I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940 - Laurentiusstraße / Sandhäuschen - hier: - Empfehlung zum Satzungsbeschluss
FB 61/0378/WP17 · Entscheidungsvorlage
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940 - Laurentiusstraße / Sandhäuschen - hier: Satzungsbeschluss
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Frau Hildersperger erläutert anhand einer Präsentation die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen und weist darauf hin, dass die Änderungen sich im Gespräch mit Bauinteressenten und Architekten herauskristallisiert haben sowie auch Änderungen im Bauordnungsrecht zurückzuführen sind.
Frau Perschon weist nochmals darauf hin, dass der Betrieb des Sportplatzes weiterhin ungehindert stattfinden müsse und bittet darum, die Kaufinteressenten auf evtl. hieraus resultierende Lärmbelästigung rechtzeitig hinzuweisen. Frau Hildersperger erläutert hierzu, dass die Lärmkriterien im Bauvertrag fixiert werden. Herr Gilson legt ebenfalls Wert darauf, dass im Kaufvertrag auf evtl. Lärmbelästigungen durch die anliegende Sportanlage hingewiesen wird.
Frau Hildersperger gibt sodann nochmals einen Überblick über die bisher durchgeführten Veranstaltungen mit den Kaufinteressenten und legt der Bezirksvertretung dar, dass durch die intensive Betreuung der Kaufinteressenten für eine bessere Gestaltung des Baugebietes geworben werden solle. Alle 25 Kaufinteressenten haben in der weiteren Entwicklungsphase grundsätzlich 3 Ansprechpartner (FB 23, FB 61, FB 63), welche bei Fragen kompetent beraten werden.
Herr Jaramaz erkundigt sich danach ob die Kaufinteressenten grundsätzlich in der Wahl des Architekten frei seien. Diese Frage wird durch Frau Hildersperger bejaht. Er tue sich jedoch schwer damit, eine Änderung im Bebauungsplan dahingehend herbeizuführen 2 Doppelhaushälften durch Verzahnung in ein Mehrfamilienhaus umzuwandeln.
Frau Perschon lobt den Ansatz der Verwaltung die Bürgerwünsche ernst zu nehmen und hierauf zu reagieren und findet den Ansatz der Verwaltung hinsichtlich der Verzahnung der beiden Doppelhaushälften gut.
Herr Gilson sieht in der geplanten Änderung nicht die Möglichkeit noch wesentlich mehr Raum für weitere Wohnungen zu schaffen. Er möchte wissen, ob der Veränderungswunsch auf Wunsch eines einzelnen Interessenten basiere oder ob dieser Ausflussaus den Gesprächen mit den beteiligten Kaufinteressenten sei. Hierzu legt Frau Hildersperger dar, dass dies das Ergebnis aus Gesprächen mit den Kaufinteressenten ist.
Nach kurzer Unterbrechung der Sitzung aufgrund angemeldeten Beratungsbedarfes der SPD-Fraktion fasst die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg folgendengeänderten
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen - gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Überschreitungen der überbaubaren Fläche für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit einer max. Tiefe von 3,0 und einer max. Fläche von 20 m² zuzulassen und dies schriftlich festsetzen,
-die Reduktion der seitlichen Abstandflächen auf 3,0 m zuzulassen und dies schriftlich festzusetzen,
-die Begrenzung der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude aus dem Rechtsplan zu streichen,
-die Bauweise für das östliche Doppelhaus auch für Einzelhäuser im Rechtsplan zu erweitern,
-für die Hausgruppen eine rückwärtige Baugrenze, die gartenseitig im Versatz von 3,0 m die II-Geschossigkeit von der III-Geschossigkeit abgrenzt, im Rechtsplan festzusetzen.
Weiterhin empfiehlt sie dem Rat, diese I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 940 – Laurentiusstraße/ Sandhäuschen – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen - gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Überschreitungen der überbaubaren Fläche für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit einer max. Tiefe von 3,0 und einer max. Fläche von 20 m² zuzulassen und dies schriftlich festsetzen,
-die Reduktion der seitlichen Abstandflächen auf 3,0 m zuzulassen und dies schriftlich festzusetzen,
-die Begrenzung der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude aus dem Rechtsplan zu streichen,
-die Bauweise für das östliche Doppelhaus auch für Einzelhäuser im Rechtsplan zu erweitern,
-für die Hausgruppen eine rückwärtige Baugrenze, die gartenseitig im Versatz von 3,0 m die II-Geschossigkeit von der III-Geschossigkeit abgrenzt, im Rechtsplan festzusetzen.
Weiterhin empfiehlt er dem Rat, diese I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis. Er stellt fest, dass die Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Änderung nicht berührt werden und beschließt den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Überschreitungen der überbaubaren Fläche für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten mit einer max. Tiefe von 3,0 und einer max. Fläche von 20 m² zuzulassen und dies schriftlich festsetzen,
-die Reduktion der seitlichen Abstandflächen auf 3,0 m zuzulassen und dies schriftlich festzusetzen,
-die Begrenzung der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude aus dem Rechtsplan zu streichen,
-die Bauweise für das östliche Doppelhaus auch für Einzelhäuser im Rechtsplan zu erweitern,
-für die Hausgruppen eine rückwärtige Baugrenze, die gartenseitig im Versatz von 3,0 m die II-Geschossigkeit von der III-Geschossigkeit abgrenzt, im Rechtsplan festzusetzen.
Weiterhin beschließt er die I. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen –Laurensberg im Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Straße und dem Sportgelände gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Bisheriger Verlauf des Planverfahrens und Sachstand zum Vergabeverfahren „Sandhäuschen“
Der Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen – sichert für das ehemalige städtische Gelände des Vereinsheims Sandhäuschen das Planungsrecht für 18 Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus. Er ist am 17.12.2013 in Kraft getreten.
Am 28.08.2014 wurde im Planungsausschuss, am 02.09.2014 im Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses und am 17.09.2016 in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg das Vermarktungskonzept für das Baugebiet „Sandhäuschen“ beschlossen.
Das Vermarktungskonzept zielt darauf ab, dass gegenüber den üblichen Einzelbewerbungen das Bewerbungsverfahren weitgehend im Interessentenkreis gemeinsam durchgeführt wird. Damit soll die Bildung von Baugemeinschaften begünstigt werden. Umfangreiche Information, der offene Umgang mit dem Bewerberkreis und die Gleichzeitigkeit soll die Selbstorganisation der Bewerber fördern und damit zu besseren gestalterischen Ergebnissen und frühzeitig zu einer lebendigen Nachbarschaft führen.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens „Sandhäuschen“ wurde eine Auftaktveranstaltung und nach der Bewerbung ein Bauherrengespräch durchgeführt. Im März wird ein weiteres Bauherrengespräch angeboten. Ein umfangreiches Handbuch, ein gemeinsamer Mailverteiler und die entsprechende Internetseite www.aachen.de (unter dem Begriff Neubaugebiet Sandhäuschen) informierte nicht nur umfassend, sondern beförderte darüber hinaus einen Gruppenbildungsprozess. So sind nun aus einem eingeladenen Interessentenkreis von 30 Bewerbern 17 gültige Bewerbungen abgegeben worden. Die Möglichkeit sich gemeinsam für eine Hausgruppe oder ein Doppelhaus zu bewerben, wurde von 12 Bewerbern wahrgenommen, so dass sich Baugruppen für zwei Hausgruppen und drei Doppelhäuser gebildet haben. Zwei weitere Einzelbewerbungen gibt es für ein Doppelhaus. Für die östliche Hausgruppe wurde keine Bewerbung abgegeben.
Bereits jetzt zeigt sich, dass das Angebot sich gemeinsam für benachbarte Häuser zu bewerben, gut angenommen wurde. Da die zukünftigen Bauherren sich bei den zwei Hausgruppen und zwei Doppelhäuser auf jeweils einen Architekten je Doppelhaus bzw. Hausgruppe geeinigt haben, wird sich die gestalterische Abstimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit einvernehmlich gestalten können.
Ein mündlicher Bericht über das Verfahren wird in der Sitzung gegeben.
- Anlass der Änderung und Auswirkung der Planänderung
In den Diskussionen mit dem Interessentenkreis haben sich schließlich verschiedene Planungsansätze ergeben, die wünschenswert sind, jedoch den Festsetzungen widersprechen. Alle Änderungswünsche wurden geprüft. Bis auf wenige Ausnahmen können diese als vertretbar eingestuft werden und berühren nicht die Grundzügen des Bebauungsplanes. Um die positiven Ansätze einer gemeinsamen Planung nicht zu blockieren, soll eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes die erforderlichen Spielräume ermöglichen. Folgende Themen wurden diskutiert:
Dachgeschoss
Das Dachgeschoss darf aufgrund der II-Geschossigkeit kein Vollgeschoss sein. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie dieses dritte Geschoss positioniert wird. Die Landesbauordnung fordert beim Staffelgeschoss einen allseitigen Rücksprung von 1,0 m. Die Möglichkeit, nur einseitig z.B. klassischerweise an der Gartenseite mit einem deutlichen Versatz zurückzuspringen, ist eine sehr beliebte Bauweise, die jedoch die Festsetzungen nicht zu lassen.
Für die am Siedlungsrand stehenden Hausgruppen soll von den Anforderungen eines Staffelgeschosses abgewichen und ein Pultdach mit gartenseitigem Versatz ermöglicht werden. Damit wird eine zweite Baugrenze innerhalb des Baufeldes erforderlich, die um 3,0 m zurückspringt und eindeutig den II-geschossigen und den III-geschossigen Bereich festlegt. Für die Doppelhäuser soll das Staffelgeschoss beibehalten werden, da die allseitige II-geschossige Wirkung in der Umgebung der Neubebauung und der Bestandsbebauung gesichert bleiben soll.
Wohneinheiten und Bauweise
Es gibt Interessenten, die statt der klassischen Doppelhausteilung ein Zweifamilienhaus mit einem Eingang errichten wollen. Diese Bauform widerspricht der Festsetzung, die dort ausschließlich Doppelhäuser festlegt. Die Bauform eines Zweifamilienhauses widerspricht jedoch nicht den Grundzügen des Bebauungsplanes, der Planungsrecht für familienorientierte Bauformen sichern soll. Daher wird empfohlen, in unmittelbarer Nachbarschaft des Mehrfamilienhauses für das Baufeld des Doppelhauses auch ein Einzelhaus zuzulassen.
Als Folge davon wird die Festsetzung der Begrenzung der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude ebenso betroffen. Um auch hier eine größere Flexibilität zu ermöglichen, soll generell keine Beschränkung der Wohneinheiten mehr festgesetzt werden. Der Verkauf an Einzelinteressenten durch die Stadt Aachen sichert die familienorientierte Struktur ausreichend ab.
Abstandfläche und Terrassen
Der städtebauliche Grundriss geht davon aus, dass aufgrund des angrenzenden Sportlärms die beiden westlichen Hausgruppen möglichst eng zusammenstehen. Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen fordern aber einen von der Höhe abhängigen Abstand, der in den vorliegenden Fällen bei über 3,5 m liegen wird. Gleichzeitig werden bei üblichen Garagenbreiten von 3,0 m Baulasten auf das zweite Garagengrundstück notwendig. Um hier optimalen Lärmschutz, einfache Grundstücksregelungen und eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen, soll eine Reduktion der seitlichen Abstandfläche auf 3,0 m ermöglicht werden.
Die Baufelder wurden mit 13,00 m Tiefe so bemessen, dass Teile von Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergären auch außerhalb der überbaubaren Fläche genehmigungsfähig sind. Gemäß der Landesbauordnung zählen diese Einrichtungen jedoch zum Hauptbaukörper und sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Um hier ebenfalls mehr Spielraum anzubieten, sollen Überschreitungen möglich werden. Die Überschreitungen werden in der Ausdehnung mit einer max. Tiefe von 3,0 m und einer max. Fläche von 20 m² begrenzt und liegen damit noch innerhalb der zulässigen Überbaubarkeit (GRZ 0,4). Es wird daher vorgeschlagen, diese Überschreitungen schriftlich festzusetzen.
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die aufgeführten Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung und können daher vereinfacht geändert werden. Die Änderungen sind so geringfügig und ohne Auswirkung auf die Baustruktur des Bebauungsplanes, dass es keine Betroffenen gibt, die über die Änderungen informiert und beteiligt werden müssten. Die Grundstücke befinden sich derzeit noch im Besitz der Stadt Aachen. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße / Sandhäuschen – vereinfacht zu ändern und die I. Änderung des Bebauungsplanes als Satzung zu beschließen.
Weitere Dokumente (6)
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Technische Details
ID: 73560
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=73560
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2016-02-03 FB 61_0378_WP17 I. aenderung bebauung sao
22.11.2024
12.7 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
- Gremium
- Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
- Datum
- Mi., 09.03.2016
- Uhrzeit
- 17:30
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Zusätze
- Im Rahmen der Vorlage wird ebenfalls zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 04.08.2015 (Sachstandsbericht Baugebiet Sandhäuschen) berichtet.
- Geändert
- 22.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 22. Februar 2026 um 22:17