit verbundenen Kostenerstattungsregelungen sind im Allgemeinen und vor dem Hintergrund des Anknüpfungspunktes an die Eltern, Elternteil oder Sorgeberechtigten unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen sehr komplex. Zudem ändert sich diese durch einen Wohnsitzwechsel der Eltern, des maßgeblichen Elternteils, eine Änderung der Personensorgen oder den Tod eines Elternteils immer wieder. Dies wird auch als sogenannte „wandernde Zuständigkeit“ in der Jugendhilfe bezeichnet.
In solchen – häufig vorkommenden – Fällen tritt neben der Zuständigkeitsänderung auch eine Kostenerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Änderung bis zur Übernahme des Falles oder zwischenzeitlich erneuter Änderungstatbestände ein. Der bisher zuständige öffentliche Jugendhilfeträger ist verpflichtet, den Fall bis zu formalen Übergabe an das nunmehr zuständige Jugendamt weiter zu führen. Das nach dem SGB VIII nunmehr zuständige Jugendamt muss für diese Zeiträume die dem „unzuständigen“ Jugendamt entstandenen Kosten erstatten. Nicht selten werden die zuständigkeitsrelevanten Umstände erst viel später und zum Teil zufällig bekannt, so dass sich erhebliche Rückerstattungszeiträume ergeben. Oft wechselt die Zuständigkeit bereits während der Prüfung der Fallübernahme erneut, so dass es bei einer zeitlich begrenzten Kostenerstattung bleibt.
Der Eintritt und das Bekanntwerden der zuständigkeitsrelevanten Tatbestände sind nicht plan- oder steuerbar, sondern eherden zufälligen Wohnsitz-, Sorgerechts- oder familiären Änderungen unterworfen. Bereits in den Vorjahren hat dies häufiger zu einem Nachsteuern des Hh-Ansatzes geführt. Auch in diesem Jahr ist der vorhandene Ansatz nicht auskömmlich, um allen rechtlichen Verpflichtungen zur Kostenerstattung nachkommen zu können.
Auf der Grundlage der aktuell anhängigen Verfahren geht FB 45 im Haushaltsjahr 2015 von einem Mehrbedarf in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Dieser Betrag wird im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 9 II der Haushaltssatzung gedeckt. Für die kommenden Jahre wurde auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse ein erhöhter Hh-Ansatz im Hh-Entwurf eingeplant.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen | |||||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2015 | Fortgeschriebener Ansatz 2015 | Ansatz 2016 ff.2 | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | |||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
Personal-/ Sachaufwand | 1.541.400 € | 3.041.400 € | 7.065.000 € | 7.065.000 € | 0 | 0 | |||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 1.500.0001 | 0 | |||||||
Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||
1Deckung wird geboten aus:
PSP-Element 4-030101-807-8 -53180000 250.000 €
PSP-Element 4-030106-907-2 -53180000 50.000 €
PSP-Element 4-060101-901-9 -53180000 1.100.000 €
PSP-Element 4-060101-981-4 -52410000 100.000 €
2Entwurfstand 2016ff
Technische Details
ID: 72119
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=72119
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2015-11-05 FB 45_0164_WP17 Hilfen fuer junge Men SAO.pdf
22.11.2024
94.1 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 01.12.2015
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 10:37